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518_1975 AT

518. Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 518. Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd

sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch

Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

die Entwicklung und

Verbesserung des internationalen

Personen- und Güterverkehrs

auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,

die Sicherheit des

Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte

Arbeitsbedingungen im

internationalen Straßenverkehr

nach den Grundsätzen der Internationalen

Arbeitsorganisation

zu regeln und gemeinsam bestimmte

Maßnahmen zu treffen,

um die Beachtung dieser Regelung

zu sichern —

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

a) „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug

oder jeden Anhänger;

dieser Begriff schließt miteinander

verbundene Fahrzeuge ein;

b) „Kraftfahrzeug" jedes mit

eigener Kraft verkehrende

Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor,

das üblicherweise auf der

Straße der Beförderung von

Personen oder Gütern oder dem

Ziehen von Fahrzeugen dient,

die für die Personen- oder Güterbeförderung

benutzt werden;

dieser Begriff schließt landwirtschaftliche

Zugmaschinen nicht

ein;

c) „Anhänger" jedes Fahrzeug,

das dazu bestimmt ist, an ein

Kraftfahrzeug angehängt zu

werden; dieser Begriff schließt

Sattelanhänger ein;

d) „Sattelanhänger" jeden Anhänger,

der dazu bestimmt ist,

mit einem Kraftfahrzeug so verbunden

zu werden, daß er teilweise

auf diesem aufliegt und

daß ein wesentlicher Teil seines

Gewichts und des Gewichts seiner

Ladung von diesem getragen

wird;

e) „miteinander verbundene

Fahrzeuge" solche miteinander

verbundenen Fahrzeuge, die am

Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;

f) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"

das Höchstgewicht des

beladenen Fahrzeugs, das von

der zuständigen Behörde des

Zulassungsstaates als zulässig erklärt

wurde;

g) „Straßenverkehr"

i) jede Fahrt auf der

Straße eines leeren oder

besetzten Fahrzeugs zur

Personenbeförderung

mit mehr als acht Sitzplätzen

außer dem Lenkerplatz,

ii) jede Fahrt auf der

Straße eines leeren oder

beladenen Fahrzeugs

zur Güterbeförderung,

iii) jede Fahrt im Sinne der

Ziffern i oder ii dieser

Begriffsbestimmung, und

zwar auch dann, wenn

die Beförderung des

Fahrzeugs unmittelbar

vor oder nach der erwähnten

Fahrt auf dem

See-, Schienen-, Luft- oder

Binnenwasserweg

erfolgt;

h) „internationaler Straßenverkehr"

jeden Straßenverkehr,

der mindestens einen Grenzübergang

umfaßt;

i) „Personenlinienverkehr"

Verkehrsdienste, welche die regelmäßige

Beförderung von Personen

in bestimmten Zeitabständen

und auf bestimmten Verbindungen

versehen, wobei Personen

an vorher festgelegten

Haltestellen ein- und aussteigen

können.

Eine Betriebsregelung oder

entsprechende Dokumente, die

von den zuständigen Behörden

der Vertragsparteien genehmigt

und vom Verkehrsunternehmer

vor ihrer Anwendung veröffentlicht

werden, bestimmen die Beförderungsbedingungen,

insbesondere

die Zahl der Fahrten,

die Fahrpläne, die Tarife und

die Beförderungspflicht, soweit

diese Bedingungen nicht durch

Gesetz oder Verordnung bestimmt

sind.

Ferner gelten ohne Rücksicht

auf den Veranstalter als Linienverkehr

alle Verkehrsdienste, bei

denen bestimmte Personengruppen

unter Ausschluß von anderen

Fahrgästen befördert werden,

soweit diese Verkehrsdienste

nach Maßgabe des Absatzes

1 dieser Begriffsbestimmung

durchgeführt werden, zum

Beispiel zur Beförderung von

Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle

und von dort zu ihrem Wohnort

oder zur Beförderung von

Schülern zu den Unterrichtsstätten

und von dort zu ihrem

Wohnort.

j) „Lenker" jede Person,

gleichviel ob im Arbeitsverhältnis

stehend oder nicht, die das

Fahrzeug, sei es auch nur für

kurze Zeit, selbst lenkt oder sich

im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls

lenken zu können;

k) „Mitglied des Fahrpersonals"

den Lenker oder eine der

nachstehenden Personen, gleichviel,

ob im Arbeitsverhältnis

stehend oder nicht

i) „Beifahrer" jede Person,

die den Lenker begleitet,

um ihn bei bestimmten

im Verkehr

zu verrichtenden Tätigkeiten

zu unterstützen,

und die sich in der Regel

an den Beförderungshandlungen

tatsächlich

beteiligt, ohne Lenker

im Sinne des Buchstabens

j dieses Artikels zu

sein;

ii) „Schaffner" jede Person,

die den Lenker eines

zur Personenbeförderung

eingesetzten Fahrzeugs

begleitet und beauftragt

ist, insbesondere

die Fahrausweise

oder sonstige Ausweise,

die zur Fahrt berechtigen,

zu verkaufen und

zu kontrollieren;

1) „Woche" jeden Zeitraum

von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen;

m) „tägliche Ruhezeit" jeden

ununterbrochenen Zeitraum im

Sinne des Artikels 6, in dem

ein Mitglied des Fahrpersonals

frei über seine Zeit verfügen

kann;

n) „Pause" jeden ununterbrochenen

Zeitraum von mindestens

15 Minuten außer der täglichen

Ruhezeit, in dem das Mitglied

des Fahrpersonals frei über

seine Zeit verfügen kann;

o) „berufliche Tätigkeiten" die

durch die Symbole neben den

Nummern 6, 7 und 7 a im Tageskontrollblatt

des persönlichen

Kontrollbuches, das diesem

Obereinkommen als Anhang beigefügt

ist, dargestellten Tätigkeiten.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

für den internationalen

Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug,

das im Hoheitsgebiet dieser

oder einer anderen Vertragspartei

zugelassen ist.

(2) Jedoch

a) braucht eine Vertragspartei

dieses Übereinkommen auf Mitglieder

des Fahrpersonals nicht

anzuwenden, die in der Regel

nur in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt

sind, wenn sie dieses

während einer Beförderung im

internationalen Straßenverkehr

nicht verlassen;

b) gilt vorbehaltlich einer abweichenden

Vereinbarung zwischen

Vertragsparteien, deren

Hoheitsgebiet befahren wird,

dieses Übereinkommen nicht für

die Güterbeförderung im internationalen

Straßenverkehr mit

Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 3,5 t

nicht überschreitet;

c) können zwei Vertragsparteien

mit aneinandergrenzenden

Hoheitsgebieten vereinbaren,

daß für den auf die beiden Hoheitsgebiete

beschränkten internationalen

Straßenverkehr ausschließlich

die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften, die Schiedssprüche

und die Kollektivverträge

des Staates gelten, in dem

das Fahrzeug zugelassen ist, sofern

dieses Fahrzeug

— in einem der beiden Hoheitsgebiete

ein von beiden Vertragsparteien

einvernehmlich als

Grenzzone festgelegtes Grenzgebiet

nicht verläßt oder

— eines der beiden Hoheitsgebiete

nur im Durchgangsverkehr

berührt;

d) können Vertragsparteien

vereinbaren, daß in dem auf ihre

Hoheitsgebiete beschränkten internationalen

Straßenverkehr für

bestimmte Fahrten, deren

Strecke vom Ausgangs- bis zum

Endpunkt weniger als 100 km

beträgt, sowie für den Personenlinienverkehr,

ausschließlich die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

die Schiedssprüche und die

Kollektivverträge des Staates

gelten, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist.

Artikel 3

Anwendung von Bestimmungen

des Übereinkommens auf den

Straßenverkehr mit Fahrzeugen

aus Nichtvertragsstaaten

(1) Jede Vertragspartei wendet

in ihrem Hoheitsgebiet auf den

internationalen Straßenverkehr

mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten

zugelassen sind,

mindestens ebenso strenge Bestimmungen

an, wie in den Artikeln

5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11

sowie in Artikel 12 Absätze 1,

2, 6 und 7 vorgesehen sind.

(2) Jedoch kann jede Vertragspartei

von der Anwendung des

Absatzes 1 wie folgt absehen

a) bei der Güterbeförderung

im internationalen Straßenverkehr

mit Fahrzeugen, deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht

3,5 t nicht überschreitet,

b) bei internationalem

Straßenverkehr, der auf ihr Hoheitsgebiet

und das eines daran

grenzenden Nichtvertragsstaates

beschränkt ist, sofern das Fahrzeug

in ihrem Hoheitsgebiet ein

als Grenzzone festgelegtes

Grenzgebiet nicht verläßt oder

ihr Hoheitsgebiet nur im Durchgangsverkehr

berührt.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1) Bei dem internationalen

Straßenverkehr, auf den dieses

Übereinkommen anzuwenden

ist, haben das Unternehmen und

die Mitglieder des Fahrpersonals

hinsichtlich der Ruhe- und Lenkzeiten

sowie der Zusammensetzung

des Fahrpersonals die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des Gebietsteiles jenes Staates

zu beachten, in dem das Mitglied

des Fahrpersonals in der

Regel seine beruflichen Tätigkeiten

ausübt, sowie die Schiedssprüche

und Kollektivverträge,

die in diesem Gebietsteil gelten;

diese Zeiten sind nach diesen

Rechtsvorschriften, Schiedssprüchen

und Kollektivverträgen zu

berechnen. Soweit die hiernach

anzuwendenden Vorschriften

nicht mindestens ebenso streng

sind wie die der Artikel 6, 7, 8,

9, 10 und 11, sind letztere maßgebend.

(2) Soweit Vertragsparteien

nichts besonderes vereinbaren

oder soweit die Anwendung von

Bestimmungen des Übereinkommens

nicht nach Artikel 2 Absatz

2 unterbleibt, darf eine Vertragspartei

auf den in diesem

Übereinkommen behandelten

Sachgebieten von Unternehmen

einer anderen Vertragspartei

oder von den Mitgliedern des

Fahrpersonals eines von einer

anderen Vertragspartei zugelassenen

Fahrzeugs nicht die Beachtung

ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften verlangen,

wenn sie strenger sind, als die

Vorschriften dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Vom Lenker zu erfüllende

Bedingungen

(1) Ab Mindestalter der im internationalen

Straßengüterverkehr

eingesetzten Lenker wird

festgesetzt

a) bei Fahrzeugen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 7,5 t

das vollendete 18. Lebensjahr;

b) bei den übrigen Fahrzeugen

i) das vollendete 21. Lebensjahr

oder

ii) das vollendete 18. Lebensjahr,

falls der Lenker

über den erfolgreichen

Abschluß einer

Ausbildung als Lenker

im Straßengüterverkehr

einen Nachweis der Befähigung

mit sich führt,

der von der Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet

das Fahrzeug zugelassen

ist, anerkannt

wird. Jedoch kann jede

Vertragspartei bei Lenkern,

die das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet

haben,

— diesen das Lenken

dieser Fahrzeuge in

ihrem Hoheitsgebiet untersagen,

obwohl sie Besitzer

des genannten

Nachweises sind, oder

— das Lenken dieser

Fahrzeuge nur den Besitzern

solcher Nachweise

gestatten, bei denen

sie anerkennt, daß

sie nach dem erfolgreichen

Abschluß einer für

Lenker im Straßengüterverkehr

vorgesehenen

Ausbildung erteilt wurden,

die der nach ihren

eigenen Rechtsvorschriften

erforderlichen Ausbildung

gleichwertig ist.

