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517_1975 AT

517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation, dessen

Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 2 erster Satz und

Artikel 11 Absatz 3 verfassungsändernd sind, samt Internationaler Patentklassifikation wird

genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien,

In der Erwägung, daß die

weltweite Annahme einer einheitlichen

Klassifikation für

Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster

und Gebrauchszertifikate

im allgemeinen Interesse

liegt und geeignet erscheint,

eine engere internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet

des gewerblichen Rechtsschutzes

herzustellen und die Angleichung

der nationalen Rechte auf

diesem Gebiet zu fördern;

In Anerkennung der Bedeutung

des Europäischen Übereinkommens

vom 19. Dezember

1954 über die Internationale

Patentklassifikation, aufgrund

dessen der Europarat die Internationale

Klassifikation für Erfindungspatente

erstellt hat;

Im Hinblick auf den weltweiten

Nutzen dieser Klassifikation

und ihre Bedeutung für alle

Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz

des gewerblichen Eigentums;

Im Bewußtsein der Bedeutung,

die diese Klassifikation für die

Entwicklungsländer aufweist, in-

dem sie ihnen den Zugang zu

der in ständigem Wachstum begriffenen

modernen Technik erleichtert;

Gestützt auf Artikel 19 der

Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vom 20. März 1883

in ihrer am 14. Dezember 1900

in Brüssel, am 2. Juni 1911 in

Washington, am 6. November

1925 im Haag, am 2. Juni

1934 in London, am 31. Oktober

1958 in Lissabon und am

14. Juli 1967 in Stockholm revidierten

Fassung,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Errichtung eines besonderen

Verbands;

Annahme einer internationalen

Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen

Anwendung findet,

bilden einen besonderen Verband

und nehmen eine gemeinsame

Klassifikation für Erfindungspatente,

Erfinderscheine,

Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

an, die die Bezeichnung

„Internationale Patentklassifikation"

trägt (im folgenden

als „Klassifikation" bezeichnet).

Artikel 2

Begriffsbestimmung der Klassifikation

(1) a) Die Klassifikation besteht

aus

i) dem Text, der gemäß

den Bestimmungen

des Europäischen

Übereinkommens

über die

Internationale Patentklassifikation

vom 19. Dezember

1954 (im folgenden

als „Europäisches

Übereinkommen" bezeichnet)

abgefaßt

und am 1. September

1968 in Kraft

getreten sowie vom

Generalsekretär des

Europarats bekanntgemacht

worden ist;

ii) den Änderungen, die

nach Artikel 2 Absatz

2 des Europäischen

Übereinkommens

vor Inkrafttreten

dieses Abkommens

in Kraft

getreten sind;

iii) den Änderungen, die

nach diesem Zeitpunkt

gemäß Artikel

5 vorgenommen

worden sind

und nach Artikel 6

in Kraft treten.

b) Die Einführung in die

Internationale Patentklassifikation

und die im Text der

Klassifikation enthaltenen Anmerkungen

sind Bestandteil der

Klassifikation.

(2) a) Der in Absatz (1)

Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete

Text ist in zwei Urschriften,

jede in englischer und

französischer Sprache, enthalten,

von denen zum Zeitpunkt der

Auflegung dieses Abkommens

zur Unterzeichnung eine beim

Generalsekretär des Europarats

und die andere beim Generaldirektor

der durch das Übereinkommen

vom 14. Juli 1967

errichteten Weltorganisation

für geistiges Eigentum (im folgenden

als „Generaldirektor"

und „Organisation" bezeichnet)

hinterlegt ist.

b) Die in Absatz (1) Buchstabe

a) Ziffer ii) bezeichneten

Änderungen werden in zwei

Urschriften, jede in englischer

und französischer Sprache,

hinterlegt, und zwar eine beim

Generalsekretär des Europarats

und die andere beim

Generaldirektor.

c) Die in Absatz (1) Buchstabe

a) Ziffer iii) bezeichneten

Änderungen werden in einer

einzigen Urschrift in englischer

und französischer Sprache beim

Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation

(1) Die Klassifikation wird

in englischer und französischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

(2) Das Internationale Büro

der Organisation (im folgenden

als „Internationales Büro" bezeichnet)

stellt nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

entweder aufgrund

einer von diesen Regierungen

vorgeschlagenen Übersetzung

oder unter Zuhilfenahme anderer

Mittel, die keine finanziellen

Auswirkungen auf den

Haushaltsplan des besonderen

Verbands oder für die Organisation

haben, amtliche Texte

der Klassifikation in deutscher,

japanischer, portugiesischer,

russischer und spanischer Sprache

sowie in anderen Sprachen

her, welche die in Artikel 7

genannte Versammlung bestimmen

kann.

Artikel 4

Anwendung der Klassifikation

(1) Die Klassifikation hat nur

verwaltungsmäßige Bedeutung.

