518. Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd
sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
die Entwicklung und
Verbesserung des internationalen
Personen- und Güterverkehrs
auf der Straße zu fördern,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,
die Sicherheit des
Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte
Arbeitsbedingungen im
internationalen Straßenverkehr
nach den Grundsätzen der Internationalen
Arbeitsorganisation
zu regeln und gemeinsam bestimmte
Maßnahmen zu treffen,
um die Beachtung dieser Regelung
zu sichern —
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
a) „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug
oder jeden Anhänger;
dieser Begriff schließt miteinander
verbundene Fahrzeuge ein;
b) „Kraftfahrzeug" jedes mit
eigener Kraft verkehrende
Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor,
das üblicherweise auf der
Straße der Beförderung von
Personen oder Gütern oder dem
Ziehen von Fahrzeugen dient,
die für die Personen- oder Güterbeförderung
benutzt werden;
dieser Begriff schließt landwirtschaftliche
Zugmaschinen nicht
ein;
c) „Anhänger" jedes Fahrzeug,
das dazu bestimmt ist, an ein
Kraftfahrzeug angehängt zu
werden; dieser Begriff schließt
Sattelanhänger ein;
d) „Sattelanhänger" jeden Anhänger,
der dazu bestimmt ist,
mit einem Kraftfahrzeug so verbunden
zu werden, daß er teilweise
auf diesem aufliegt und
daß ein wesentlicher Teil seines
Gewichts und des Gewichts seiner
Ladung von diesem getragen
wird;
e) „miteinander verbundene
Fahrzeuge" solche miteinander
verbundenen Fahrzeuge, die am
Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;
f) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht"
das Höchstgewicht des
beladenen Fahrzeugs, das von
der zuständigen Behörde des
Zulassungsstaates als zulässig erklärt
wurde;
g) „Straßenverkehr"
i) jede Fahrt auf der
Straße eines leeren oder
besetzten Fahrzeugs zur
Personenbeförderung
mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Lenkerplatz,
ii) jede Fahrt auf der
Straße eines leeren oder
beladenen Fahrzeugs
zur Güterbeförderung,
iii) jede Fahrt im Sinne der
Ziffern i oder ii dieser
Begriffsbestimmung, und
zwar auch dann, wenn
die Beförderung des
Fahrzeugs unmittelbar
vor oder nach der erwähnten
Fahrt auf dem
See-, Schienen-, Luft- oder
Binnenwasserweg
erfolgt;
h) „internationaler Straßenverkehr"
jeden Straßenverkehr,
der mindestens einen Grenzübergang
umfaßt;
i) „Personenlinienverkehr"
Verkehrsdienste, welche die regelmäßige
Beförderung von Personen
in bestimmten Zeitabständen
und auf bestimmten Verbindungen
versehen, wobei Personen
an vorher festgelegten
Haltestellen ein- und aussteigen
können.
Eine Betriebsregelung oder
entsprechende Dokumente, die
von den zuständigen Behörden
der Vertragsparteien genehmigt
und vom Verkehrsunternehmer
vor ihrer Anwendung veröffentlicht
werden, bestimmen die Beförderungsbedingungen,
insbesondere
die Zahl der Fahrten,
die Fahrpläne, die Tarife und
die Beförderungspflicht, soweit
diese Bedingungen nicht durch
Gesetz oder Verordnung bestimmt
sind.
Ferner gelten ohne Rücksicht
auf den Veranstalter als Linienverkehr
alle Verkehrsdienste, bei
denen bestimmte Personengruppen
unter Ausschluß von anderen
Fahrgästen befördert werden,
soweit diese Verkehrsdienste
nach Maßgabe des Absatzes
1 dieser Begriffsbestimmung
durchgeführt werden, zum
Beispiel zur Beförderung von
Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle
und von dort zu ihrem Wohnort
oder zur Beförderung von
Schülern zu den Unterrichtsstätten
und von dort zu ihrem
Wohnort.
j) „Lenker" jede Person,
gleichviel ob im Arbeitsverhältnis
stehend oder nicht, die das
Fahrzeug, sei es auch nur für
kurze Zeit, selbst lenkt oder sich
im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls
lenken zu können;
k) „Mitglied des Fahrpersonals"
den Lenker oder eine der
nachstehenden Personen, gleichviel,
ob im Arbeitsverhältnis
stehend oder nicht
i) „Beifahrer" jede Person,
die den Lenker begleitet,
um ihn bei bestimmten
im Verkehr
zu verrichtenden Tätigkeiten
zu unterstützen,
und die sich in der Regel
an den Beförderungshandlungen
tatsächlich
beteiligt, ohne Lenker
im Sinne des Buchstabens
j dieses Artikels zu
sein;
ii) „Schaffner" jede Person,
die den Lenker eines
zur Personenbeförderung
eingesetzten Fahrzeugs
begleitet und beauftragt
ist, insbesondere
die Fahrausweise
oder sonstige Ausweise,
die zur Fahrt berechtigen,
zu verkaufen und
zu kontrollieren;
1) „Woche" jeden Zeitraum
von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen;
m) „tägliche Ruhezeit" jeden
ununterbrochenen Zeitraum im
Sinne des Artikels 6, in dem
ein Mitglied des Fahrpersonals
frei über seine Zeit verfügen
kann;
n) „Pause" jeden ununterbrochenen
Zeitraum von mindestens
15 Minuten außer der täglichen
Ruhezeit, in dem das Mitglied
des Fahrpersonals frei über
seine Zeit verfügen kann;
o) „berufliche Tätigkeiten" die
durch die Symbole neben den
Nummern 6, 7 und 7 a im Tageskontrollblatt
des persönlichen
Kontrollbuches, das diesem
Obereinkommen als Anhang beigefügt
ist, dargestellten Tätigkeiten.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
für den internationalen
Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug,
das im Hoheitsgebiet dieser
oder einer anderen Vertragspartei
zugelassen ist.
