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517_1976 AT

517. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971,

BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 315/1976

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,

BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975, BGBl.

Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl. Nr. 105/

1976 und BGBl. Nr. 322/1976 wird wie folgt

geändert

1. § 5 a hat zu lauten

„§ 5 a. Bei den in der Anlage 3 mit ,M' gekennzeichneten

Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden,

wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß

ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt

wird. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz

1955 ist der Meldeschein zusammen mit der

Sammelwarenerklärung vorzulegen."

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

3. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976

in Kraft.

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