517_1985
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517. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 517. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1985_517_0 517. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 2. Dezember 1985, G 160/85-9, der Bundesregierung
zugestellt am 4. Dezember 1985, im
§ 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958, die Wortfolge „oder die im Finanzstrafverfahren
als Beweismittel in Betracht kommen"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1986 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.