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517_1987 AT

517. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980,

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Fonds hat die Aufgabe,

a) die Herstellung und Verwertung österreichischer

Filme,

b) die Erstellung von Filmkonzepten,

c) die berufliche Weiterbildung künstlerischer,

technischer und kaufmännischer Filmschaffender

zu fördern,

d) die kulturellen und gesamtwirtschaftlichen

Belange des österreichischen Filmschaffens

zu unterstützen,

e) die Zusammenarbeit zwischen Film und

Fernsehen zu fördern sowie

f) an der Verbreitung und marktgerechten Auswertung

österreichischer Filme im In- und

Ausland mitzuwirken.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Fonds

finanzielle Förderungen, aber auch fachlich-organisatorische

Hilfestellungen gewähren."

2. Im § 5 Abs. 1 lautet die lit. c

„c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen

Filmwesens."

3. § 5 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom

Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mindestens

halbjährlich, ferner über Antrag des

Geschäftsführers oder eines in Abs. 1 lit. a genannten

Mitgliedes oder von fünf in Abs. 1 lit. b und c

genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der

Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen

dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur

Post und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum

von mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden

am Sitz des Fonds statt.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle

Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und

mindestens sechs Mitglieder — darunter der Vorsitzende

oder einer seiner Stellvertreter — anwesend

sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht

persönlich auszuüben und Stimmenthaltung

unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.

Ein in Abs. 1 lit. a genanntes Mitglied kann jedoch

nicht bei Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b,

c, f und g überstimmt werden."

4. § 5 Abs. 8 lit. d lautet

„d) die jährliche Beschlußfassung von Höchstsätzen

von finanziellen Förderungen (§ 10

Abs. 1) für einzelne Vorhaben, sowie über

Vorschlag der Auswahlkommission die

Bewilligung von Ausnahmen von diesen

Höchstsätzen in besonders gelagerten und

entsprechend begründeten Einzelfällen."

5. § 6 Abs. 1 lautet

„§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus

a) acht fachkundigen Mitgliedern mit je einem

Ersatzmitglied aus dem Filmwesen, die vom

Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport zu bestellen sind, wobei die Bereiche

Drehbuch, Regie, Produktion und Verleih

zumindest durch je ein Mitglied (Ersatzmitglied)

vertreten sein sollen,

b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz in

der Auswahlkommission führt."

6. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Die Auswahlkommission ist beschlußfähig,

wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß

einberufen und mindestens vier davon sowie

der Geschäftsführer anwesend sind. Bei längerfristiger

Verhinderung tritt das jeweilige Ersatzmitglied

in alle Rechte und Pflichten des zu vertretenden

stimmberechtigten Mitgliedes ein. Die Beschlüsse

der Auswahlkommission werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht

persönlich auszuüben und Stimmenthaltung nicht

zulässig ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt."

7. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Der Auswahlkommission obliegt die

Beschlußfassung über die Gewährung von Förderungen

im Rahmen der Förderungsrichtlinien und

der vom Kuratorium festgelegten Höchstsätze

sowie der dabei vorzuschreibenden Auflagen nach

Maßgabe der dem Fonds hiefür zur Verfügung stehenden

Mittel."

8. Der § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Als finanzielle Förderungen sind vom Fonds

zu gewähren

a) bei der Herstellungs- und Verwertungsförderung

(§ 2 Abs. 1 lit. a) amortisationsbegünstigte,

zinsenbegünstigte oder zinsenlose

Darlehen sowie nichtrückzahlbare Zuschüsse,

b) bei der Konzept- und Berufsförderung (§ 2

Abs. 1 lit. b und c) nichtrückzahlbare

Zuschüsse und

c) bei der Referenzfilmförderung (§ 10 Abs. 5)

nichtrückzahlbare Zuschüsse."

9. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen

entsprechenden Referenzfilmes

können für die Herstellung eines neuen Filmes

Förderungen gemäß § 10 Abs. 1 lit. c gewährt werden

(Referenzfilmförderung). Die Maßstäbe, an

denen der künstlerische oder wirtschaftliche Erfolg

des Referenzfilmes zu messen ist, sowie die Grundlagen

der Bemessung der im Einzelfall zu gewährenden

Referenzmittel sind in den Förderungsrichtlinien

festzulegen. Rückflüsse aus gewährten Förderungsdarlehen

können mit Genehmigung des

Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden."

10. § 11 Abs. 1 und seine Überschrift lauten

„Förderungsvoraussetzungen

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden

Voraussetzungen gewährt werden

a) Der Förderungswerber muß die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und

seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben.

Ist der Förderungswerber eine juristische Person

oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

so muß sie ihren Sitz im Inland

haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen

Staatsbürgern ausgeübt werden

und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter

am Gesellschaftsvermögen von mindestens

51 vH aufweisen. Ist der Förderungswerber

oder der Mithersteller eine juristische

Person, so hat der Fonds vertraglich sicherzustellen,

daß deren geschäftsführende

Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers

persönlich mithaften.

b) Das Vorhaben muß ohne die Gewährung

einer Förderung undurchführbar oder nur in

unzureichendem Umfang durchführbar sein.

c) Im Falle der Herstellungsförderung hat der

Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten

Herstellungskosten des Vorhabens

einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine

vom Fonds oder einer österreichischen

Gebietskörperschaft oder einer anderen

österreichischen Körperschaft öffentlichen

Rechts gewährte Förderung finanziert sein

darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des

Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers

angemessen zu sein, beträgt

jedoch mindestens 10 vH der vom Fonds

anerkannten Herstellungskosten des Vorhabens.

Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel

des Förderungswerbers, dem Förderungswerber

darlehensweise überlassene Mittel

oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten,

soweit die daraus erfließenden

Mittel zur Herstellung des Vorhabens

zur Verfügung stehen und die Übertragung

eine angemessene Verwertung gewährleistet,

finanziert werden. Eigenleistungen des Förderungswerbers

sind im Rahmen des Eigenanteiles

Eigenmitteln gleichgestellt, soweit

diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt

bewertet werden und mit der Entstehung

des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei

einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion

ist der Eigenanteil von

dem vom österreichischen Coproduktionspartner

zu finanzierenden Herstellungskostenanteil

zu berechnen. Dies gilt sinngemäß

auch für Filme, die unter Mitwirkung einer

Fernsehanstalt hergestellt werden sollen.

d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen

Film betreffen."

11. § 11 Abs. 3 lit. a lautet

„a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion

die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a

erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen

eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen

Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches

Abkommen nicht vor, hat die österreichische

finanzielle, künstlerische und technische

Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu

betragen. Der Fonds kann in begründeten

Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung

akzeptieren."

12. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Von der Förderung ausgenommen sind

Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im

deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der

ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen

oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung

oder einer Verwertung mittels Videokassette,

Bildplatte oder anderer Bildträger ein Zeitraum von

mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung

dieser Frist auf mindestens sechs Monate kann aus

wichtigen Gründen gewährt werden. Weiters sind

Filme von der Förderung ausgeschlossen, die im

Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen

Verbreitung durch solche hergestellt werden.

13. § 11 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Das Kuratorium kann in künstlerisch und

sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen

des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen,

wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit

oder Staatenlose, die ihren ständigen

Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im

Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt."

14. Die Überschrift des § 12 lautet

„Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche"

15. Im § 12 Abs. 2 lautet die lit. f

„f) der Förderungswerber die unwiderrufliche

Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein

Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch

einwandfreie kombinierte Kinokopie

sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und

der auf diesen Film bezogenen Werbeträger

zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen

Filmwesens unentgeltlich zu

übereignen."

16. § 12 Abs. 3 bis 6 lauten

„(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 3)

sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die

Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(4) Zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilmes,

des Filmes mit Innovationscharakter, des

Kurzfilmes und des Dokumentarfilmes im Rahmen

der Herstellungsförderung (Projektförderung) gelten

erleichterte Förderungsvoraussetzungen, soweit

ein Film zu erwarten ist, der das künstlerische

Ansehen des österreichischen Filmes zu steigern

geeignet ist, die fachlichen Voraussetzungen der

am Projekt Beteiligten die vereinbarungsgemäße

Realisierung des Vorhabens gewährleistet erscheinen

lassen und die voraussichtlichen Gesamtkosten

der Herstellung einen jährlich vom Kuratorium

festzulegenden Höchstbetrag im Einzelfall nicht

überschreiten. Von der Vorlage eines Drehbuches

kann abgesehen werden, wenn die Projektbeschreibung

auf andere Weise dargetan wird. Die übrigen

Förderungsvoraussetzungen gelten sinngemäß. Mit

Bewilligung des Kuratoriums kann der gemäß § 11

Abs. 1 lit. c zu erbringende Eigenanteil des Förderungswerbers

an der Finanzierung der Herstellungskosten

abgesenkt oder von dieser Förderungsvoraussetzung

abgesehen werden.

(5) Dem Hersteller oder Verleiher können Förderungen

zur Verbreitung eines österreichischen

Filmes zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs

und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung

neuartiger Vertriebsformen sowie zur Fremdsprachensynchronisation

oder Untertitelung gewährt

werden.

(6) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches

Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist,

kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe

der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen

gewährt werden, die in einem anderen Staat

hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion

mit einem österreichischen Filmhersteller

im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens

sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung

sind in den Förderungsrichtlinien

festzulegen."

17. § 14 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere

die Anforderungen an die Antragstellung, die

Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen

der Rückzahlung von Förderungsmitteln,

von Forderungsverzichten, der Referenzfilmförderung

sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze

für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung

der Förderungsmittel und die Möglichkeiten

zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.

(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

ist sicherzustellen, daß von den für die

Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für

die Projektförderung 60 vH, davon 15 vH für die

im § 12 Abs. 4 genannten Bereiche, und 25 vH für

die Referenzfilmförderung Verwendung finden sollen."

18. Im § 14 entfällt der Abs. 4.

19. § 15 Abs. 1 lit. c lautet

„c) der Umfang der Förderungen die um den

Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte

Flöhe der Herstellungskosten des geförderten

Vorhabens übersteigt."

20. § 15 Abs. 2 lit. d lautet

„d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die

um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte

Höhe der Herstellungskosten des

geförderten Vorhabens übersteigt."

21. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Zuschüsse des Fonds zur Förderung der

Erstellung von Filmkonzepten sowie der beruflichen

Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b

und c dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer

befreit."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, hinsichtlich der Z 21 der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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