517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum
der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich
der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt
zwischen km 4,6 und km 4,9 der bestehenden A 9
Pyhrn Autobahn und bindet über eine Zu- und eine
Abfahrtsstraße in die L 397 Grabenfelder Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und der
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Schachenwald-
Freizeitzentrum aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. A9/83/1 im Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.