(2) Jedoch
a) braucht eine Vertragspartei
dieses Übereinkommen auf Mitglieder
des Fahrpersonals nicht
anzuwenden, die in der Regel
nur in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt
sind, wenn sie dieses
während einer Beförderung im
internationalen Straßenverkehr
nicht verlassen;
b) gilt vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung zwischen
Vertragsparteien, deren
Hoheitsgebiet befahren wird,
dieses Übereinkommen nicht für
die Güterbeförderung im internationalen
Straßenverkehr mit
Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 3,5 t
nicht überschreitet;
c) können zwei Vertragsparteien
mit aneinandergrenzenden
Hoheitsgebieten vereinbaren,
daß für den auf die beiden Hoheitsgebiete
beschränkten internationalen
Straßenverkehr ausschließlich
die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die Schiedssprüche
und die Kollektivverträge
des Staates gelten, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, sofern
dieses Fahrzeug
— in einem der beiden Hoheitsgebiete
ein von beiden Vertragsparteien
einvernehmlich als
Grenzzone festgelegtes Grenzgebiet
nicht verläßt oder
— eines der beiden Hoheitsgebiete
nur im Durchgangsverkehr
berührt;
d) können Vertragsparteien
vereinbaren, daß in dem auf ihre
Hoheitsgebiete beschränkten internationalen
Straßenverkehr für
bestimmte Fahrten, deren
Strecke vom Ausgangs- bis zum
Endpunkt weniger als 100 km
beträgt, sowie für den Personenlinienverkehr,
ausschließlich die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
die Schiedssprüche und die
Kollektivverträge des Staates
gelten, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist.
Artikel 3
Anwendung von Bestimmungen
des Übereinkommens auf den
Straßenverkehr mit Fahrzeugen
aus Nichtvertragsstaaten
(1) Jede Vertragspartei wendet
in ihrem Hoheitsgebiet auf den
internationalen Straßenverkehr
mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten
zugelassen sind,
mindestens ebenso strenge Bestimmungen
an, wie in den Artikeln
5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
sowie in Artikel 12 Absätze 1,
2, 6 und 7 vorgesehen sind.
(2) Jedoch kann jede Vertragspartei
von der Anwendung des
Absatzes 1 wie folgt absehen
a) bei der Güterbeförderung
im internationalen Straßenverkehr
mit Fahrzeugen, deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
3,5 t nicht überschreitet,
b) bei internationalem
Straßenverkehr, der auf ihr Hoheitsgebiet
und das eines daran
grenzenden Nichtvertragsstaates
beschränkt ist, sofern das Fahrzeug
in ihrem Hoheitsgebiet ein
als Grenzzone festgelegtes
Grenzgebiet nicht verläßt oder
ihr Hoheitsgebiet nur im Durchgangsverkehr
berührt.
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei dem internationalen
Straßenverkehr, auf den dieses
Übereinkommen anzuwenden
ist, haben das Unternehmen und
die Mitglieder des Fahrpersonals
hinsichtlich der Ruhe- und Lenkzeiten
sowie der Zusammensetzung
des Fahrpersonals die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des Gebietsteiles jenes Staates
zu beachten, in dem das Mitglied
des Fahrpersonals in der
Regel seine beruflichen Tätigkeiten
ausübt, sowie die Schiedssprüche
und Kollektivverträge,
die in diesem Gebietsteil gelten;
diese Zeiten sind nach diesen
Rechtsvorschriften, Schiedssprüchen
und Kollektivverträgen zu
berechnen. Soweit die hiernach
anzuwendenden Vorschriften
nicht mindestens ebenso streng
sind wie die der Artikel 6, 7, 8,
9, 10 und 11, sind letztere maßgebend.
(2) Soweit Vertragsparteien
nichts besonderes vereinbaren
oder soweit die Anwendung von
Bestimmungen des Übereinkommens
nicht nach Artikel 2 Absatz
2 unterbleibt, darf eine Vertragspartei
auf den in diesem
Übereinkommen behandelten
Sachgebieten von Unternehmen
einer anderen Vertragspartei
oder von den Mitgliedern des
Fahrpersonals eines von einer
anderen Vertragspartei zugelassenen
Fahrzeugs nicht die Beachtung
ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften verlangen,
wenn sie strenger sind, als die
Vorschriften dieses Übereinkommens.