(2) Sind nach Artikel 10 zwei

Lenker erforderlich, so muß

einer von ihnen das 21. Lebensjahr

vollendet haben.

(3) Als Mindestalter der im

internationalen Straßenpersonenverkehr

eingesetzten Lenker

wird das vollendete 21. Lebensjahr

festgesetzt.

(4) Lenker müssen zuverlässig

und verantwortungsbewußt sein.

Sie müssen ausreichende Erfahrung

und die für ihren Dienst

erforderlichen Fähigkeiten besitzen.

Artikel 6

Tägliche Ruhezeit

(1) a) Außer in den Fällen nach

den Absätzen 3 und 4 muß jedes

im internationalen Straßengüterverkehr

eingesetzte Mitglied des

Fahrpersonals innerhalb der letzten

24 Stunden vor jedem Zeitpunkt,

zu dem es seine beruflichen

Tätigkeiten ausübt, eine

ununterbrochene Ruhezeit voa

mindestens elf Stunden gehabt

haben.

b) Die unter Buchstabe a) dieses

Absatzes vorgesehene Ruhezeit

darf höchstens zweimal in

einer Woche bis auf neun Stunden

verkürzt werden, wenn

diese Ruhezeit am gewöhnlichen

Aufenthaltsort des Mitglieds des

Fahrpersonals verbracht wird,

oder höchstens zweimal in einer

Woche bis auf acht Stunden verkürzt

werden, wenn diese Ruhezeit

aus betrieblichen Gründen

nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort

des Mitglieds des Fahrpersonals

verbracht wird.

(2) a) Außer in den Fällen nach

den Absätzen 3 und 4 muß jedes

im internationalen Straßenpersonenverkehr

eingesetzte Mitglied

des Fahrpersonals innerhalb

der letzten 24 Stunden vor

jedem Zeitpunkt, zu dem es

seine beruflichen Tätigkeiten

ausübt,

i) entweder eine ununterbrochene

Ruhezeit von

mindestens zehn Stunden

gehabt haben, die in

einer Woche nicht verkürzt

werden darf, oder

ii) eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens

elf Stunden gehabt

haben, die zweimal wöchentlich

bis auf zehn

Stunden und zweimal

wöchentlich bis auf neun

Stunden verkürzt werden

darf, sofern bei der

Beförderung eine fahrplanmäßige

Unterbrechung

von mindestens

vier aufeinanderfolgenden

Stunden oder zwei

fahrplanmäßige Unterbrechungen

von mindestens

je zwei aufeinanderfolgenden

Stunden

vorgesehen sind und sofern

das Mitglied des

Fahrpersonals während

dieser Unterbrechungen

weder seine beruflichen

Tätigkeiten noch eine

andere berufliche Tätigkeit

ausübt.

b) Das in Artikel 12 vorgesehene

persönliche Kontrollbuch

muß Angaben enthalten, aus

denen hervorgeht, welche Regelung

der täglichen Ruhezeit auf

das im internationalen Straßenpersonenverkehr

eingesetzte Mitglied

des Fahrpersonals in der

laufenden Woche Anwendung

findet.

(3) Befinden sich zwei Lenker

im Fahrzeug und ist dieses nicht

mit einer besonderen Schlafstelle

ausgerüstet, die ein bequemes

Ausstrecken ermöglicht, so muß

jedes Mitglied des Fahrpersonals

eine ununterbrochene Ruhezeit

von mindestens zehn Stunden

innerhalb von 27 Stunden vor

jedem Zeitpunkt gehabt haben,

zu dem es seine beruflichen Tätigkeiten

ausübt.

(4) Befinden sich zwei Lenker

im Fahrzeug und ist dieses mit

einer besonderen Schlafstelle ausgerüstet,

die ein bequemes Ausstrecken

ermöglicht, so muß jedes

Mitglied des Fahrpersonals

eine ununterbrochene Ruhezeit

von mindestens acht Stunden innerhalb

von 30 Stunden vor jedem

Zeitpunkt gehabt haben,

zu dem es seine beruflichen Tätigkeiten

ausübt.

(5) Die in diesem Artikel genannten

Ruhezeiten müssen

außerhalb des Fahrzeugs verbracht

werden; ist jedoch das

Fahrzeug mit einer besonderen

Schlafstelle ausgerüstet, die ein

bequemes Ausstrecken der Mitglieder

des Fahrpersonals ermöglicht,

so können die Ruhezeiten

auf dieser zugebracht werden,

vorausgesetzt, daß das Fahrzeug

steht.

Artikel 7

Tägliche Lenkzeit, höchste zulässige

Lenkzeiten in einer

Woche und in zwei aufeinanderfolgenden

Wochen

(1) Die gesamte Lenkzeit zwischen

zwei aufeinanderfolgenden

Ruhezeiten nach Artikel 6, nachstehend

„tägliche Lenkzeit" genannt,

darf acht Stunden nicht

überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1

darf bei Lenkern, die zur Beförderung

mit anderen als den

in Artikel 10 genannten Fahrzeugen

eingesetzt sind, die tägliche

Lenkzeit höchstens zweimal

in einer Woche bis auf neun

Stunden erhöht werden.

