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517_1985 AT

517. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 2. Dezember 1985, G 160/85-9, der Bundesregierung

zugestellt am 4. Dezember 1985, im

§ 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, die Wortfolge „oder die im Finanzstrafverfahren

als Beweismittel in Betracht kommen"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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