Artikel 5
Vom Lenker zu erfüllende
Bedingungen
(1) Ab Mindestalter der im internationalen
Straßengüterverkehr
eingesetzten Lenker wird
festgesetzt
a) bei Fahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 7,5 t
das vollendete 18. Lebensjahr;
b) bei den übrigen Fahrzeugen
i) das vollendete 21. Lebensjahr
oder
ii) das vollendete 18. Lebensjahr,
falls der Lenker
über den erfolgreichen
Abschluß einer
Ausbildung als Lenker
im Straßengüterverkehr
einen Nachweis der Befähigung
mit sich führt,
der von der Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet
das Fahrzeug zugelassen
ist, anerkannt
wird. Jedoch kann jede
Vertragspartei bei Lenkern,
die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet
haben,
— diesen das Lenken
dieser Fahrzeuge in
ihrem Hoheitsgebiet untersagen,
obwohl sie Besitzer
des genannten
Nachweises sind, oder
— das Lenken dieser
Fahrzeuge nur den Besitzern
solcher Nachweise
gestatten, bei denen
sie anerkennt, daß
sie nach dem erfolgreichen
Abschluß einer für
Lenker im Straßengüterverkehr
vorgesehenen
Ausbildung erteilt wurden,
die der nach ihren
eigenen Rechtsvorschriften
erforderlichen Ausbildung
gleichwertig ist.
(2) Sind nach Artikel 10 zwei
Lenker erforderlich, so muß
einer von ihnen das 21. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Als Mindestalter der im
internationalen Straßenpersonenverkehr
eingesetzten Lenker
wird das vollendete 21. Lebensjahr
festgesetzt.
(4) Lenker müssen zuverlässig
und verantwortungsbewußt sein.
Sie müssen ausreichende Erfahrung
und die für ihren Dienst
erforderlichen Fähigkeiten besitzen.
Artikel 6
Tägliche Ruhezeit
(1) a) Außer in den Fällen nach
den Absätzen 3 und 4 muß jedes
im internationalen Straßengüterverkehr
eingesetzte Mitglied des
Fahrpersonals innerhalb der letzten
24 Stunden vor jedem Zeitpunkt,
zu dem es seine beruflichen
Tätigkeiten ausübt, eine
ununterbrochene Ruhezeit voa
mindestens elf Stunden gehabt
haben.
b) Die unter Buchstabe a) dieses
Absatzes vorgesehene Ruhezeit
darf höchstens zweimal in
einer Woche bis auf neun Stunden
verkürzt werden, wenn
diese Ruhezeit am gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Mitglieds des
Fahrpersonals verbracht wird,
oder höchstens zweimal in einer
Woche bis auf acht Stunden verkürzt
werden, wenn diese Ruhezeit
aus betrieblichen Gründen
nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Mitglieds des Fahrpersonals
verbracht wird.
(2) a) Außer in den Fällen nach
den Absätzen 3 und 4 muß jedes
im internationalen Straßenpersonenverkehr
eingesetzte Mitglied
des Fahrpersonals innerhalb
der letzten 24 Stunden vor
jedem Zeitpunkt, zu dem es
seine beruflichen Tätigkeiten
ausübt,
i) entweder eine ununterbrochene
Ruhezeit von
mindestens zehn Stunden
gehabt haben, die in
einer Woche nicht verkürzt
werden darf, oder
ii) eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens
elf Stunden gehabt
haben, die zweimal wöchentlich
bis auf zehn
Stunden und zweimal
wöchentlich bis auf neun
Stunden verkürzt werden
darf, sofern bei der
Beförderung eine fahrplanmäßige
Unterbrechung
von mindestens
vier aufeinanderfolgenden
Stunden oder zwei
fahrplanmäßige Unterbrechungen
von mindestens
je zwei aufeinanderfolgenden
Stunden
vorgesehen sind und sofern
das Mitglied des
Fahrpersonals während
dieser Unterbrechungen
weder seine beruflichen
Tätigkeiten noch eine
andere berufliche Tätigkeit
ausübt.
b) Das in Artikel 12 vorgesehene
persönliche Kontrollbuch
muß Angaben enthalten, aus
denen hervorgeht, welche Regelung
der täglichen Ruhezeit auf
das im internationalen Straßenpersonenverkehr
eingesetzte Mitglied
des Fahrpersonals in der
laufenden Woche Anwendung
findet.
(3) Befinden sich zwei Lenker
im Fahrzeug und ist dieses nicht
mit einer besonderen Schlafstelle
ausgerüstet, die ein bequemes
Ausstrecken ermöglicht, so muß
jedes Mitglied des Fahrpersonals
eine ununterbrochene Ruhezeit
von mindestens zehn Stunden
innerhalb von 27 Stunden vor
jedem Zeitpunkt gehabt haben,
zu dem es seine beruflichen Tätigkeiten
ausübt.
(4) Befinden sich zwei Lenker
im Fahrzeug und ist dieses mit
einer besonderen Schlafstelle ausgerüstet,
die ein bequemes Ausstrecken
ermöglicht, so muß jedes
Mitglied des Fahrpersonals
eine ununterbrochene Ruhezeit
von mindestens acht Stunden innerhalb
von 30 Stunden vor jedem
Zeitpunkt gehabt haben,
zu dem es seine beruflichen Tätigkeiten
ausübt.
(5) Die in diesem Artikel genannten
Ruhezeiten müssen
außerhalb des Fahrzeugs verbracht
werden; ist jedoch das
Fahrzeug mit einer besonderen
Schlafstelle ausgerüstet, die ein
bequemes Ausstrecken der Mitglieder
des Fahrpersonals ermöglicht,
so können die Ruhezeiten
auf dieser zugebracht werden,
vorausgesetzt, daß das Fahrzeug
steht.
