517. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über wasserwirtschaftliche Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 28. November 1974 über wasserwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl. Nr. 786/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1985 wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift lautet
„Geltungsbereich
§ 1. Wasserwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Bundesanstalt für Wassergüte in Wien,
2. die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in Petzenkirchen,
3. die Bundesanstalt für Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung in Wien,
4. die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft in St. Lorenz/Scharfling."
2. Die bisherigen §§ 10 und 11 erhalten die Bezeichnung „§ 9" und „§ 10"
3. § 11 samt Überschrift lautet
„Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft
§ 11. Der Aufgabenbereich umfaßt insbesondere: Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde; die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer in Zusammenhang mit Wasserbauten und Sicherung der Vielfalt autochthoner Fischarten; Forschungs- und Versuchswesen auf dem Gebiet der gewässerverträglichen Fischerei und gewässerverträglicher Methoden zur Produktion gesunder aquatischer Organismen, Erfassung von Fischregionen und Fischartenkartierung; Erfassung des Zustandes von Seen, der Einflußfaktoren und Beurteilung von Sanierungsstrategien."
4. § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 1 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."