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518_1976 AT

518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Trieben und Hohentauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Trieben und Hohentauern

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114

Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Trieben und Hohentauern wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 2,995, folgt bis km 4,6 der bestehenden

Trasse, überbrückt zweimal den Triebenbach und

erreicht bei km 4,820 wieder die bestehende

Trasse. Im weiteren folgt die neu herzustellende

Straßentrasse im wesentlichen der bestehenden bis

km 5,416.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Trieben

und Hohentauern aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-114-8; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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