517. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971,
BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 315/1976
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,
BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975, BGBl.
Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl. Nr. 105/
1976 und BGBl. Nr. 322/1976 wird wie folgt
geändert
1. § 5 a hat zu lauten
„§ 5 a. Bei den in der Anlage 3 mit ,M' gekennzeichneten
Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden,
wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß
ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt
wird. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz
1955 ist der Meldeschein zusammen mit der
Sammelwarenerklärung vorzulegen."
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976
in Kraft.