Artikel 7
Tägliche Lenkzeit, höchste zulässige
Lenkzeiten in einer
Woche und in zwei aufeinanderfolgenden
Wochen
(1) Die gesamte Lenkzeit zwischen
zwei aufeinanderfolgenden
Ruhezeiten nach Artikel 6, nachstehend
„tägliche Lenkzeit" genannt,
darf acht Stunden nicht
überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1
darf bei Lenkern, die zur Beförderung
mit anderen als den
in Artikel 10 genannten Fahrzeugen
eingesetzt sind, die tägliche
Lenkzeit höchstens zweimal
in einer Woche bis auf neun
Stunden erhöht werden.
(3) Die Lenkzeit darf 48 Stunden
innerhalb einer Woche und
92 Stunden innerhalb zweier
aufeinanderfolgender Wochen
nicht überschreiten.
Artikel 8
Höchstdauer der ununterbrochenen
Lenkzeit
(1) a) Die ununterbrochene
Lenkzeit darf vier Stunden nicht
überschreiten, ausgenommen
sind Fälle, in denen der Lenker
keinen geeigneten Abstellplatz
finden oder den Bestimmungsort
erreichen kann; die Lenkzeit
kann dann um höchstens 30 Minuten
verlängert werden, sofern
dies keine Übertretung des Artikels
7 nach sich zieht.
b) Als ununterbrochen gilt
jede Lenkzeit, die nur kürzere
Unterbrechungen als die in den
Absätzen 2 oder 3 genannten
enthält.
(2) a) Für Lenker, die zu Beförderungen
mit in Artikel 10
genannten Fahrzeugen eingesetzt
sind, muß die Lenkzeit nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten
Lenkdauer für mindestens eine
Stunde unterbrochen werden.
b) Diese Unterbrechung kann
durch zwei Unterbrechungen
von jeweils mindestens 30 Minuten
ersetzt werden, die so innerhalb
der täglichen Lenkzeit
liegen, daß die Einhaltung des
Absatzes 1 gewährleistet ist.
(3) a) Für Lenker, die zu Beförderungen
mit anderen als
den in Artikel 10 genannten
Fahrzeugen eingesetzt werden,
muß die tägliche Lenkzeit, auch
wenn sie acht Stunden nicht
überschreitet, nach Ablauf der in
Absatz 1 genannten Zeit für
mindestens 30 aufeinanderfolgende
Minuten unterbrochen
werden.
b) Diese Unterbrechung kann
durch zwei Unterbrechungen
von jeweils mindestens 20 Minuten
oder drei Unterbrechungen
von jeweils mindestens
15 Minuten ersetzt werden, die
alle innerhalb der in Absatz 1
genannten Lenkzeit oder teilweise
innerhalb dieser Zeit und
teilweise unmittelbar danach liegen
können.
c) Überschreitet die tägliche
Lenkzeit acht Stunden, so muß
der Lenker mindestens zwei
Unterbrechungen von mindestens
30 aufeinanderfolgenden
Minuten einhalten.
(4) Während der Unterbrechungen
nach den Absätzen 2
oder 3 darf der Lenker außer
der Bewachung seines Fahrzeugs
und seiner Ladung keine beruf-
liche Tätigkeit ausüben. Befinden
sich jedoch zwei Lenker im
Fahrzeug, so wird den Absätzen
2 oder 3 Genüge getan,
wenn der Lenker, der die Lenkzeit
unterbricht, keine unter der
Nummer 7 a des Tageskontrollblattes
des in Artikel 12 vorgesehenen
persönlichen Kontrollbuchs
genannten Tätigkeiten
ausübt.
Artikel 9
Wöchentliche Ruhezeit
(1) Jedes Mitglied des Fahrpersonals
muß außer den in Artikel
6 genannten täglichen
Ruhezeiten eine wöchentliche
Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden
Stunden haben,
der eine Ruhezeit nach Artikel
6 unmittelbar vorausgehen
oder folgen muß.
(2) a) Jedoch kann in der Zeit
vom 1. April bis zum 30. September
die wöchentliche Ruhezeit
nach Absatz 1 für Mitglieder
des Fahrpersonals der im internationalen
Straßenpersonenverkehr
eingesetzten Fahrzeuge
durch eine Ruhezeit von mindestens
60 aufeinanderfolgenden
Stunden ersetzt werden, die vor
Ablauf von jeweils höchstens 14
aufeinanderfolgenden Tagen einzuhalten
ist. Dieser Ruhezeit
muß eine Ruhezeit nach Artikel
6 unmittelbar vorausgehen
oder folgen.
b) Dieser Absatz gilt nicht für
Mitglieder des Fahrpersonals
von Fahrzeugen im Personenlinienverkehr.
Artikel 10
Zusammensetzung des Fahrpersonals
Handelt es sich
a) entweder um miteinander
verbundene Fahrzeuge mit mehr
als einem Anhänger oder Sattelanhänger
b) oder um miteinander verbundene
Fahrzeuge, die im Personenverkehr
eingesetzt werden,
und beträgt das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers
oder Sattelanhängers mehr
als 5 t,
c) oder um miteinander verbundene
Fahrzeuge, die im Güterverkehr
eingesetzt werden,
und beträgt das höchste zulässige
Gesamtgewicht der miteinander
verbundenen Fahrzeuge mehr als
20 t, so muß der Lenker von
Beginn der Fahrt an von einem
anderen Lenker begleitet sein
oder nach Zurücklegung von
450 km durch einen anderen
Lenker ersetzt werden, wenn die
Fahrtstrecke zwischen zwei aufeinanderfolgenden,
täglichen
Ruhezeiten mehr als 450 km beträgt.
