518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Trieben und Hohentauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114
Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Trieben und Hohentauern wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 2,995, folgt bis km 4,6 der bestehenden
Trasse, überbrückt zweimal den Triebenbach und
erreicht bei km 4,820 wieder die bestehende
Trasse. Im weiteren folgt die neu herzustellende
Straßentrasse im wesentlichen der bestehenden bis
km 5,416.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Trieben
und Hohentauern aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO-114-8; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.