517. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980,
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Der Fonds hat die Aufgabe,
a) die Herstellung und Verwertung österreichischer
Filme,
b) die Erstellung von Filmkonzepten,
c) die berufliche Weiterbildung künstlerischer,
technischer und kaufmännischer Filmschaffender
zu fördern,
d) die kulturellen und gesamtwirtschaftlichen
Belange des österreichischen Filmschaffens
zu unterstützen,
e) die Zusammenarbeit zwischen Film und
Fernsehen zu fördern sowie
f) an der Verbreitung und marktgerechten Auswertung
österreichischer Filme im In- und
Ausland mitzuwirken.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fonds
finanzielle Förderungen, aber auch fachlich-organisatorische
Hilfestellungen gewähren."
2. Im § 5 Abs. 1 lautet die lit. c
„c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen
Filmwesens."
3. § 5 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom
Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mindestens
halbjährlich, ferner über Antrag des
Geschäftsführers oder eines in Abs. 1 lit. a genannten
Mitgliedes oder von fünf in Abs. 1 lit. b und c
genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen
dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur
Post und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum
von mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden
am Sitz des Fonds statt.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und
mindestens sechs Mitglieder — darunter der Vorsitzende
oder einer seiner Stellvertreter — anwesend
sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht
persönlich auszuüben und Stimmenthaltung
unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.
Ein in Abs. 1 lit. a genanntes Mitglied kann jedoch
nicht bei Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b,
c, f und g überstimmt werden."
4. § 5 Abs. 8 lit. d lautet
„d) die jährliche Beschlußfassung von Höchstsätzen
von finanziellen Förderungen (§ 10
Abs. 1) für einzelne Vorhaben, sowie über
Vorschlag der Auswahlkommission die
Bewilligung von Ausnahmen von diesen
Höchstsätzen in besonders gelagerten und
entsprechend begründeten Einzelfällen."
5. § 6 Abs. 1 lautet
„§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus
a) acht fachkundigen Mitgliedern mit je einem
Ersatzmitglied aus dem Filmwesen, die vom
Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport zu bestellen sind, wobei die Bereiche
Drehbuch, Regie, Produktion und Verleih
zumindest durch je ein Mitglied (Ersatzmitglied)
vertreten sein sollen,
b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz in
der Auswahlkommission führt."
6. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die Auswahlkommission ist beschlußfähig,
wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß
einberufen und mindestens vier davon sowie
der Geschäftsführer anwesend sind. Bei längerfristiger
Verhinderung tritt das jeweilige Ersatzmitglied
in alle Rechte und Pflichten des zu vertretenden
stimmberechtigten Mitgliedes ein. Die Beschlüsse
der Auswahlkommission werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht
persönlich auszuüben und Stimmenthaltung nicht
zulässig ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt."
7. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Der Auswahlkommission obliegt die
Beschlußfassung über die Gewährung von Förderungen
im Rahmen der Förderungsrichtlinien und
der vom Kuratorium festgelegten Höchstsätze
sowie der dabei vorzuschreibenden Auflagen nach
Maßgabe der dem Fonds hiefür zur Verfügung stehenden
Mittel."
8. Der § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Als finanzielle Förderungen sind vom Fonds
zu gewähren
a) bei der Herstellungs- und Verwertungsförderung
(§ 2 Abs. 1 lit. a) amortisationsbegünstigte,
zinsenbegünstigte oder zinsenlose
Darlehen sowie nichtrückzahlbare Zuschüsse,
b) bei der Konzept- und Berufsförderung (§ 2
Abs. 1 lit. b und c) nichtrückzahlbare
Zuschüsse und
c) bei der Referenzfilmförderung (§ 10 Abs. 5)
nichtrückzahlbare Zuschüsse."
9. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen
entsprechenden Referenzfilmes
können für die Herstellung eines neuen Filmes
Förderungen gemäß § 10 Abs. 1 lit. c gewährt werden
(Referenzfilmförderung). Die Maßstäbe, an
denen der künstlerische oder wirtschaftliche Erfolg
des Referenzfilmes zu messen ist, sowie die Grundlagen
der Bemessung der im Einzelfall zu gewährenden
Referenzmittel sind in den Förderungsrichtlinien
festzulegen. Rückflüsse aus gewährten Förderungsdarlehen
können mit Genehmigung des
Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden."
10. § 11 Abs. 1 und seine Überschrift lauten
„Förderungsvoraussetzungen
§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden
Voraussetzungen gewährt werden
a) Der Förderungswerber muß die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und
seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
so muß sie ihren Sitz im Inland
haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen
Staatsbürgern ausgeübt werden
und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter
am Gesellschaftsvermögen von mindestens
51 vH aufweisen. Ist der Förderungswerber
oder der Mithersteller eine juristische
Person, so hat der Fonds vertraglich sicherzustellen,
daß deren geschäftsführende
Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers
persönlich mithaften.
b) Das Vorhaben muß ohne die Gewährung
einer Förderung undurchführbar oder nur in
unzureichendem Umfang durchführbar sein.
c) Im Falle der Herstellungsförderung hat der
Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten
Herstellungskosten des Vorhabens
einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine
vom Fonds oder einer österreichischen
Gebietskörperschaft oder einer anderen
österreichischen Körperschaft öffentlichen
Rechts gewährte Förderung finanziert sein
darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des
Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers
angemessen zu sein, beträgt
jedoch mindestens 10 vH der vom Fonds
anerkannten Herstellungskosten des Vorhabens.
Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel
des Förderungswerbers, dem Förderungswerber
darlehensweise überlassene Mittel
oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten,
soweit die daraus erfließenden
Mittel zur Herstellung des Vorhabens
zur Verfügung stehen und die Übertragung
eine angemessene Verwertung gewährleistet,
finanziert werden. Eigenleistungen des Förderungswerbers
sind im Rahmen des Eigenanteiles
Eigenmitteln gleichgestellt, soweit
diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt
bewertet werden und mit der Entstehung
des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei
einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion
ist der Eigenanteil von
dem vom österreichischen Coproduktionspartner
zu finanzierenden Herstellungskostenanteil
zu berechnen. Dies gilt sinngemäß
auch für Filme, die unter Mitwirkung einer
Fernsehanstalt hergestellt werden sollen.
d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen
Film betreffen."
11. § 11 Abs. 3 lit. a lautet
„a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion
die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a
erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen
eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen
Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches
Abkommen nicht vor, hat die österreichische
finanzielle, künstlerische und technische
Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu
betragen. Der Fonds kann in begründeten
Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung
akzeptieren."
12. § 11 Abs. 6 lautet
„(6) Von der Förderung ausgenommen sind
Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im
deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der
ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen
oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung
oder einer Verwertung mittels Videokassette,
Bildplatte oder anderer Bildträger ein Zeitraum von
mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung
dieser Frist auf mindestens sechs Monate kann aus
wichtigen Gründen gewährt werden. Weiters sind
Filme von der Förderung ausgeschlossen, die im
Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen
Verbreitung durch solche hergestellt werden.
13. § 11 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Das Kuratorium kann in künstlerisch und
sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen
des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen,
wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit
oder Staatenlose, die ihren ständigen
Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im
Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt."
14. Die Überschrift des § 12 lautet
„Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche"
15. Im § 12 Abs. 2 lautet die lit. f
„f) der Förderungswerber die unwiderrufliche
Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein
Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch
einwandfreie kombinierte Kinokopie
sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und
der auf diesen Film bezogenen Werbeträger
zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen
Filmwesens unentgeltlich zu
übereignen."
16. § 12 Abs. 3 bis 6 lauten
„(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 3)
sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die
Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(4) Zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilmes,
des Filmes mit Innovationscharakter, des
Kurzfilmes und des Dokumentarfilmes im Rahmen
der Herstellungsförderung (Projektförderung) gelten
erleichterte Förderungsvoraussetzungen, soweit
ein Film zu erwarten ist, der das künstlerische
Ansehen des österreichischen Filmes zu steigern
geeignet ist, die fachlichen Voraussetzungen der
am Projekt Beteiligten die vereinbarungsgemäße
Realisierung des Vorhabens gewährleistet erscheinen
lassen und die voraussichtlichen Gesamtkosten
der Herstellung einen jährlich vom Kuratorium
festzulegenden Höchstbetrag im Einzelfall nicht
überschreiten. Von der Vorlage eines Drehbuches
kann abgesehen werden, wenn die Projektbeschreibung
auf andere Weise dargetan wird. Die übrigen
Förderungsvoraussetzungen gelten sinngemäß. Mit
Bewilligung des Kuratoriums kann der gemäß § 11
Abs. 1 lit. c zu erbringende Eigenanteil des Förderungswerbers
an der Finanzierung der Herstellungskosten
abgesenkt oder von dieser Förderungsvoraussetzung
abgesehen werden.
(5) Dem Hersteller oder Verleiher können Förderungen
zur Verbreitung eines österreichischen
Filmes zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs
und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung
neuartiger Vertriebsformen sowie zur Fremdsprachensynchronisation
oder Untertitelung gewährt
werden.
(6) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches
Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist,
kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe
der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen
gewährt werden, die in einem anderen Staat
hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion
mit einem österreichischen Filmhersteller
im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens
sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung
sind in den Förderungsrichtlinien
festzulegen."
17. § 14 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere
die Anforderungen an die Antragstellung, die
Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen
der Rückzahlung von Förderungsmitteln,
von Forderungsverzichten, der Referenzfilmförderung
sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze
für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung
der Förderungsmittel und die Möglichkeiten
zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
ist sicherzustellen, daß von den für die
Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für
die Projektförderung 60 vH, davon 15 vH für die
im § 12 Abs. 4 genannten Bereiche, und 25 vH für
die Referenzfilmförderung Verwendung finden sollen."
18. Im § 14 entfällt der Abs. 4.
19. § 15 Abs. 1 lit. c lautet
„c) der Umfang der Förderungen die um den
Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte
Flöhe der Herstellungskosten des geförderten
Vorhabens übersteigt."
20. § 15 Abs. 2 lit. d lautet
„d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die
um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte
Höhe der Herstellungskosten des
geförderten Vorhabens übersteigt."
21. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Zuschüsse des Fonds zur Förderung der
Erstellung von Filmkonzepten sowie der beruflichen
Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
und c dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer
befreit."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, hinsichtlich der Z 21 der Bundesminister für
Finanzen betraut.