517. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 58 und 59, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162,
mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische
und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,
200/1966, 58/1967, 176/1969, 133/1970,
353/1971 und 416/1979 wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der bisherigen Anlagen A/25,
A/26 und E/3 treten die einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen A/25, A/26 und
E/3.
2. In der Anlage A/31 (Lehrplan der Hotelfachschule)
hat der Unterrichtsgegenstand „Stenotypie
und Textverarbeitung" zu lauten
„17. STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, Schriftstücke aus verschiedenen Bereichen
der Fremdenverkehrswirtschaft stenographisch
aufzunehmen und formal richtig in die
Schreibmaschine zu übertragen. Einführung in die
praxisgemäße Anwendung von bürotechnischen
Hilfsmitteln und Geräten (Diktiergeräte, Vervielfältigungsgeräte).
Kenntnisse über die gebräuchlichen
Textverarbeitungsgeräte (elektronische
Schreibautomaten).
Teilbereich Maschinschreiben
Sichere Beherrschung des Zehn-Finger-Blindschreibens
sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine
zur fehlerfreien Anfertigung von Schriftstücken.
Gewandtheit im fehlerfreien Abschreiben von
Texten in einer Geschwindigkeit von 140 bis 180
Anschlägen pro Minute. Kenntnisse über Aufbau
und Funktion einer Schreibmaschine.
Teilbereich Kurzschrift
Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 100 bis 110
Silben nach der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde) aufzunehmen, sicher zu lesen
und wortgetreu, formgerecht und fehlerfrei zu
übertragen.
Teilbereich Stenotypie und Phonotypie
Fähigkeit, kurzschriftlich aufgenommene Texte
fehlerfrei maschinschriftlich zu übertragen und
Phonogramme richtig maschinschriftlich wiederzugeben.
Fähigkeit, Schriftstücke nach kurzschriftlich
aufgenommenen Stichworten oder nach dem Diktiergerät
selbständig in Übereinstimmung mit den
Regeln des ÖPWZ zu gestalten.
Teilbereich Textverarbeitung
Kenntnis der Grundlagen der Büroorganisation
unter Berücksichtigung der Textverarbeitungsgeräte
im weitesten Sinn. Fähigkeit zur selbständigen
Gestaltung von Schriftstücken auf Grund der
in der Betriebslehre erarbeiteten Stichworte unter
Anwendung der in den Teilbereichen Maschinschreiben,
Kurzschrift, Stenotypie und Phonotypie
sowie Textverarbeitung vermittelten Kenntnisse
und Fertigkeiten.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Teilbereich Maschinschreiben
Die wichtigsten Bestandteile der Schreibmaschine;
Beherrschung der Tastatur nach dem
Zehn-Finger-Blindschreiben; Übungen zur Erhöhung
der Schreibgeschwindigkeit auf etwa 100 bis
110 Anschläge in der Minute; einfache Hervorhebungsarten;
Übungen mit dem Tabulator.
Teilbereich Kurzschrift
Korrektes kurzschriftliches Schreiben nach der
Wiener Urkunde, aufbauend auf der Verkehrsschrift
mit Einbeziehung von Eilschriftelementen
der §§ 11 bis 13; Aufnahme von Texten mit einer
Schreibgeschwindigkeit bis zu 80 Silben pro
Minute; Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher
Vorlagen.
Teilbereich Textverarbeitung
Elemente der Büroorganisation (Ablage, Schreiben
mit Durchschlägen ua.): Übertragung von
kurzschriftlich aufgenommenen Texten; Schreiben
von einfachen Briefen ohne Vordruck.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Teilbereich Maschinschreiben
Schreiben bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens
140 Anschlägen pro Minute; Hervorhebungsarten;
Tabulatorübungen; Übungen mit
fremdsprachigen Wörtern, Wortgruppen bzw. Texten;
formal richtige maschinschriftliche Wiedergabe
von Geschäftsbriefen, wie sie im Hotelschriftverkehr
üblich sind.
Teilbereich Kurzschrift
Aufnahme von Stenogrammen in einer
Geschwindigkeit von mindestens 80 Silben pro
Minute und deren sicheres Lesen bzw. Übertragen;
Eilschrift unter Berücksichtigung der fremdenverkehrswirtschaftlichen
Praxis.
Teilbereich Textverarbeitung
Übertragung von Stenogrammen bzw. Phonogrammen
in die Maschine. Einführung in die Möglichkeiten
der Textverarbeitung. Wichtigste Vervielfältigungsarten
einschließlich Korrekturmöglichkeiten;
Textprogrammierung und selbständige
Erarbeitung von einfachen Briefen nach Textbausteinen
aus dem Bereich des Hotelschriftverkehrs;
Texte und einfache Briefe in Fremdsprachen; Ausfertigung
von Schriftstücken und anderen Vorlagen,
die in der Betriebslehre konzipiert wurden.
3. Klasse (3 Wochenstunden)
Teilbereich Maschinschreiben
Schreiben von 140 bis 180 Anschlägen pro
Minute. Schreiben nach fremdsprachigen Textvorlagen.