Artikel 11
Ausnahmefalle
Wenn es mit der Straßenverkehrssicherheit
vereinbar ist,
kann der Lenker von den Artikeln
6, 7, 8 und 10 bei Gefahr,
bei höherer Gewalt, zur Hilfeleistung
oder auf Grund einer
Panne abweichen, soweit dies erforderlich
ist, um die Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeugs
oder seiner Ladung zu gewährleisten
und um einen geeigneten
Abstellplatz oder, wenn es die
Umstände gestatten, das Ziel
seiner Fahrt erreichen zu können.
Der Lenker hat Art und
Grund der Abweichung im persönlichen
Kontrollbuch zu vermerken.
Artikel 12
Persönliches Kontrollbuch
(1) Jeder Lenker und jeder Beifahrer
hat seine beruflichen Tätigkeiten
sowie seine Ruhezeiten
laufend in ein persönliches Kontrollbuch
einzutragen. Er muß
dieses Buch mit sich führen und
den Kontrollorganen auf Verlangen
vorweisen.
(2) Der Anhang zu diesem
Übereinkommen legt die Merkmale
dieses Buches und die Vorschriften
über seine Führung
fest.
(3) Die Vertragsparteien treffen
alle erforderlichen Maßnahmen
für die Ausgabe und die
Überwachung dieser persönlichen
Kontrollbücher, insbesondere die
erforderlichen Maßnahmen, um
die gleichzeitige Verwendung
zweier dieser Kontrollbücher
durch ein Mitglied des Fahrpersonals
zu verhindern.
(4) Jedes Unternehmen führt
über die von ihm verwendeten
persönlichen Kontrollbücher ein
Verzeichnis; dieses muß mindestens
den Namen und die Empfangsbestätigung
des Lenkers
oder Beifahrers enthalten, dem
das Buch zugeteilt ist, sowie die
Buchnummer, das Ausgabedatum
und das Datum des letzten vom
Lenker oder vom Beifahrer vor
der endgültigen Rückgabe des
Kontrollbuches an das Unternehmen
nach Gebrauch ausgefüllten
Tageskontrollblattes.
(5) Die Unternehmen haben
die gebrauchten persönlichen
Kontrollbücher mindestens zwölf
Monate lang nach dem Tag der
letzten Eintragung aufzubewahren
und diese sowie die Ausgabeverzeichnisse
Kontrollorganen
auf Verlangen auszuhändigen.
(6) Bei Beginn einer jeden
Fahrt im internationalen
Straßenverkehr muß jeder Lenker
und jeder Beifahrer im Besitz
eines persönlichen Kontrollbuches
sein, das den Vorschriften
des Anhangs zu diesem Übereinkommen
genügt und das die
Angaben über den Zeitraum von
sieben Tagen enthält, die dem
Tag des Beginns der Fahrt vorangegangen
sind. Wenn die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
des Staates, in dem der Lenker
oder der Beifahrer üblicherweise
ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben,
die Führung eines persönlichen
Kontrollbuches, das dem
Anhang zu diesem Übereinkom-
men entspricht, außerhalb des
internationalen Straßenverkehrs
nicht vorschreiben, genügt es,
wenn das dem Anhang entsprechende
persönliche Kontrollbuch
unter den Nummern 12
und 13 des Tageskontrollblattes
die „ununterbrochene Ruhezeit
vor Aufnahme des Dienstes" und
die „täglichen Lenkzeiten" während
der sieben genannten Tage
enthält.
(7) Jede Vertragspartei kann
sich bei einem Fahrzeug, das in
einem Staat zugelassen ist, der
nicht Vertragspartei ist, damit
begnügen, an Stelle des persönlichen
Kontrollbuches Unterlagen
zu fordern, die nach Art
der Tageskontrollblätter des
Kontrollbuches erstellt sind.
Artikel 13
Überwachung durch das Unternehmen
(1) Das Unternehmen muß
seinen Fahrbetrieb so einrichten,
daß die Mitglieder des Fahrpersonals
dieses Übereinkommen
einhalten können.
(2) Das Unternehmen hat die
Dauer der Lenkzeiten und der
weiteren Arbeiten sowie die
Ruhezeiten regelmäßig zu überwachen
und sich hiebei aller ihm
zur Verfügung stehenden Unterlagen
zu bedienen, wie zum Beispiel
der persönlichen Kontrollbücher.
Stellt das Unternehmen
Verstöße gegen dieses Übereinkommen
fest, so müssen diese
unverzüglich abgestellt und
Maßnahmen getroffen werden,
die eine Wiederholung ausschließen,
zum Beispiel durch Abänderung
der Zeitpläne und der
Fahrstrecken.
Artikel 14
Durchführungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei trifft
alle geeigneten Maßnahmen, um
die Beachtung dieses Überein-
kommens sicherzustellen, insbesondere
durch Kontrollen auf
der Straße und in den Unternehmen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden
der Vertragsparteien
halten einander über
die zu diesem Zweck getroffenen
allgemeinen Maßnahmen auf
dem laufenden.
(2) Die Vertragsparteien
unterstützen einander, um dieses
Übereinkommen ordnungsgemäß
anwenden und seine
Durchführung wirksam überwachen
zu können; jede Vertragspartei
verpflichtet sich insbesondere,
durch Stichproben
die persönlichen Kontrollbücher
daraufhin zu überprüfen, ob das
Übereinkommen im internationalen
Straßenverkehr mit in
ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeugen beachtet wird.
