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517_1982 AT

517. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

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BGBlPdf 517. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 58 und 59, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162,

mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische

und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,

200/1966, 58/1967, 176/1969, 133/1970,

353/1971 und 416/1979 wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der bisherigen Anlagen A/25,

A/26 und E/3 treten die einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen A/25, A/26 und

E/3.

2. In der Anlage A/31 (Lehrplan der Hotelfachschule)

hat der Unterrichtsgegenstand „Stenotypie

und Textverarbeitung" zu lauten

„17. STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, Schriftstücke aus verschiedenen Bereichen

der Fremdenverkehrswirtschaft stenographisch

aufzunehmen und formal richtig in die

Schreibmaschine zu übertragen. Einführung in die

praxisgemäße Anwendung von bürotechnischen

Hilfsmitteln und Geräten (Diktiergeräte, Vervielfältigungsgeräte).

Kenntnisse über die gebräuchlichen

Textverarbeitungsgeräte (elektronische

Schreibautomaten).

Teilbereich Maschinschreiben

Sichere Beherrschung des Zehn-Finger-Blindschreibens

sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine

zur fehlerfreien Anfertigung von Schriftstücken.

Gewandtheit im fehlerfreien Abschreiben von

Texten in einer Geschwindigkeit von 140 bis 180

Anschlägen pro Minute. Kenntnisse über Aufbau

und Funktion einer Schreibmaschine.

Teilbereich Kurzschrift

Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 100 bis 110

Silben nach der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde) aufzunehmen, sicher zu lesen

und wortgetreu, formgerecht und fehlerfrei zu

übertragen.

Teilbereich Stenotypie und Phonotypie

Fähigkeit, kurzschriftlich aufgenommene Texte

fehlerfrei maschinschriftlich zu übertragen und

Phonogramme richtig maschinschriftlich wiederzugeben.

Fähigkeit, Schriftstücke nach kurzschriftlich

aufgenommenen Stichworten oder nach dem Diktiergerät

selbständig in Übereinstimmung mit den

Regeln des ÖPWZ zu gestalten.

Teilbereich Textverarbeitung

Kenntnis der Grundlagen der Büroorganisation

unter Berücksichtigung der Textverarbeitungsgeräte

im weitesten Sinn. Fähigkeit zur selbständigen

Gestaltung von Schriftstücken auf Grund der

in der Betriebslehre erarbeiteten Stichworte unter

Anwendung der in den Teilbereichen Maschinschreiben,

Kurzschrift, Stenotypie und Phonotypie

sowie Textverarbeitung vermittelten Kenntnisse

und Fertigkeiten.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Teilbereich Maschinschreiben

Die wichtigsten Bestandteile der Schreibmaschine;

Beherrschung der Tastatur nach dem

Zehn-Finger-Blindschreiben; Übungen zur Erhöhung

der Schreibgeschwindigkeit auf etwa 100 bis

110 Anschläge in der Minute; einfache Hervorhebungsarten;

Übungen mit dem Tabulator.

Teilbereich Kurzschrift

Korrektes kurzschriftliches Schreiben nach der

Wiener Urkunde, aufbauend auf der Verkehrsschrift

mit Einbeziehung von Eilschriftelementen

der §§ 11 bis 13; Aufnahme von Texten mit einer

Schreibgeschwindigkeit bis zu 80 Silben pro

Minute; Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher

Vorlagen.

Teilbereich Textverarbeitung

Elemente der Büroorganisation (Ablage, Schreiben

mit Durchschlägen ua.): Übertragung von

kurzschriftlich aufgenommenen Texten; Schreiben

von einfachen Briefen ohne Vordruck.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Teilbereich Maschinschreiben

Schreiben bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens

140 Anschlägen pro Minute; Hervorhebungsarten;

Tabulatorübungen; Übungen mit

fremdsprachigen Wörtern, Wortgruppen bzw. Texten;

formal richtige maschinschriftliche Wiedergabe

von Geschäftsbriefen, wie sie im Hotelschriftverkehr

üblich sind.

Teilbereich Kurzschrift

Aufnahme von Stenogrammen in einer

Geschwindigkeit von mindestens 80 Silben pro

Minute und deren sicheres Lesen bzw. Übertragen;

Eilschrift unter Berücksichtigung der fremdenverkehrswirtschaftlichen

Praxis.

Teilbereich Textverarbeitung

Übertragung von Stenogrammen bzw. Phonogrammen

in die Maschine. Einführung in die Möglichkeiten

der Textverarbeitung. Wichtigste Vervielfältigungsarten

einschließlich Korrekturmöglichkeiten;

Textprogrammierung und selbständige

Erarbeitung von einfachen Briefen nach Textbausteinen

aus dem Bereich des Hotelschriftverkehrs;

Texte und einfache Briefe in Fremdsprachen; Ausfertigung

von Schriftstücken und anderen Vorlagen,

die in der Betriebslehre konzipiert wurden.