(3) Die Lenkzeit darf 48 Stunden

innerhalb einer Woche und

92 Stunden innerhalb zweier

aufeinanderfolgender Wochen

nicht überschreiten.

Artikel 8

Höchstdauer der ununterbrochenen

Lenkzeit

(1) a) Die ununterbrochene

Lenkzeit darf vier Stunden nicht

überschreiten, ausgenommen

sind Fälle, in denen der Lenker

keinen geeigneten Abstellplatz

finden oder den Bestimmungsort

erreichen kann; die Lenkzeit

kann dann um höchstens 30 Minuten

verlängert werden, sofern

dies keine Übertretung des Artikels

7 nach sich zieht.

b) Als ununterbrochen gilt

jede Lenkzeit, die nur kürzere

Unterbrechungen als die in den

Absätzen 2 oder 3 genannten

enthält.

(2) a) Für Lenker, die zu Beförderungen

mit in Artikel 10

genannten Fahrzeugen eingesetzt

sind, muß die Lenkzeit nach Ablauf

der in Absatz 1 genannten

Lenkdauer für mindestens eine

Stunde unterbrochen werden.

b) Diese Unterbrechung kann

durch zwei Unterbrechungen

von jeweils mindestens 30 Minuten

ersetzt werden, die so innerhalb

der täglichen Lenkzeit

liegen, daß die Einhaltung des

Absatzes 1 gewährleistet ist.

(3) a) Für Lenker, die zu Beförderungen

mit anderen als

den in Artikel 10 genannten

Fahrzeugen eingesetzt werden,

muß die tägliche Lenkzeit, auch

wenn sie acht Stunden nicht

überschreitet, nach Ablauf der in

Absatz 1 genannten Zeit für

mindestens 30 aufeinanderfolgende

Minuten unterbrochen

werden.

b) Diese Unterbrechung kann

durch zwei Unterbrechungen

von jeweils mindestens 20 Minuten

oder drei Unterbrechungen

von jeweils mindestens

15 Minuten ersetzt werden, die

alle innerhalb der in Absatz 1

genannten Lenkzeit oder teilweise

innerhalb dieser Zeit und

teilweise unmittelbar danach liegen

können.

c) Überschreitet die tägliche

Lenkzeit acht Stunden, so muß

der Lenker mindestens zwei

Unterbrechungen von mindestens

30 aufeinanderfolgenden

Minuten einhalten.

(4) Während der Unterbrechungen

nach den Absätzen 2

oder 3 darf der Lenker außer

der Bewachung seines Fahrzeugs

und seiner Ladung keine beruf-

liche Tätigkeit ausüben. Befinden

sich jedoch zwei Lenker im

Fahrzeug, so wird den Absätzen

2 oder 3 Genüge getan,

wenn der Lenker, der die Lenkzeit

unterbricht, keine unter der

Nummer 7 a des Tageskontrollblattes

des in Artikel 12 vorgesehenen

persönlichen Kontrollbuchs

genannten Tätigkeiten

ausübt.

Artikel 9

Wöchentliche Ruhezeit

(1) Jedes Mitglied des Fahrpersonals

muß außer den in Artikel

6 genannten täglichen

Ruhezeiten eine wöchentliche

Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden

Stunden haben,

der eine Ruhezeit nach Artikel

6 unmittelbar vorausgehen

oder folgen muß.

(2) a) Jedoch kann in der Zeit

vom 1. April bis zum 30. September

die wöchentliche Ruhezeit

nach Absatz 1 für Mitglieder

des Fahrpersonals der im internationalen

Straßenpersonenverkehr

eingesetzten Fahrzeuge

durch eine Ruhezeit von mindestens

60 aufeinanderfolgenden

Stunden ersetzt werden, die vor

Ablauf von jeweils höchstens 14

aufeinanderfolgenden Tagen einzuhalten

ist. Dieser Ruhezeit

muß eine Ruhezeit nach Artikel

6 unmittelbar vorausgehen

oder folgen.

b) Dieser Absatz gilt nicht für

Mitglieder des Fahrpersonals

von Fahrzeugen im Personenlinienverkehr.

Artikel 10

Zusammensetzung des Fahrpersonals

Handelt es sich

a) entweder um miteinander

verbundene Fahrzeuge mit mehr

als einem Anhänger oder Sattelanhänger

b) oder um miteinander verbundene

Fahrzeuge, die im Personenverkehr

eingesetzt werden,

und beträgt das höchste zulässige

Gesamtgewicht des Anhängers

oder Sattelanhängers mehr

als 5 t,

c) oder um miteinander verbundene

Fahrzeuge, die im Güterverkehr

eingesetzt werden,

und beträgt das höchste zulässige

Gesamtgewicht der miteinander

verbundenen Fahrzeuge mehr als

20 t, so muß der Lenker von

Beginn der Fahrt an von einem

anderen Lenker begleitet sein

oder nach Zurücklegung von

450 km durch einen anderen

Lenker ersetzt werden, wenn die

Fahrtstrecke zwischen zwei aufeinanderfolgenden,

täglichen

Ruhezeiten mehr als 450 km beträgt.