(3) Stellt eine Vertragspartei
einen schweren Verstoß einer im
Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei wohnenden Person
gegen dieses Übereinkommen
fest, so setzt ihre Verwaltungsbehörde
die Verwaltungsbehörde
der anderen Vertragspartei
von dem Verstoß und der
etwaigen Ahndung in Kenntnis.
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Wenn dieses Übereinkommen
nach Artikel 16 Absatz 4 vor
dem 31. Dezember 1973 in
Kraft tritt, sind die Vertragsparteien
übereingekommen, daß
bis zu diesem Zeitpunkt
a) ungeachtet des Artikels 7
Absätze 1 und 2 die Gesamtdauer
der Lenkzeit (Tageslenkzeit)
zwischen zwei aufeinanderfolgenden
täglichen Ruhezeiten
nach Artikel 6 neun Stunden
nicht übersteigen darf, gleichviel
um welches Fahrzeug oder
um welche miteinander verbundenen
Fahrzeuge es sich handelt;
b) jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf Artikel 7
Absätze 1 und 2 wie eine Be-
zugnahme auf Buchstabe a ausgelegt
wird.
Schlußbestimmungen
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 31. März
1971 Entsprechend dem, in ihrer
vierundvierzigsten Sitzung gefaßten
Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr,
das Ende des Zeitraumes,
innerhalb welches das
AETR zur Unterzeichnung aufliegt,
vom 31. Dezember 1970 auf den
31. März 1971 zu verschieben. zur Unterzeichnung auf;
nach diesem Tag liegt es für die
Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission
für Europa und für
Staaten, die nach Absatz 8 der
Statuten in beratender Eigenschaft
zu dieser Kommission zugelassen
sind, zum Beitritt auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf
der Ratifikation.
(3) Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen
tritt am hundertachtzigsten Tag
nach der Hinterlegung der achten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(5) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach der in
Absatz 4 genannten Hinterlegung
der achten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt dieses
Übereinkommen am hundertachtzigsten
Tag nach der Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 17
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen tritt
außer Kraft, wenn nach seinem
Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf
aufeinanderfolgender Monate
weniger als drei beträgt.
Artikel 19
(1) Jeder Staat kann bei
Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß sich die
Gültigkeit dieses Übereinkommens
auf alle oder einzelne
Hoheitsgebiete erstreckt, deren
internationale Beziehungen er
wahrnimmt. Das Übereinkommen
wird für jedes in der Notifikation
genannte Hoheitsgebiet
am hundertachtzigsten Tage
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär oder, falls
das Übereinkommen dann noch
nicht in Kraft getreten ist, mit
seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz
1 erklärt hat, daß sich dieses
Übereinkommen auf ein
Hoheitsgebiet erstreckt, dessen
internationale Beziehungen er
wahrnimmt, kann das Obereinkommen
in bezug auf dieses
Hoheitsgebiet nach Artikel 17
kündigen.
Artikel 20
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
wird, soweit möglich,
durch Verhandlungen zwischen
den streitenden Parteien beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt
werden konnte, wird auf Antrag
einer der streitenden Vertragsparteien
einem Schiedsverfahren
unterworfen und demgemäß
einem oder mehreren
Schiedsrichtern unterbreitet, die
von den streitenden Parteien
in gegenseitigem Einvernehmen
ausgewählt werden. Einigen sich
binnen drei Monaten nach dem
Tage des Antrags auf ein
Schiedsverfahren die streitenden
Parteien nicht über die Wahl
eines Schiedsrichters oder der
Schiedsrichter, so kann jede
dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu ernennen, dem
der Streitfall zur Entscheidung
überwiesen wird.
(3) Die Entscheidung des nach
Absatz 2 bestellten Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter
ist für die streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 21
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Übereinkommen erklären,
daß er sich durch Artikel 20
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind durch
diese Absätze gegenüber keiner
Vertragspartei gebunden, die
einen solchen Vorbehalt gemacht
hat.
(2) Macht ein Staat bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
einen anderen als den in Absatz
1 vorgesehenen Vorbehalt,
so teilt der Generalsekretär der
Vereinten Nationen diesen Vorbehalt
jenen Staaten mit, die
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
bereits hinterlegt
und das Übereinkommen seitdem
nicht gekündigt haben. Der
Vorbehalt gilt als angenommen,
wenn binnen sechs Monaten
nach dieser Mitteilung keiner
dieser Staaten gegen die Annahme
Einspruch erhoben hat.
Andernfalls ist der Vorbehalt
unzulässig, und die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde des
betreffenden Staates in ungültig,
falls er seinen Vorbehalt nicht
zurückzieht. Bei der Anwendung
dieses Absatzes wird der
Einspruch von Staaten nicht
berücksichtigt, deren Beitritt
oder Ratifikation wegen von
ihnen erhobener Vorbehalte
aufgrund dieses Absatzes ungültig
ist.
(3) Jede Vertragspartei, deren
Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll
zu diesem Übereinkommen
angenommen worden
ist oder die nach Absatz 1 einen
Vorbehalt gemacht hat oder die
einen Vorbehalt gemacht hat,
der nach Absatz 2 angenommen
worden ist, kann ihn jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückziehen.
