Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
517_1979 AT

517. Verordnung: 55. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: 55. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 268/1979, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage A, Z. 10 hat der fünfte Absatz

zu lauten

„Als Vergütungen sind in die Berechnung

einzusetzen

2. Anlage A, Z. 20 hat zu lauten

„20. Für die Zubereitung einer Arznei und

ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich

des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke,

der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet

Bei Abgabe von Arzneispezialitäten im Anbruch

ist die Vergütung nach lit. a nicht zu

berechnen."

3. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →