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517_1980 AT

517. Verordnung: 15. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: 15. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Verwaltungsgerichtshofes die im

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben.

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