Artikel 22
(1) Ist dieses Übereinkommen
drei Jahre lang in Kraft gewesen,
so kann jede Vertragspartei
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision des Obereinkommens
beantragen. Der Generalsekretär
notifiziert diesen Antrag
allen Vertragsparteien und beruft
eine Revisionskonferenz
ein, wenn binnen vier Monaten
nach seiner Notifikation mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
ihm ihre Zustimmung
zu dem Antrag mitteilt.
(2) Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so setzt der
Generalsekretär alle Vertragsparteien
davon in Kenntnis und
fordert sie auf, binnen drei Monaten
die Vorschläge einzureichen,
deren Prüfung durch die
Konferenz sie wünschen. Der
Generalsekretär teilt spätestens
drei Monate vor Eröffnung der
Konferenz allen Vertragsparteien
die vorläufige Tagesordnung
der Konferenz sowie den Wortlaut
der Vorschläge mit.
(3) Der Generalsekretär lädt
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle in
Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten
Staaten ein.
Artikel 23
(1) Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Wortlaut jedes
Anderungsvorschlages ist dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitzuteilen, der ihn
allen Vertragsparteien übermittelt
und allen anderen in Artikel
16 Absatz 1 bezeichneten
Staaten zur Kenntnis bringt.
(2) Binnen sechs Monaten nach
dem Tage der Übermittlung
des Anderungsvorschlages durch
den Generalsekretär kann jede
Vertragspartei diesem bekanntgeben,
a) daß sie gegen den Anderungsvorschlag
Einspruch erhebt,
oder
b) daß sie den Vorschlag zwar
anzunehmen beabsichtigt, die
für die Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem Staat
jedoch noch nicht erfüllt sind.
(3) Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach
Absatz 2 Buchstabe b gemacht
hat, dem Generalsekretär die
Annahme des Änderungsvorschlages
nicht notifiziert hat,
kann sie binnen neun Monaten
nach Ablauf der für die Mitteilung
vorgesehenen Frist von
sechs Monaten gegen den Anderungsvorschlag
Einspruch erheben.
(4) Wird nach den Absätzen 2
und 3 Einspruch gegen den
Änderungsvorschlag erhoben, so
gilt er als nicht angenommen
und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Ist kein Einspruch nach den
Absätzen 2 und 3 gegen den
Anderungsvorschlag erhoben
worden, so gilt er zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz 2
Buchstabe b gemacht hat, mit
Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs Monaten,
b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht
hat, zum früheren der
folgenden zwei Zeitpunkte
— sobald alle Vertragsparteien,
die eine derartige Mitteilung
gemacht haben, dem Generalsekretär
ihre Annahme des
Anderungsvorschlages notifiziert
haben, jedoch frühestens
mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs Monaten,
falls alle Annahmeerklärungen
vor diesem Zeitpunkt
notifiziert worden sind;
— mit Ablauf der im Absatz
3 vorgesehenen Frist von
neun Monaten.
(6) Jede Änderung tritt drei
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
(7) Der Generalsekretär notifiziert
so bald als möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Anderungsvorschlag Einspruch
nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben
worden ist und ob eine
oder mehrere Vertragsparteien
eine Mitteilung nach Absatz 2
Buchstabe b an ihn gerichtet
haben. Haben eine oder mehrere
Vertragsparteien eine solche
Mitteilung gemacht, so notifiziert
er in der Folge allen Vertragsparteien,
ob die Vertrags-
partei oder die Vertragsparteien,
die eine solche Mitteilung gemacht
haben, Einspruch gegen
den Änderungsvorschlag erheben
oder ihn annehmen.
(8) Unabhängig von dem in den
Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen
Änderungsverfahren kann der
Anhang zu diesem Übereinkommen
durch Vereinbarung
zwischen den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien
geändert werden. Hat die Verwaltung
einer Vertragspartei erklärt,
daß nach ihrem innerstaatlichen
Recht ihre Zustimmung
zu einer solchen Vereinbarung
von einer entsprechenden
Sonderermächtigung oder
von der Billigung durch eine
gesetzgebende Körperschaft abhängt,
so gilt die Zustimmung
der betreffenden Vertragspartei
zur Änderung des Anhangs als
nicht erteilt, bis diese Verwaltung
dem Generalsekretär notifiziert
hat, daß die erforderliche
Ermächtigung oder Billigung
erteilt worden ist. Die
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Verwaltungen legt
den Tag des Inkrafttretens des
geänderten Anhangs fest und
kann vorsehen, daß während
einer Übergangszeit der alte
Anhang ganz oder teilweise
neben dem neuen in Kraft
bleibt.
Artikel 24
Außer den Notifikationen,
die nach den Artikeln 22 und 23
vorgesehen sind, notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen den in Artikel 16
Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Ratifikationen und
Beitritte nach Artikel 16,
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen nach
Artikel 16 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel
17,
d) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach Artikel
18,
e) die Notifikationen nach Artikel
19,
f) die Erklärungen und Notifikationen
nach Artikel 21,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung
nach Artikel 23.
Artikel 25
Das Unterzeichnungsprotokoll
zu diesem Übereinkommen
hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung
und Dauer wie das Übereinkommen
selbst und gilt als
Bestandteil desselben.
