518. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf
Gesetzestext (1 Artikel)
Aufgrund des Art. II § 4 Abs. 4 des Sicherheitskontrollgesetzes,
BGBl. Nr. 408/1972, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung betreffend die Festlegung von
Waren, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß
dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl.
Nr. 629/1975, wird wie folgt geändert
1. Z. 2 lit. e hat zu lauten
„Zirkonium-Rohre (Rohre oder Rohrbündel
aus Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen, die
für die Verwendung in Reaktoren gemäß Z. 1
konstruiert oder vorbereitet sind und bei denen
das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium kleiner
ist als 1 : 500 Gewichtsanteile) in Mengen
über 500 Kilogramm pro Jahr."
2. Der Warenliste wird folgende Z. angefügt
„10. Anlagen für die Erzeugung von Schwerwasser,
Deuterium und Deuteriumverbindungen
und Ausrüstung, die besonders dafür konstruiert
oder vorbereitet ist."