518. Verordnung: Straßenverlauf der Bundesstraßen in Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes
1971 am 1. September 1971 beziehungsweise
hinsichtlich der neu durch das
Bundesstraßengesetz 1971 erklärten Straßenzüge
in Kärnten am 1. Oktober 1972 (Kundmachung
BGBl. Nr. 17/1973) verlaufen die in den Verzeichnissen
zum Bundesstraßengesetz 1971 angeführten
Straßenzüge wie folgt
(Die in eckiger Klammer stehenden Zahlen
bezeichnen die noch nicht gebauten Straßenteile,
wobei jeweils die Nummer der Bundesstraße
nach dem Bundesstraßengesetz 1971 mit einer
Ordnungszahl für diesen Straßenzug angegeben
ist. Die in runden Klammern bei Ortsgebieten
angeführten Namen sind die örtlichen Straßenbezeichnungen
oder nähere Ortsbezeichnungen.
Bei Bundesautobahnen sind alle Anschlußstellen
und die Zu- und Abfahrtsstraßen, bei Bundesstraßen
B alle Ortsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, angegeben.)