517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinden Rosenburg-Mold und Horn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34
Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Rosenburg-Mold und Horn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 42,796, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung
der vorhandenen Bögen korrigierend, unter
teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße
und endet bei km 43,752.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Rosenburg-Mold und
Horn aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 34/65-79; Maßstab 1 :2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.