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517_1983 AT

517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn — Halbanschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum — im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum

der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich

der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt

zwischen km 4,6 und km 4,9 der bestehenden A 9

Pyhrn Autobahn und bindet über eine Zu- und eine

Abfahrtsstraße in die L 397 Grabenfelder Straße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und der

Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Schachenwald-

Freizeitzentrum aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. A9/83/1 im Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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