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517_1981 AT

517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinden Rosenburg-Mold und Horn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinden Rosenburg-Mold und Horn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34

Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Rosenburg-Mold und Horn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 42,796, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung

der vorhandenen Bögen korrigierend, unter

teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße

und endet bei km 43,752.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Rosenburg-Mold und

Horn aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 34/65-79; Maßstab 1 :2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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