Verschiedene Schreibmaschinentypen; formal
richtige maschinschriftliche Wiedergabe von
schwierigen Vordruck-Briefen nach den Regeln des
ÖPWZ.
Teilbereich Kurzschrift
Aufnahme von Diktaten in einer Geschwindigkeit
von 100 bis 110 Silben pro Minute; Anwendung
der Eilschrift; redeschriftliche Fachkürzungen
aus der fremdenverkehrswirtschaftlichen Praxis;
Protokollführung.
Teilbereich Textverarbeitung
Übertragungen von Steno- und Phonogrammen
in die Maschine; Arbeitsweise einschlägiger Textverarbeitungsmaschinen
(elektrische Speicherschreibmaschinen,
Korrespondenzautomaten, Bildschirmgeräte
ua.); Erstellen einfacher Textprogramme
und formal richtige Gestaltung von
Schriftstücken nach solchen Programmen.
Didaktische Grundsätze
Die in allen Teilbereichen verwendeten Texte
haben auf den fremdenverkehrswirtschaftlichen
Charakter der Schule Rücksicht zu nehmen. Das
Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter
Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen
Teilbereichen verwirklicht werden, wobei durch die
Schwerpunktsetzung auf den Teilbereich Maschinschreiben
zu Beginn der 1. Klasse das Ziel angestrebt
werden soll, den Schüler Mitte oder Ende
der 1. Klasse zur fehlerfreien Wiedergabe einfacher
Briefe zu befähigen. Die selbständige Gestaltung
von Schriftstücken nach Grundsätzen, die in der
Betriebslehre erarbeitet wurden, erfordert eine enge
Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrern.
In der Ausbildung im Maschinschreiben sind die
Schüler unbedingt zum Blindschreiben anzuhalten.
Besonderes Augenmerk ist auf selbständiges Arbeiten
und auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke
zu legen. Intensive Pflege der Querverbindungen
mit den Lehrern aller anderen Unterrichtsgegenstände
ist zweckmäßig, um einerseits
den Lehrstoff anderer Gegenstände zu vertiefen,
andererseits die Nutzung der kurzschriftlichen und
maschinschriftlichen Fertigkeiten auch in den anderen
Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Wenn bei den Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeiten
eine Mindestanzahl gefordert wird, so ist
damit zum Ausdruck gebracht, daß die Erreichung
dieser Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeit für
den positiven Abschluß im jeweiligen Teilbereich
genügt, daß aber der Großteil der Schüler durch
konsequente und gezielte Unterrichtsführung in
der Lage sein muß, höhere Schreib- bzw. Aufnahmegeschwindigkeiten
zu erreichen. Hier wird auch
die Bildung von Leistungsgruppen sowie die Führung
von Leistungsstatistiken die individuelle Leistung
der Schüler fördern.
Bezüglich Aufbau und Funktion der Schreibmaschine
muß der Schüler die Arbeitsweise einer
Schreibmaschine im allgemeinen und die Funktion
der von einer Schreibkraft zu bedienenden Einzel-
teile kennen; er muß die Einzelteile einwandfrei
bedienen können, in der Lage sein, einen Farbbandwechsel
vorzunehmen und die Maschine zu reinigen.
Von der Möglichkeit, den Unterrichtserfolg
durch den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel
zu vertiefen, soll so oft wie möglich Gebrauch
gemacht werden. Der Teilbereich Textverarbeitung
(Schreibautomaten) wird durch Fachexkursionen
zu vervollständigen sein.
Schularbeiten
1. bis 3. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten."
3. In der Anlage A/32 (Lehrplan der Gastgewerbefachschule)
hat der Unterrichtsgegenstand „Stenotypie
und Textverarbeitung" zu lauten
„17. STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG
Wie Anlage A/31."
ARTIKEL II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981, werden
die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen
zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne,
soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses
Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel der Lehrpläne angeführten
Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Auf die
Einstufung jener Unterrichtsgegenstände, die
bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes
erfaßt sind, wird in der Stundentafel in
Klammern hingewiesen.
ARTIKEL III
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1.
Klassen der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
sowie der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenbekleidung, mit
1. September 1982, hinsichtlich der 2. Klassen mit
1. September 1983, hinsichtlich der 3. Klassen mit
1. September 1984 und hinsichtlich der 4. Klassen
mit 1. September 1985 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse der Fachschule
für Mode und Bekleidungstechnik für
Gehörlose tritt die Verordnung mit 1. September
1982 in Kraft.
(3) Der Lehrplan für Stenotypie und Textverarbeitung
tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschule
sowie der Gastgewerbefachschule mit
1. September 1982, hinsichtlich der 2. Klassen mit
1. September 1983 und hinsichtlich der 3. Klassen
mit 1. September 1984 in Kraft.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen A/25, A/26 und E/3 unter
Abschnitt III zitierten Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und
Nr. 324/1975 bekanntgemacht.