3. Klasse (3 Wochenstunden)

Teilbereich Maschinschreiben

Schreiben von 140 bis 180 Anschlägen pro

Minute. Schreiben nach fremdsprachigen Textvorlagen.

Verschiedene Schreibmaschinentypen; formal

richtige maschinschriftliche Wiedergabe von

schwierigen Vordruck-Briefen nach den Regeln des

ÖPWZ.

Teilbereich Kurzschrift

Aufnahme von Diktaten in einer Geschwindigkeit

von 100 bis 110 Silben pro Minute; Anwendung

der Eilschrift; redeschriftliche Fachkürzungen

aus der fremdenverkehrswirtschaftlichen Praxis;

Protokollführung.

Teilbereich Textverarbeitung

Übertragungen von Steno- und Phonogrammen

in die Maschine; Arbeitsweise einschlägiger Textverarbeitungsmaschinen

(elektrische Speicherschreibmaschinen,

Korrespondenzautomaten, Bildschirmgeräte

ua.); Erstellen einfacher Textprogramme

und formal richtige Gestaltung von

Schriftstücken nach solchen Programmen.

Didaktische Grundsätze

Die in allen Teilbereichen verwendeten Texte

haben auf den fremdenverkehrswirtschaftlichen

Charakter der Schule Rücksicht zu nehmen. Das

Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter

Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen

Teilbereichen verwirklicht werden, wobei durch die

Schwerpunktsetzung auf den Teilbereich Maschinschreiben

zu Beginn der 1. Klasse das Ziel angestrebt

werden soll, den Schüler Mitte oder Ende

der 1. Klasse zur fehlerfreien Wiedergabe einfacher

Briefe zu befähigen. Die selbständige Gestaltung

von Schriftstücken nach Grundsätzen, die in der

Betriebslehre erarbeitet wurden, erfordert eine enge

Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrern.

In der Ausbildung im Maschinschreiben sind die

Schüler unbedingt zum Blindschreiben anzuhalten.

Besonderes Augenmerk ist auf selbständiges Arbeiten

und auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke

zu legen. Intensive Pflege der Querverbindungen

mit den Lehrern aller anderen Unterrichtsgegenstände

ist zweckmäßig, um einerseits

den Lehrstoff anderer Gegenstände zu vertiefen,

andererseits die Nutzung der kurzschriftlichen und

maschinschriftlichen Fertigkeiten auch in den anderen

Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Wenn bei den Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeiten

eine Mindestanzahl gefordert wird, so ist

damit zum Ausdruck gebracht, daß die Erreichung

dieser Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeit für

den positiven Abschluß im jeweiligen Teilbereich

genügt, daß aber der Großteil der Schüler durch

konsequente und gezielte Unterrichtsführung in

der Lage sein muß, höhere Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeiten

zu erreichen. Hier wird auch

die Bildung von Leistungsgruppen sowie die Führung

von Leistungsstatistiken die individuelle Leistung

der Schüler fördern.

Bezüglich Aufbau und Funktion der Schreibmaschine

muß der Schüler die Arbeitsweise einer

Schreibmaschine im allgemeinen und die Funktion

der von einer Schreibkraft zu bedienenden Einzel-

teile kennen; er muß die Einzelteile einwandfrei

bedienen können, in der Lage sein, einen Farbbandwechsel

vorzunehmen und die Maschine zu reinigen.

Von der Möglichkeit, den Unterrichtserfolg

durch den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel

zu vertiefen, soll so oft wie möglich Gebrauch

gemacht werden. Der Teilbereich Textverarbeitung

(Schreibautomaten) wird durch Fachexkursionen

zu vervollständigen sein.

Schularbeiten

1. bis 3. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten."

3. In der Anlage A/32 (Lehrplan der Gastgewerbefachschule)

hat der Unterrichtsgegenstand „Stenotypie

und Textverarbeitung" zu lauten

„17. STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG

Wie Anlage A/31."

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981, werden

die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen

zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne,

soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses

Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel der Lehrpläne angeführten

Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die

Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die

bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes

erfaßt sind, wird in der Stundentafel in

Klammern hingewiesen.

ARTIKEL III

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1.

Klassen der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenbekleidung, mit

1. September 1982, hinsichtlich der 2. Klassen mit

1. September 1983, hinsichtlich der 3. Klassen mit

1. September 1984 und hinsichtlich der 4. Klassen

mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse der Fachschule

für Mode und Bekleidungstechnik für

Gehörlose tritt die Verordnung mit 1. September

1982 in Kraft.

(3) Der Lehrplan für Stenotypie und Textverarbeitung

tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschule

sowie der Gastgewerbefachschule mit

1. September 1982, hinsichtlich der 2. Klassen mit

1. September 1983 und hinsichtlich der 3. Klassen

mit 1. September 1984 in Kraft.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen A/25, A/26 und E/3 unter

Abschnitt III zitierten Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und

Nr. 324/1975 bekanntgemacht.

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