Artikel 11

Ausnahmefalle

Wenn es mit der Straßenverkehrssicherheit

vereinbar ist,

kann der Lenker von den Artikeln

6, 7, 8 und 10 bei Gefahr,

bei höherer Gewalt, zur Hilfeleistung

oder auf Grund einer

Panne abweichen, soweit dies erforderlich

ist, um die Sicherheit

der Fahrgäste, des Fahrzeugs

oder seiner Ladung zu gewährleisten

und um einen geeigneten

Abstellplatz oder, wenn es die

Umstände gestatten, das Ziel

seiner Fahrt erreichen zu können.

Der Lenker hat Art und

Grund der Abweichung im persönlichen

Kontrollbuch zu vermerken.

Artikel 12

Persönliches Kontrollbuch

(1) Jeder Lenker und jeder Beifahrer

hat seine beruflichen Tätigkeiten

sowie seine Ruhezeiten

laufend in ein persönliches Kontrollbuch

einzutragen. Er muß

dieses Buch mit sich führen und

den Kontrollorganen auf Verlangen

vorweisen.

(2) Der Anhang zu diesem

Übereinkommen legt die Merkmale

dieses Buches und die Vorschriften

über seine Führung

fest.

(3) Die Vertragsparteien treffen

alle erforderlichen Maßnahmen

für die Ausgabe und die

Überwachung dieser persönlichen

Kontrollbücher, insbesondere die

erforderlichen Maßnahmen, um

die gleichzeitige Verwendung

zweier dieser Kontrollbücher

durch ein Mitglied des Fahrpersonals

zu verhindern.

(4) Jedes Unternehmen führt

über die von ihm verwendeten

persönlichen Kontrollbücher ein

Verzeichnis; dieses muß mindestens

den Namen und die Empfangsbestätigung

des Lenkers

oder Beifahrers enthalten, dem

das Buch zugeteilt ist, sowie die

Buchnummer, das Ausgabedatum

und das Datum des letzten vom

Lenker oder vom Beifahrer vor

der endgültigen Rückgabe des

Kontrollbuches an das Unternehmen

nach Gebrauch ausgefüllten

Tageskontrollblattes.

(5) Die Unternehmen haben

die gebrauchten persönlichen

Kontrollbücher mindestens zwölf

Monate lang nach dem Tag der

letzten Eintragung aufzubewahren

und diese sowie die Ausgabeverzeichnisse

Kontrollorganen

auf Verlangen auszuhändigen.

(6) Bei Beginn einer jeden

Fahrt im internationalen

Straßenverkehr muß jeder Lenker

und jeder Beifahrer im Besitz

eines persönlichen Kontrollbuches

sein, das den Vorschriften

des Anhangs zu diesem Übereinkommen

genügt und das die

Angaben über den Zeitraum von

sieben Tagen enthält, die dem

Tag des Beginns der Fahrt vorangegangen

sind. Wenn die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

des Staates, in dem der Lenker

oder der Beifahrer üblicherweise

ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben,

die Führung eines persönlichen

Kontrollbuches, das dem

Anhang zu diesem Übereinkom-

men entspricht, außerhalb des

internationalen Straßenverkehrs

nicht vorschreiben, genügt es,

wenn das dem Anhang entsprechende

persönliche Kontrollbuch

unter den Nummern 12

und 13 des Tageskontrollblattes

die „ununterbrochene Ruhezeit

vor Aufnahme des Dienstes" und

die „täglichen Lenkzeiten" während

der sieben genannten Tage

enthält.

(7) Jede Vertragspartei kann

sich bei einem Fahrzeug, das in

einem Staat zugelassen ist, der

nicht Vertragspartei ist, damit

begnügen, an Stelle des persönlichen

Kontrollbuches Unterlagen

zu fordern, die nach Art

der Tageskontrollblätter des

Kontrollbuches erstellt sind.

Artikel 13

Überwachung durch das Unternehmen

(1) Das Unternehmen muß

seinen Fahrbetrieb so einrichten,

daß die Mitglieder des Fahrpersonals

dieses Übereinkommen

einhalten können.

(2) Das Unternehmen hat die

Dauer der Lenkzeiten und der

weiteren Arbeiten sowie die

Ruhezeiten regelmäßig zu überwachen

und sich hiebei aller ihm

zur Verfügung stehenden Unterlagen

zu bedienen, wie zum Beispiel

der persönlichen Kontrollbücher.

Stellt das Unternehmen

Verstöße gegen dieses Übereinkommen

fest, so müssen diese

unverzüglich abgestellt und

Maßnahmen getroffen werden,

die eine Wiederholung ausschließen,

zum Beispiel durch Abänderung

der Zeitpläne und der

Fahrstrecken.

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft

alle geeigneten Maßnahmen, um

die Beachtung dieses Überein-

kommens sicherzustellen, insbesondere

durch Kontrollen auf

der Straße und in den Unternehmen.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden

der Vertragsparteien

halten einander über

die zu diesem Zweck getroffenen

allgemeinen Maßnahmen auf

dem laufenden.

(2) Die Vertragsparteien

unterstützen einander, um dieses

Übereinkommen ordnungsgemäß

anwenden und seine

Durchführung wirksam überwachen

zu können; jede Vertragspartei

verpflichtet sich insbesondere,

durch Stichproben

die persönlichen Kontrollbücher

daraufhin zu überprüfen, ob das

Übereinkommen im internationalen

Straßenverkehr mit in

ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen

Fahrzeugen beachtet wird.