(2) Jedes Land des besonderen

Verbands ist berechtigt,

die Klassifikation als Haupt- oder

als Nebenklassifikation

anzuwenden.

(3) Die zuständigen Behörden

der Länder des besonderen Verbands

werden

i) in den von ihnen

erteilten Patenten,

Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern

und

Gebrauchszertifikaten

sowie den entsprechenden

von ihnen

veröffentlichten oder

auch nur zur öffentlichen

Einsichtnahme

ausgelegten Anmeldungen

sowie

ii) in den in amtlichen

Zeitschriften erscheinenden

Bekanntmachungen

der Veröffentlichung

oder

Auslegung der unter

Ziffer i) bezeichneten

Schriftstücke

die vollständigen Klassifikationssymbole

angeben, die der

Erfindung, welche den Gegenstand

des unter Ziffer i) erwähnten

Schriftstücks bildet,

zugeordnet worden sind.

(4) Bei der Unterzeichnung

dieses Abkommens oder der

Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

i) kann jedes Land erklären,

daß es sich

vorbehält, die Klassifikationssymbole

der

Gruppen oder Untergruppen

in den in

Absatz (3) genannten,

nur zur öffentlichen

Einsichtnahme

ausgelegten Anmeldungen

und in den

darauf bezüglichen

Bekanntmachungen

nicht anzugeben;

ii) kann jedes Land, das

weder eine sofortige

noch eine aufgeschobene

Neuheitsprüfung

vornimmt

und in dem im Verfahren

für die Erteiteilung

von Patenten

oder anderen

Schutzrechten keine

Ermittlung des Standes

der Technik vorgesehen

ist, erklären,

daß es sich vorbehält,

die Klassifikationssymbole

für die

Gruppen und Untergruppen

in den in

Absatz (3) genannten

Schriftstücken

und Bekanntmachungen

nicht anzugeben.

Sind diese Bedingungen

nur für bestimmte

Arten von

Schutzrechten oder

nur für bestimmte

Gebiete der Technik

erfüllt, so kann das

betreffende Land von

dem Vorbehalt nur

in diesem Umfang

Gebrauch machen.

(5) Die Klassifikationssymbole

sind unter Voranstellung

der Bezeichnung „Internatio-

nale Patentklassifikation" oder

einer von dem in Artikel 5

bezeichneten Sachverständigenausschuß

zu beschließenden Abkürzung

davon in Fettdruck

oder auf andere gut sichtbare

Weise am Kopf eines jeden in

Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten

Schriftstücks, in das sie aufgenommen

werden müssen, aufzudrucken.

(6) Überträgt ein Land des

besonderen Verbands die Erteilung

von Patenten einer

zwischenstaatlichen Behörde, so

trifft es alle in seinen Kräften

stehenden Maßnahmen um

sicherzustellen, daß diese Behörde

die Klassifikation in

Übereinstimmung mit diesem

Artikel anwendet.

Artikel 5

Sachverständigenausschuß

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß

gebildet, in

dem jedes Land des besonderen

Verbands vertreten ist.

(2) a) Der Generaldirektor

lädt die auf dem Gebiet des

Patentwesens spezialisierten

zwischenstaatlichen Organisationen,

von deren Mitgliedsländern

mindestens eines diesem

Abkommen angehört, ein,

sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses

durch

Beobachter vertreten zu lassen.

b) Der Generaldirektor kann

und, wenn der Sachverständigenausschuß

es beantragt,

wird Vertreter anderer

zwischenstaatlicher und internationaler

nichtstaatlicher Organisationen

einladen, an den

sie interessierenden Beratungen

teilzunehmen.

(3) Der Sachverständigenausschuß

i) ändert die Klassifikation;

ii) richtet an die Länder

des besonderen

Verbands Empfehlungen,

um den Gebrauch

der Klassifikation

zu erleich-

tern und ihre einheitliche

Anwendung

zu fördern;

iii) gewährt zur Förderung

der internationalen

Zusammenarbeit

seine Unterstützung

bei der Umklassifizierung

des

Prüfstoffs, wobei er

insbesondere den Bedürfnissen

der Entwicklungsländer

Rechnung trägt;

iv) trifft alle sonstigen

Maßnahmen, die,

ohne finanzielle Auswirkungen

auf den

Haushaltsplan des

besonderen Verbands

oder für die Organisation

zu haben,

zur Erleichterung

der Anwendung der

Klassifikation durch

Entwicklungsländer

beitragen;

v) ist berechtigt, Unterausschüsse

und Arbeitsgruppen

einzusetzen.

(4) Der Sachverständigenausschuß

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Darin ist den in Absatz

(2) Buchstabe a) bezeichneten

zwischenstaatlichen Organisationen,

die zur Weiterentwicklung

der Klassifikation

maßgeblich beitragen können,

die Möglichkeit einzuräumen,

an den Sitzungen der Unterausschüsse

und Arbeitsgruppen

teilzunehmen.

