517. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weingesetzes 1961, BGBl.
Nr. 187, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 300/1976 wird — hinsichtlich der
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 7 c
Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie —
verordnet
Artikel I
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 2/
1972 und BGBl. Nr. 45/1974 wird geändert
wie folgt
1. Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. a zu lauten
„a) Gelatine.
Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose
Speisegelatine oder nicht-gelierende
Gelatine in wässriger Lösung, deren Gelatineanteil
mindestens 20 v. H. beträgt, zugelassen.
Gelatine ist zur Behandlung nur
zugelassen wenn sie höchstens 2,5 v. H.
Asche, 50 ppm Eisen, 2500 ppm schwefelige
Säure, 2 ppm Arsen, 10 ppm Kupfer und
25 ppm Blei enthält und Wasserstoffperoxyd
nicht nachweisbar ist."
2. Dem Abs. 1 des § 1 ist als lit. f anzufügen
„f) Kieselsol in wässriger Lösung.
Es muß technisch rein sein und darf dem
Wein nur in einer Menge von höchstens
200 Milliliter je Hektoliter zugesetzt werden,
der Gehalt des verwendeten Kieselsols
an kolloidaler Kieselsäure muß mindestens
15 v. H. betragen. Kieselsol ist technisch
rein, wenn es, auf Trockensubstanz bezogen,
höchstens 0,03 v. H. Eisen, 0,03 v. H.
Titanoxyd, 10 ppm Blei, 1 ppm Arsen und
0,05 v. H. kleine Kieselsolagglomerate enthält."
3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das
fertige Getränk je Liter nicht mehr als 300 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 50 Milligramm
freie, Auslese nicht mehr als 350 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 60 Milligramm
freie, Beeerenauslese, Ausbruch und
Trockenbeerenauslese nicht mehr als 400 Milligramm
gesamte, davon jedoch höchstens 75 Milligramm
freie, schwefelige Säure, berechnet als
SO2, enthalten."
4. Im Abs. 1 des § 3 haben die lit. f und g zu
lauten
„f) Pektolytische Enzyme.
Pektolytische Enzyme entsprechen den
Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von
Toxinen und Salmonellen sind und der
Gehalt an Schwermetallen 40 ppm, der Gehalt
an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei
10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm
nicht übersteigt.
g) Zitronensäure.
Sie muß technisch rein sein und darf Perlwein
und Schaumwein bis zu einer Höchstmenge
von 1,5 Gramm je Liter zugesetzt
werden, hiebei darf jedoch der Gehalt an
titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure,
7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen."
5. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Zur Einleitung oder Förderung der Gärung
darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe
in flüssiger oder trockener Form verwendet werden.
Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost
oder Wein gezüchtet, Trockenhefe nur
in Traubenmost oder Wein vorgequollen werden.
Diese Hefen müssen frei von wilden Hefen,
Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein,
dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Trau-
benmost und für die Weinbehandlung zugelassene
Stoffe, wie Bentonit, Kieselgur usw. enthalten.
Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein)
vermehrt werden. Anstellwein darf
allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit
und mit Zucker versetzt werden."
6. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Wein, der unter der Bezeichnung,
Qualitätswein' oder ,Qualitätswein besonderer
Reife und Leseart' in Verkehr gesetzt wird, darf
nur aus Weintrauben folgender Rebsorten hergestellt
worden sein
a) Weißweinrebsorten
Bouviertraube, Frühroter Veltliner (Malvasier),
Goldburger, Grüner Veltliner, Müller-
Thurgau (Riesling X Sylvaner), Muskat-Ottonel,
Muskat-Sylvaner (Sauvignon), Muskateller,
Neuburger, Rheinriesling, Roter
Veltliner, Rotgipfler, Ruländer (Grauer
Burgunder), Sylvaner, Traminer in seinen
Varianten (wie Gewürztraminer, Roter
Traminer), Weißer Burgunder, Welschriesling,
Zierfandler (Spätrot);
b) Rotweinrebsorten
Blauburger, Blauer Burgunder, Blauer Portugieser,
Blauer Wildbacher, Blaufränkisch,
St. Laurent, Blauer Zweigelt (Rotburger).
(2) Wein, der aus den Rebsorten ,Jubiläumsrebe',
,Sämling 88' oder ,Furmint' hergestellt
worden ist, darf, ungeachtet der Bestimmung des
Abs. 1, unter der Bezeichnung ,Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart' in Verkehr gesetzt
wenden, sofern er den Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 4 bis 7 des Weingesetzes entspricht."
7. Im Abs. 1 des § 7 c hat die lit. d zu lauten
„d) Asche in Gramm je Liter
Weißwein und Roséwein (Schillerwein)
1.30
Rotwein: 1.60."
8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,
Traubeindicksaft oder Obstwein (kurze Erzeugnisse)
erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und
diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält
oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet,
Ein- und Ausgangsbücher zu führen, die
den in den Beilagen 1 und 2 enthaltenen Mustern
inhaltlich zu entsprechen haben."
9. Dem Abs. 2 des § 10 ist folgender Satz
anzufügen
„Bei den Angaben gemäß lit. a, c und d sind
Rotweine, Weißweine und versetzte Weine getrennt
einzutragen."
10. Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten
„(5) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten
Erzeugnissen über die im § 33 Abs. 3 des
Weingesetzes angeführte Menge hinaus im Lebensmittelgroß-
und -einzelhandel sowie für die
Abgabe von Erzeugnissen direkt an den Letztverbraucher
in Gast-, Schank- und Beherbergungsbetrieben
sowie im Buschenschank genügt
die Aufzeichnung der jährlich abgegebenen Gesamtmenge
und des Bestandes zum Stichtag
31. Dezember."
Artikel II
Spätlesewein, der vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erzeugt wurde, darf weiterhin in
Verkehr gebracht werden, sofern sein Gehalt
an schwefeliger Säure der Weinverordnung in
der Fassung BGBl. Nr. 2/1972 entspricht.