(3) Stellt eine Vertragspartei

einen schweren Verstoß einer im

Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei wohnenden Person

gegen dieses Übereinkommen

fest, so setzt ihre Verwaltungsbehörde

die Verwaltungsbehörde

der anderen Vertragspartei

von dem Verstoß und der

etwaigen Ahndung in Kenntnis.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Wenn dieses Übereinkommen

nach Artikel 16 Absatz 4 vor

dem 31. Dezember 1973 in

Kraft tritt, sind die Vertragsparteien

übereingekommen, daß

bis zu diesem Zeitpunkt

a) ungeachtet des Artikels 7

Absätze 1 und 2 die Gesamtdauer

der Lenkzeit (Tageslenkzeit)

zwischen zwei aufeinanderfolgenden

täglichen Ruhezeiten

nach Artikel 6 neun Stunden

nicht übersteigen darf, gleichviel

um welches Fahrzeug oder

um welche miteinander verbundenen

Fahrzeuge es sich handelt;

b) jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf Artikel 7

Absätze 1 und 2 wie eine Be-

zugnahme auf Buchstabe a ausgelegt

wird.

Schlußbestimmungen

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 31. März

1971 Entsprechend dem, in ihrer

vierundvierzigsten Sitzung gefaßten

Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr,

das Ende des Zeitraumes,

innerhalb welches das

AETR zur Unterzeichnung aufliegt,

vom 31. Dezember 1970 auf den

31. März 1971 zu verschieben. zur Unterzeichnung auf;

nach diesem Tag liegt es für die

Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission

für Europa und für

Staaten, die nach Absatz 8 der

Statuten in beratender Eigenschaft

zu dieser Kommission zugelassen

sind, zum Beitritt auf.

(2) Das Übereinkommen bedarf

der Ratifikation.

(3) Die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden sind beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

(4) Dieses Übereinkommen

tritt am hundertachtzigsten Tag

nach der Hinterlegung der achten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(5) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach der in

Absatz 4 genannten Hinterlegung

der achten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde ratifiziert

oder ihm beitritt, tritt dieses

Übereinkommen am hundertachtzigsten

Tag nach der Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 17

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen tritt

außer Kraft, wenn nach seinem

Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf

aufeinanderfolgender Monate

weniger als drei beträgt.

Artikel 19

(1) Jeder Staat kann bei

Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß sich die

Gültigkeit dieses Übereinkommens

auf alle oder einzelne

Hoheitsgebiete erstreckt, deren

internationale Beziehungen er

wahrnimmt. Das Übereinkommen

wird für jedes in der Notifikation

genannte Hoheitsgebiet

am hundertachtzigsten Tage

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär oder, falls

das Übereinkommen dann noch

nicht in Kraft getreten ist, mit

seinem Inkrafttreten wirksam.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz

1 erklärt hat, daß sich dieses

Übereinkommen auf ein

Hoheitsgebiet erstreckt, dessen

internationale Beziehungen er

wahrnimmt, kann das Obereinkommen

in bezug auf dieses

Hoheitsgebiet nach Artikel 17

kündigen.

Artikel 20

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

wird, soweit möglich,

durch Verhandlungen zwischen

den streitenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt

werden konnte, wird auf Antrag

einer der streitenden Vertragsparteien

einem Schiedsverfahren

unterworfen und demgemäß

einem oder mehreren

Schiedsrichtern unterbreitet, die

von den streitenden Parteien

in gegenseitigem Einvernehmen

ausgewählt werden. Einigen sich

binnen drei Monaten nach dem

Tage des Antrags auf ein

Schiedsverfahren die streitenden

Parteien nicht über die Wahl

eines Schiedsrichters oder der

Schiedsrichter, so kann jede

dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu ernennen, dem

der Streitfall zur Entscheidung

überwiesen wird.

(3) Die Entscheidung des nach

Absatz 2 bestellten Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter

ist für die streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 21

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Übereinkommen erklären,

daß er sich durch Artikel 20

Absätze 2 und 3 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind durch

diese Absätze gegenüber keiner

Vertragspartei gebunden, die

einen solchen Vorbehalt gemacht

hat.

(2) Macht ein Staat bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

einen anderen als den in Absatz

1 vorgesehenen Vorbehalt,

so teilt der Generalsekretär der

Vereinten Nationen diesen Vorbehalt

jenen Staaten mit, die

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

bereits hinterlegt

und das Übereinkommen seitdem

nicht gekündigt haben. Der

Vorbehalt gilt als angenommen,

wenn binnen sechs Monaten

nach dieser Mitteilung keiner

dieser Staaten gegen die Annahme

Einspruch erhoben hat.

Andernfalls ist der Vorbehalt

unzulässig, und die Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde des

betreffenden Staates in ungültig,

falls er seinen Vorbehalt nicht

zurückzieht. Bei der Anwendung

dieses Absatzes wird der

Einspruch von Staaten nicht

berücksichtigt, deren Beitritt

oder Ratifikation wegen von

ihnen erhobener Vorbehalte

aufgrund dieses Absatzes ungültig

ist.

(3) Jede Vertragspartei, deren

Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll

zu diesem Übereinkommen

angenommen worden

ist oder die nach Absatz 1 einen

Vorbehalt gemacht hat oder die

einen Vorbehalt gemacht hat,

der nach Absatz 2 angenommen

worden ist, kann ihn jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückziehen.

Artikel 22

(1) Ist dieses Übereinkommen

drei Jahre lang in Kraft gewesen,

so kann jede Vertragspartei

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision des Obereinkommens

beantragen. Der Generalsekretär

notifiziert diesen Antrag

allen Vertragsparteien und beruft

eine Revisionskonferenz

ein, wenn binnen vier Monaten

nach seiner Notifikation mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

ihm ihre Zustimmung

zu dem Antrag mitteilt.

