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518_1978 AT

518. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf

Aufgrund des Art. II § 4 Abs. 4 des Sicherheitskontrollgesetzes,

BGBl. Nr. 408/1972, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung betreffend die Festlegung von

Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß

dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl.

Nr. 629/1975, wird wie folgt geändert

1. Z. 2 lit. e hat zu lauten

„Zirkonium-Rohre (Rohre oder Rohrbündel

aus Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen, die

für die Verwendung in Reaktoren gemäß Z. 1

konstruiert oder vorbereitet sind und bei denen

das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium kleiner

ist als 1 : 500 Gewichtsanteile) in Mengen

über 500 Kilogramm pro Jahr."

2. Der Warenliste wird folgende Z. angefügt

„10. Anlagen für die Erzeugung von Schwerwasser,

Deuterium und Deuteriumverbindungen

und Ausrüstung, die besonders dafür konstruiert

oder vorbereitet ist."

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