Artikel 26
Nach dem 31. März 1971 Entsprechend dem, in ihrer
vierundvierzigsten Sitzung gefaßten
Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr,
das Ende des Zeitraumes,
innerhalb welches das
AETR zur Unterzeichnung aufliegt,
vom 31. Dezember 1970 auf den
31. März 1971 zu verschieben.
wird die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt allen
in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am
ersten Juli neunzehnhundertsiebzig
in einer Urschrift in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Anhang
PERSÖNLICHES
KONTROLLBUCH
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Hinweise auf die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
1. Es ist wünschenswert, daß
das persönliche Kontrollbuch
einen Hinweis auf die wichtigsten
Vorschriften für die Mitglieder
des Fahrpersonals enthält.
Numerierung des Buches
2. Das Kontrollbuch ist durch
Lochen oder Aufdruck zu numerieren.
Format des Buches
3. Das Format des persönlichen
Kontrollbuches muß
mindestens der Norm A 6
(105 x 148 mm) entsprechen.
Unterzeichnung des Buches
4. Das Tageskontrollblatt und
der Wochenbericht müssen vom
Mitglied des Fahrpersonals,
der Wochenbericht auch vom
Arbeitgeber unterschrieben sein.
Inhalt des persönlichen Kontrollbuches
5. Vorbehaltlich des Absatzes
7 hat das persönliche Kontrollbuch
dem beiliegenden Muster
zu entsprechen; es enthält
a) ein Deckblatt;
b) Anweisungen für das Führen
des Buches;
c) Tageskontrollblätter;
d) das Muster eines ausgefüllten
Tageskontrollblattes;
e) Wochenberichte.
6. Jede Vertragspartei legt für
die in ihrem Hoheitsgebiet ausgegebenen
Bücher die Art fest,
in der jedes Mitglied des Fahrpersonals
die Zeiten seiner beruflichen
Tätigkeiten außer den
Lenkzeiten eintragen muß. Zu
diesem Zweck kann jede Vertragspartei
eine der folgenden
Arten wählen
MUSTER DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHES
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals
sind die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten wie
folgt übereingekommen
Die Vertragsparteien erklären,
daß dieses Übereinkommen den
Bestimmungen nicht vorgreift,
die gegebenenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt in bezug auf
die Arbeitszeit und die Dauer
des Arbeitstages ausgearbeitet
werden können.
Zu Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 bedeutet
nicht, daß Fahrverbote für bestimmte
Tage oder Stunden,
die in dem Staat, wo das Fahrzeug
zugelassen ist, für bestimmte
Fahrzeuggruppen in
Kraft sind, außerhalb dieses
Staates auf das die Beförderung
durchführende Fahrzeug angewendet
werden können. Artikel
4 Absatz 2 hindert keine
Vertragspartei daran, in ihrem
Hoheitsgebiet die Einhaltung
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zu verlangen,
welche den Verkehr bestimmter
Fahrzeuggruppen an bestimmten
Tagen oder Stunden verbieten.
Jede Vertragspartei, die eine
Sondervereinbarung nach Artikel
4 Absatz 2 des Übereinkommens
getroffen hat und die
Durchführung internationaler
Beförderungen, deren Ausgangs- und
Endpunkt auf dem Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien
dieser Sondervereinbarung liegen,
durch Fahrzeuge genehmigt,
die im Hoheitsgebiet eines
Staates zugelassen sind, der Vertragspartei
des Übereinkommens
ist, aber nicht Vertragspartei
der genannten Sondervereinbarung,
kann als Bedingung
zum Abschluß von ein- oder
mehrseitigen Übereinkünften
zur Genehmigung solcher Fahr-
ten fordern, daß das Fahrpersonal,
das diese Fahrten durchführt,
auf dem Gebiet der Vertragsparteien
der Sondervereinbarung
deren Bestimmungen zu
beachten hat.
Zu Artikel 12
Die Unterzeichneten verpflichten
sich, nach Inkrafttreten
des Übereinkommens die Aufnahme
einer Klausel zur Änderung
des Obereinkommens zu
erörtern, durch welche die Verwendung
von im Fahrzeug angebrachten
Kontrollgeräten geprüfter
Typen vorgeschrieben
wird, die das persönliche Kontrollbuch
soweit wie möglich
ersetzen sollte.
Zu Artikel 14
Die Vertragsparteien erkennen
an, daß es wünschenswert
ist,
— daß jede Vertragspartei geeignete
Maßnahmen trifft, um
Verstöße gegen das Übereinkommen
ahnden zu können,
und zwar nicht nur, wenn sie
in ihrem eigenen Hoheitsgebiet
begangen werden, sondern auch,
wenn sie im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates während einer
Fahrt mit einem Fahrzeug im
internationalen Straßenverkehr
begangen werden, das sie zugelassen
hat;
— daß sie einander bei der
Ahndung von Verstößen unterstützen.
Zur Anlage des Übereinkommens
Abweichend von Absatz 4
der allgemeinen Bestimmungen
im Anhang zu diesem Übereinkommen
fordert die Schweiz
nicht, daß die Arbeitgeber den
Wochenbericht des persönlichen
Kontrollbuchs unterschreiben.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am
ersten Juli neunzehnhundertsiebzig
in einer Urschrift in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.
Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom
24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Staaten Datum der Hinterlegungder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975
Griechenland 11. Jänner 1974
Jugoslawien 17. Dezember 1974
Norwegen 28. Oktober 1971
Portugal 20. September 1973
Schweden 24. August 1973
Spanien 3. Jänner 1973
Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte
„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit b sublit. ii des Übereinkommens
enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.
(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens
vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens
nicht als gebunden.
(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der
Überschrift „Persönliches Kontrollbuch" vorgesehenen Arten."