(2) Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so setzt der

Generalsekretär alle Vertragsparteien

davon in Kenntnis und

fordert sie auf, binnen drei Monaten

die Vorschläge einzureichen,

deren Prüfung durch die

Konferenz sie wünschen. Der

Generalsekretär teilt spätestens

drei Monate vor Eröffnung der

Konferenz allen Vertragsparteien

die vorläufige Tagesordnung

der Konferenz sowie den Wortlaut

der Vorschläge mit.

(3) Der Generalsekretär lädt

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle in

Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten

Staaten ein.

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Übereinkommens

vorschlagen. Der Wortlaut jedes

Anderungsvorschlages ist dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitzuteilen, der ihn

allen Vertragsparteien übermittelt

und allen anderen in Artikel

16 Absatz 1 bezeichneten

Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Binnen sechs Monaten nach

dem Tage der Übermittlung

des Anderungsvorschlages durch

den Generalsekretär kann jede

Vertragspartei diesem bekanntgeben,

a) daß sie gegen den Anderungsvorschlag

Einspruch erhebt,

oder

b) daß sie den Vorschlag zwar

anzunehmen beabsichtigt, die

für die Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem Staat

jedoch noch nicht erfüllt sind.

(3) Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach

Absatz 2 Buchstabe b gemacht

hat, dem Generalsekretär die

Annahme des Änderungsvorschlages

nicht notifiziert hat,

kann sie binnen neun Monaten

nach Ablauf der für die Mitteilung

vorgesehenen Frist von

sechs Monaten gegen den Anderungsvorschlag

Einspruch erheben.

(4) Wird nach den Absätzen 2

und 3 Einspruch gegen den

Änderungsvorschlag erhoben, so

gilt er als nicht angenommen

und bleibt ohne jede Wirkung.

(5) Ist kein Einspruch nach den

Absätzen 2 und 3 gegen den

Anderungsvorschlag erhoben

worden, so gilt er zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz 2

Buchstabe b gemacht hat, mit

Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen

Frist von sechs Monaten,

b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht

hat, zum früheren der

folgenden zwei Zeitpunkte

— sobald alle Vertragsparteien,

die eine derartige Mitteilung

gemacht haben, dem Generalsekretär

ihre Annahme des

Anderungsvorschlages notifiziert

haben, jedoch frühestens

mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen

Frist von sechs Monaten,

falls alle Annahmeerklärungen

vor diesem Zeitpunkt

notifiziert worden sind;

— mit Ablauf der im Absatz

3 vorgesehenen Frist von

neun Monaten.

(6) Jede Änderung tritt drei

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

(7) Der Generalsekretär notifiziert

so bald als möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Anderungsvorschlag Einspruch

nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben

worden ist und ob eine

oder mehrere Vertragsparteien

eine Mitteilung nach Absatz 2

Buchstabe b an ihn gerichtet

haben. Haben eine oder mehrere

Vertragsparteien eine solche

Mitteilung gemacht, so notifiziert

er in der Folge allen Vertragsparteien,

ob die Vertrags-

partei oder die Vertragsparteien,

die eine solche Mitteilung gemacht

haben, Einspruch gegen

den Änderungsvorschlag erheben

oder ihn annehmen.

(8) Unabhängig von dem in den

Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen

Änderungsverfahren kann der

Anhang zu diesem Übereinkommen

durch Vereinbarung

zwischen den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien

geändert werden. Hat die Verwaltung

einer Vertragspartei erklärt,

daß nach ihrem innerstaatlichen

Recht ihre Zustimmung

zu einer solchen Vereinbarung

von einer entsprechenden

Sonderermächtigung oder

von der Billigung durch eine

gesetzgebende Körperschaft abhängt,

so gilt die Zustimmung

der betreffenden Vertragspartei

zur Änderung des Anhangs als

nicht erteilt, bis diese Verwaltung

dem Generalsekretär notifiziert

hat, daß die erforderliche

Ermächtigung oder Billigung

erteilt worden ist. Die

Vereinbarung zwischen den zuständigen

Verwaltungen legt

den Tag des Inkrafttretens des

geänderten Anhangs fest und

kann vorsehen, daß während

einer Übergangszeit der alte

Anhang ganz oder teilweise

neben dem neuen in Kraft

bleibt.

Artikel 24

Außer den Notifikationen,

die nach den Artikeln 22 und 23

vorgesehen sind, notifiziert der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen den in Artikel 16

Absatz 1 bezeichneten Staaten

a) die Ratifikationen und

Beitritte nach Artikel 16,

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen nach

Artikel 16 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel

17,

d) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach Artikel

18,

e) die Notifikationen nach Artikel

19,

f) die Erklärungen und Notifikationen

nach Artikel 21,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung

nach Artikel 23.

Artikel 25

Das Unterzeichnungsprotokoll

zu diesem Übereinkommen

hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung

und Dauer wie das Übereinkommen

selbst und gilt als

Bestandteil desselben.

Artikel 26

Nach dem 31. März 1971 Entsprechend dem, in ihrer

vierundvierzigsten Sitzung gefaßten

Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr,

das Ende des Zeitraumes,

innerhalb welches das

AETR zur Unterzeichnung aufliegt,

vom 31. Dezember 1970 auf den

31. März 1971 zu verschieben.

wird die Urschrift dieses Übereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt;

dieser übermittelt allen

in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am

ersten Juli neunzehnhundertsiebzig

in einer Urschrift in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Anhang

PERSÖNLICHES

KONTROLLBUCH

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Hinweise auf die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

1. Es ist wünschenswert, daß

das persönliche Kontrollbuch

einen Hinweis auf die wichtigsten

Vorschriften für die Mitglieder

des Fahrpersonals enthält.

Numerierung des Buches

2. Das Kontrollbuch ist durch

Lochen oder Aufdruck zu numerieren.

Format des Buches

3. Das Format des persönlichen

Kontrollbuches muß

mindestens der Norm A 6

(105 x 148 mm) entsprechen.

Unterzeichnung des Buches

4. Das Tageskontrollblatt und

der Wochenbericht müssen vom

Mitglied des Fahrpersonals,

der Wochenbericht auch vom

Arbeitgeber unterschrieben sein.

Inhalt des persönlichen Kontrollbuches

5. Vorbehaltlich des Absatzes

7 hat das persönliche Kontrollbuch

dem beiliegenden Muster

zu entsprechen; es enthält

a) ein Deckblatt;

b) Anweisungen für das Führen

des Buches;

c) Tageskontrollblätter;

d) das Muster eines ausgefüllten

Tageskontrollblattes;

e) Wochenberichte.

6. Jede Vertragspartei legt für

die in ihrem Hoheitsgebiet ausgegebenen

Bücher die Art fest,

in der jedes Mitglied des Fahrpersonals

die Zeiten seiner beruflichen

Tätigkeiten außer den

Lenkzeiten eintragen muß. Zu

diesem Zweck kann jede Vertragspartei

eine der folgenden

Arten wählen

MUSTER DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHES

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung

des Europäischen Übereinkommens

über die Arbeit

des im internationalen Straßenverkehr

beschäftigten Fahrpersonals

sind die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten wie

folgt übereingekommen

Die Vertragsparteien erklären,

daß dieses Übereinkommen den

Bestimmungen nicht vorgreift,

die gegebenenfalls zu einem späteren

Zeitpunkt in bezug auf

die Arbeitszeit und die Dauer

des Arbeitstages ausgearbeitet

werden können.

Zu Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 bedeutet

nicht, daß Fahrverbote für bestimmte

Tage oder Stunden,

die in dem Staat, wo das Fahrzeug

zugelassen ist, für bestimmte

Fahrzeuggruppen in

Kraft sind, außerhalb dieses

Staates auf das die Beförderung

durchführende Fahrzeug angewendet

werden können. Artikel

4 Absatz 2 hindert keine

Vertragspartei daran, in ihrem

Hoheitsgebiet die Einhaltung

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zu verlangen,

welche den Verkehr bestimmter

Fahrzeuggruppen an bestimmten

Tagen oder Stunden verbieten.

Jede Vertragspartei, die eine

Sondervereinbarung nach Artikel

4 Absatz 2 des Übereinkommens

getroffen hat und die

Durchführung internationaler

Beförderungen, deren Ausgangs- und

Endpunkt auf dem Hoheitsgebiet

der Vertragsparteien

dieser Sondervereinbarung liegen,

durch Fahrzeuge genehmigt,

die im Hoheitsgebiet eines

Staates zugelassen sind, der Vertragspartei

des Übereinkommens

ist, aber nicht Vertragspartei

der genannten Sondervereinbarung,

kann als Bedingung

zum Abschluß von ein- oder

mehrseitigen Übereinkünften

zur Genehmigung solcher Fahr-

ten fordern, daß das Fahrpersonal,

das diese Fahrten durchführt,

auf dem Gebiet der Vertragsparteien

der Sondervereinbarung

deren Bestimmungen zu

beachten hat.

Zu Artikel 12

Die Unterzeichneten verpflichten

sich, nach Inkrafttreten

des Übereinkommens die Aufnahme

einer Klausel zur Änderung

des Obereinkommens zu

erörtern, durch welche die Verwendung

von im Fahrzeug angebrachten

Kontrollgeräten geprüfter

Typen vorgeschrieben

wird, die das persönliche Kontrollbuch

soweit wie möglich

ersetzen sollte.

Zu Artikel 14

Die Vertragsparteien erkennen

an, daß es wünschenswert

ist,

— daß jede Vertragspartei geeignete

Maßnahmen trifft, um

Verstöße gegen das Übereinkommen

ahnden zu können,

und zwar nicht nur, wenn sie

in ihrem eigenen Hoheitsgebiet

begangen werden, sondern auch,

wenn sie im Hoheitsgebiet eines

anderen Staates während einer

Fahrt mit einem Fahrzeug im

internationalen Straßenverkehr

begangen werden, das sie zugelassen

hat;

— daß sie einander bei der

Ahndung von Verstößen unterstützen.

Zur Anlage des Übereinkommens

Abweichend von Absatz 4

der allgemeinen Bestimmungen

im Anhang zu diesem Übereinkommen

fordert die Schweiz

nicht, daß die Arbeitgeber den

Wochenbericht des persönlichen

Kontrollbuchs unterschreiben.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am

ersten Juli neunzehnhundertsiebzig

in einer Urschrift in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;

das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom

24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Staaten Datum der Hinterlegungder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975

Griechenland 11. Jänner 1974

Jugoslawien 17. Dezember 1974

Norwegen 28. Oktober 1971

Portugal 20. September 1973

Schweden 24. August 1973

Spanien 3. Jänner 1973

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit b sublit. ii des Übereinkommens

enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens

vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens

nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der

Überschrift „Persönliches Kontrollbuch" vorgesehenen Arten."

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