517. Verordnung: 55. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 268/1979, wird wie folgt geändert
1. In der Anlage A, Z. 10 hat der fünfte Absatz
zu lauten
„Als Vergütungen sind in die Berechnung
einzusetzen
2. Anlage A, Z. 20 hat zu lauten
„20. Für die Zubereitung einer Arznei und
ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich
des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke,
der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet
Bei Abgabe von Arzneispezialitäten im Anbruch
ist die Vergütung nach lit. a nicht zu
berechnen."
3. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.