517. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 705/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Tabakerzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr 704/1994;
b) Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg)."
2. § 2 einschließlich seiner Überschrift lautet
„Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten
§ 2. (1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,
a) die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder
b) die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder
c) für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Warenempfängers und nicht zum Handel bestimmt sind."
3. § 3 entfällt.
4. § 4 lautet
„§ 4. (1) Soweit in diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie. Zu der Verwaltung, die von der Gesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr und die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen sowie der Handel mit Tabakerzeugnissen.
(2) Die Gesellschaft hat für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen. Der nach § 8 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 erlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen und der nach § 9 bewilligte Großhandel gelten nicht als Verschleiß."
5. § 5 einschließlich der Überschrift lautet
„Verbotene Erzeugung von Tabakerzeugnissen
§ 5. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen (verbotene Erzeugung).
(2) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen."
6. §§ 6 und 7 entfallen.
7 § 8 einschließlich der Überschrift lautet
„Verbotener Handel mit Tabakerzeugnissen
§ 8. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen oder auf Grund einer monopolbehördlichen Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und § 35) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 9) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 3 oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet zu verstehen.
(3) Auf Flughäfen und in Flugzeugen sowie auf Donauschiffen dürfen Tabakerzeugnisse an Reisende abgegeben werden, sofern die Abgabe der Tabakerzeugnisse nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei erfolgen kann."
8. § 9 einschließlich der Überschrift lautet
„Großhandel mit Tabakerzeugnissen
§ 9. (1) Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen oder auf Grund einer monopolbehördlichen Verschleißbewilligung betrieben wird oder nicht gemäß § 8 Abs. 3 oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,
2. Inhaber eines Steuerlagers gemäß § 16 des Tabaksteuergesetzes 1995 oder berechtigte Empfänger gemäß § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 sind, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt,
3. die eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 ZU der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,
4. nicht Tabakverschleißer sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das ein Tabakverschleißgeschäft führt,
5. über geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen,
6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 9c Abs. 1 und 2 festgelegt haben.
(3) Eine Bewilligung zum Großhandel darf natürlichen Personen nicht erteilt werden, die
1. Angehörige (§ 26 Abs. 2) eines Tabakverschleißers sind, mit welchem eine Haushaltsgemeinschaft besteht, oder
2. nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind.
(4) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 sowie im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen müssen bei einer Bewerbung zur Führung eines Großhandels auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(5) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen."
9. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt
„§ 9a. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nach-
weis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht;
3. durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
2. wenn der Großhandel während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten nicht ausgeübt wurde;
3. wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 9b bis 9d verstößt und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabakverschleißer über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabakverschleißern mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.
§ 9b. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabakverschleißer abgeben will, allen Tabakverschleißern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und zu liefern. Für alle Bestellungen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.
(2) Die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.
(3) Der Großhandel darf nur in jenen Räumlichkeiten betrieben werden, die zum Steuerlager oder zum Betrieb des berechtigten Empfängers gehören.
(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabakverschleißer an den Standort des Verschleißgeschäftes auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabakverschleißer abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
(5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 5 des Tabaksteuergesetzes 1995) vermindert um die Handelsspannen (Abs. 6) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben und Zahlungsziele, ist verboten.
(6) Dem Tabakverschleißer steht eine Handelsspanne in jener Höhe zu, die gemäß § 15 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegt gilt.
(7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen
1. Name und Anschrift des Großhändlers;
2. Name und Anschrift des Empfängers;
3. Ausstellungsdatum;
4. Lieferdatum;
5. Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Der Großhändler hat eine Durchschrift (Zweitschrift) und der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(8) Der Lieferpreis ist spätestens binnen drei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.
§ 9c. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabakverschleißern regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen,
2. die Art der Lieferung,
3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist,
4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakwaren,
5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakwaren.
(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
(3) Die nach § 16 Abs. 1 vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten sind auf die Geschäftsbeziehungen eines Großhändlers mit einem Tabakverschleißer nicht anwendbar.
(4) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabakverschleißer vorzulegen.
§ 9d. (1) Bis zum Ablauf der im Artikel 71 der dem EU-Beitrittsvertrag beigefügten Akte, BGBl. Nr. 45/1995 (Beitrittsakte), vereinbarten Frist ist ein Großhandel mit Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur insoweit zulässig, als die Mengen an aus diesen Mitgliedstaaten eingebrachten Tabakwaren die gemäß Artikel 71 der Beitrittsakte in Verbindung mit der Liste in deren Anhang IX errechneten Kontingente nicht überschreiten.
(2) Die Großhändler und die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie haben dem Bundesministerium für Finanzen binnen zweier Wochen nach Ablauf eines Kalendermonats die Mengen an durch Artikel 71 der Beitrittsakte erfaßten Tabakerzeugnissen, getrennt nach Gattungen, zu melden, welche sie im vorangegangenen Monat an Tabakverschleißer ausgeliefert haben und im laufenden Monat voraussichtlich ausliefern werden.
(3) Stellt das Bundesministerium für Finanzen auf Grund dieser Meldungen fest, daß die im Abs. 1 genannten Kontingente zu mindestens 80% ausgeschöpft wurden, hat es die Großhändler davon schriftlich zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung ist eine Auslieferung von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabakverschleißer nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zulässig. Bis zur Zustellung des Bewilligungsbescheides gelten die in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse als bewilligt, wobei die ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Verständigung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse auf die bewilligte Menge anzurechnen sind. Die Großhändler sind in der Verständigung auf diese Bewilligungspflicht hinzuweisen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einlangende Ansuchen bis zur Erreichung der vollen Kontingentmenge zu bewilligen. Tabakerzeugnisse, die bis zum Datum der Bewilligungserteilung durch die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie oder ihre Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht wurden, sind dabei auf die noch offene Kontingentmenge anzurechnen. Würde bei der Bewilligung von am gleichen Tag einlangenden Ansuchen das Kontingent überschritten, sind diese beantragten Mengen aliquot zu kürzen."
10. § 10 einschließlich der Überschrift lautet
„Nachschau durch Zollbehörden
§ 10. Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8, 9, 9b und 9d zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten."
11. § 11 einschließlich der Überschrift lautet
„Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen
§ 11. Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie oder an einen Großhändler verwertet werden."
12. Nach § 11 wird folgender § 11a einschließlich Überschrift eingefügt
„Meldepflichten
§ 11a. (1) Die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie und jeder Großhändler haben dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen, gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen, und nach der Art der belieferten Tabakverschleißgeschäfte zu melden. Die Meldungen der Austria Tabakwerke Aktiengesell-
schaft vorm. Österreichische Tabakregie haben auch die Umsätze ihrer Konzernunternehmen zu enthalten.
(2) Die Meldungen sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten."
13. § 12 lautet
„§ 12. Tabakverschleißer sind die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie bestellten Tabaktrafikanten (§ 15 Abs. 1). Tabaktrafikanten ist der Verschleiß von Tabakerzeugnissen ausschließlich vorbehalten."
14. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Tabakverschleißer dürfen von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie oder von Großhändlern nur dann mit Tabakerzeugnissen beliefert werden, wenn sie die monopolbehördliche Verschleißbewilligung besitzen."
15. § 14 einschließlich der Überschrift entfällt.
16. Der zweite Satz des § 15 Abs. 2 entfällt.
17 Im § 15 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, eine Verlagstrafik"
18. Im § 16 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für Tabakverleger und allgemeine Vertragsbedingungen"
19. § 16 Abs. 2 entfällt.
20. Im § 16 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „, eine Verlagstrafik"
21. § 19 lautet
„§ 19. Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabakverschleißern nur zu den vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Preisen verkauft werden (Inlandverschleißpreise). Die Kundmachung hat über Antrag desjenigen, der die Tabakerzeugnisse an Tabakverschleißer liefern will, zu erfolgen. Für Tabakerzeugnisse, ausgenommen solche, die im Rahmen der im § 9d Abs. 1 angeführten Kontingente aus Mitgliedstaaten eingebracht und an Tabakverschleißer geliefert werden, hat der Bundesminister für Finanzen die Inlandverschleißpreise mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) festzusetzen."
22. § 21 entfällt.
23. Im § 24 Abs. 1 lit. f entfällt die Wortfolge „des Tabakverlages oder"
24. Im § 25 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für drei Viertel der Tabakverlage und"
25. § 25 Abs. 4 entfällt.
26. § 28 Abs. 4 entfällt.
27 Im § 28 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitats „Abs. 2 bis 4" das Zitat „Abs. 2 und 3"
28. § 32 Abs. 3 vierter Satz entfällt.
29. § 38 lautet
„§ 38. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 8, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 9b Abs. 7, 9d Abs. 2, 11a, 19, 20 und 37 Abs. 2 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen."
30. § 44 lautet
„§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 28 Abs. 3 und 5 und des § 32 Abs. 3 und 4, soweit deren Bestimmungen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, betraut."