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517_1978 AT

517. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund des Weingesetzes 1961, BGBl.

Nr. 187, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 300/1976 wird — hinsichtlich der

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 7 c

Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich

des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie —

verordnet

Artikel I

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 2/

1972 und BGBl. Nr. 45/1974 wird geändert

wie folgt

1. Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. a zu lauten

„a) Gelatine.

Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose

Speisegelatine oder nicht-gelierende

Gelatine in wässriger Lösung, deren Gelatineanteil

mindestens 20 v. H. beträgt, zugelassen.

Gelatine ist zur Behandlung nur

zugelassen wenn sie höchstens 2,5 v. H.

Asche, 50 ppm Eisen, 2500 ppm schwefelige

Säure, 2 ppm Arsen, 10 ppm Kupfer und

25 ppm Blei enthält und Wasserstoffperoxyd

nicht nachweisbar ist."

2. Dem Abs. 1 des § 1 ist als lit. f anzufügen

„f) Kieselsol in wässriger Lösung.

Es muß technisch rein sein und darf dem

Wein nur in einer Menge von höchstens

200 Milliliter je Hektoliter zugesetzt werden,

der Gehalt des verwendeten Kieselsols

an kolloidaler Kieselsäure muß mindestens

15 v. H. betragen. Kieselsol ist technisch

rein, wenn es, auf Trockensubstanz bezogen,

höchstens 0,03 v. H. Eisen, 0,03 v. H.

Titanoxyd, 10 ppm Blei, 1 ppm Arsen und

0,05 v. H. kleine Kieselsolagglomerate enthält."

3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das

fertige Getränk je Liter nicht mehr als 300 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 50 Milligramm

freie, Auslese nicht mehr als 350 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 60 Milligramm

freie, Beeerenauslese, Ausbruch und

Trockenbeerenauslese nicht mehr als 400 Milligramm

gesamte, davon jedoch höchstens 75 Milligramm

freie, schwefelige Säure, berechnet als

SO2, enthalten."

4. Im Abs. 1 des § 3 haben die lit. f und g zu

lauten

„f) Pektolytische Enzyme.

Pektolytische Enzyme entsprechen den

Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von

Toxinen und Salmonellen sind und der

Gehalt an Schwermetallen 40 ppm, der Gehalt

an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei

10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm

nicht übersteigt.

g) Zitronensäure.

Sie muß technisch rein sein und darf Perlwein

und Schaumwein bis zu einer Höchstmenge

von 1,5 Gramm je Liter zugesetzt

werden, hiebei darf jedoch der Gehalt an

titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure,

7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen."

5. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Zur Einleitung oder Förderung der Gärung

darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe

in flüssiger oder trockener Form verwendet werden.

Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost

oder Wein gezüchtet, Trockenhefe nur

in Traubenmost oder Wein vorgequollen werden.

Diese Hefen müssen frei von wilden Hefen,

Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein,

dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Trau-

benmost und für die Weinbehandlung zugelassene

Stoffe, wie Bentonit, Kieselgur usw. enthalten.

Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein)

vermehrt werden. Anstellwein darf

allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit

und mit Zucker versetzt werden."

6. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Wein, der unter der Bezeichnung,

Qualitätswein' oder ,Qualitätswein besonderer

Reife und Leseart' in Verkehr gesetzt wird, darf

nur aus Weintrauben folgender Rebsorten hergestellt

worden sein

a) Weißweinrebsorten

Bouviertraube, Frühroter Veltliner (Malvasier),

Goldburger, Grüner Veltliner, Müller-

Thurgau (Riesling X Sylvaner), Muskat-Ottonel,

Muskat-Sylvaner (Sauvignon), Muskateller,

Neuburger, Rheinriesling, Roter

Veltliner, Rotgipfler, Ruländer (Grauer

Burgunder), Sylvaner, Traminer in seinen

Varianten (wie Gewürztraminer, Roter

Traminer), Weißer Burgunder, Welschriesling,

Zierfandler (Spätrot);

b) Rotweinrebsorten

Blauburger, Blauer Burgunder, Blauer Portugieser,

Blauer Wildbacher, Blaufränkisch,

St. Laurent, Blauer Zweigelt (Rotburger).

(2) Wein, der aus den Rebsorten ,Jubiläumsrebe',

,Sämling 88' oder ,Furmint' hergestellt

worden ist, darf, ungeachtet der Bestimmung des

Abs. 1, unter der Bezeichnung ,Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart' in Verkehr gesetzt

wenden, sofern er den Voraussetzungen des

§ 19 Abs. 4 bis 7 des Weingesetzes entspricht."

7. Im Abs. 1 des § 7 c hat die lit. d zu lauten

„d) Asche in Gramm je Liter

Weißwein und Roséwein (Schillerwein)

1.30

Rotwein: 1.60."

8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,

Traubeindicksaft oder Obstwein (kurze Erzeugnisse)

erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und

diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält

oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet,

Ein- und Ausgangsbücher zu führen, die

den in den Beilagen 1 und 2 enthaltenen Mustern

inhaltlich zu entsprechen haben."

9. Dem Abs. 2 des § 10 ist folgender Satz

anzufügen

„Bei den Angaben gemäß lit. a, c und d sind

Rotweine, Weißweine und versetzte Weine getrennt

einzutragen."

10. Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten

„(5) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten

Erzeugnissen über die im § 33 Abs. 3 des

Weingesetzes angeführte Menge hinaus im Lebensmittelgroß-

und -einzelhandel sowie für die

Abgabe von Erzeugnissen direkt an den Letztverbraucher

in Gast-, Schank- und Beherbergungsbetrieben

sowie im Buschenschank genügt

die Aufzeichnung der jährlich abgegebenen Gesamtmenge

und des Bestandes zum Stichtag

31. Dezember."

Artikel II

Spätlesewein, der vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erzeugt wurde, darf weiterhin in

Verkehr gebracht werden, sofern sein Gehalt

an schwefeliger Säure der Weinverordnung in

der Fassung BGBl. Nr. 2/1972 entspricht.

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