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517_1993 AT

517. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, wird wie folgt geändert

1. Im §3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 139/1974" das Zitat „BGBl. Nr. 455/ 1992".

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

— aus Gründen die nicht er zu vertreten hat

— die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),

b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung

erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß."

3. § 6 lautet

„§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in dieser Novelle angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden."

4. Die Z 1 und 2 des Abschnittes II der Anlage I lauten

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