(5) Vorschläge für die Änderung

der Klassifikation können

von der zuständigen Behörde

jedes Landes des besonderen

Verbands, vom Internationalen

Büro, von jeder gemäß Absatz

(2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuß

vertretenen

zwischenstaatlichen Organisation

und von jeder

sonstigen Organisation unterbreitet

werden, die vom Sachverständigenausschuß

dazu aufgefordert

worden ist. Die Vorschläge

werden dem Inter-

nationalen Büro übermittelt,

das sie den Mitgliedern des

Sachverständigenausschusses und

den Beobachtern spätestens zwei

Monate vor der Tagung des

Sachverständigenausschusses, in

deren Verlauf sie geprüft werden

sollen, unterbreitet.

(6) a) Jedes Mitgliedsland des

Sachverständigenausschusses verfügt

über eine Stimme.

b) Der Sachverständigenausschuß

faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der vertretenen

und abstimmenden

Länder.

c) Jeder Beschluß, der nach

Ansicht eines Fünftels der

vertretenen und abstimmenden

Länder eine Änderung der

Grundstruktur der Klassifikation

herbeiführt oder eine

wesentliche Umklassifizierungsarbeit

nach sich zieht, bedarf

einer Mehrheit von drei Vierteln

der vertretenen und abstimmenden

Länder.

d) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

Artikel 6

Notifikation, Inkrafttreten und

Veröffentlichung von Änderungen

und anderen Beschlüssen

(1) Das Internationale Büro

notifiziert den zuständigen Behörden

der Länder des besonderen

Verbands alle Beschlüsse

des Sachverständigenausschusses

über Änderungen der Klassifikation

sowie die Empfehlungen

des Sachverständigenausschusses.

Die Änderungen treten

sechs Monate nach dem

Zeitpunkt der Notifikation in

Kraft.

(2) Das Internationale Büro

nimmt die in Kraft getretenen

Änderungen in die Klassifikation

auf. Die Änderungen werden

in den Zeitschriften veröffentlicht,

die von der in Artikel

7 erwähnten Versammlung

bestimmt werden.

Artikel 7

Versammlung des besonderen

Verbands

(1) a) Der besondere Verband

hat eine Versammlung,

die sich aus den Ländern des

besonderen Verbands zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes

des besonderen Verbands

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Jede in Artikel 5 Absatz

(2) Buchstabe a) bezeichnete

zwischenstaatliche Organisation

kann sich in den Sitzungen

der Versammlung und auf

Beschluß der Versammlung in

den Sitzungen der von ihr eingesetzten

Ausschüsse oder

Arbeitsgruppen durch einen

Beobachter vertreten lassen.

d) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt

hat.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels

5 wird die Versammlung

i) alle Fragen betreffend

die Erhaltung und

die Entwicklung des

besonderen Verbands

sowie die Anwendung

dieses Abkommens

behandeln;

ii) dem Internationalen

Büro Weisungen für

die Vorbereitung der

Revisionskonferenzen

erteilen;

iii) die Berichte und die

Tätigkeit des Generaldirektors

betreffend

den besonderen

Verband prüfen und

billigen und ihm alle

zweckdienlichen Weisungen

in Fragen erteilen,

die in die Zuständigkeit

des besonderen

Verbands

fallen;

iv) das Programm festlegen,

den Dreijahres

- Haushaltsplan

des besonderen Verbands

beschließen

und seine Rechnungsabschlüsse

billigen;

v) die Finanzvorschriften

des besonderen

Verbands beschließen;

vi) über die Herstellung

amtlicher Texte der

Klassifikation in anderen

Sprachen als

Englisch, Französisch

und den in Artikel

3 Absatz (2)

aufgeführten Sprachen

entscheiden;

vii) die Ausschüsse und

Arbeitsgruppen bilden,

die sie zur Verwirklichung

der Ziele

des besonderen Verbands

für zweckdienlich

hält;

viii) vorbehaltlich des Absatzes

(1) Buchstabe

c) bestimmen,

welche dem besonderen

Verband nicht

angehörenden Länder,

welche zwischenstaatlichen

und welche

internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

zu ihren

Sitzungen und denen

der von ihr eingesetzten

Ausschüsse

und Arbeitsgruppen

als Beobachter zugelassen

werden;

ix) jede andere Handlung

vornehmen, die

zur Erreichung der

Ziele des besonderen

Verbands geeignet

ist;

x) alle anderen Aufgaben

wahrnehmen,

die sich aus diesem

Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation

verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die

Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedsland der

Versammlung verfügt über eine

Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedsländer

der Versammlung bildet

das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

c) Kommt dieses Quorum

nicht zustande, so kann die

Versammlung Beschlüsse fassen,

die jedoch mit Ausnahme

von Beschlüssen über ihr eigenes

Verfahren nur dann wirksam

werden, wenn die folgenden

Bedingungen erfüllt sind

Das Internationale Büro teilt

diese Beschlüsse den Mitgliedsländern

der Versammlung, die

nicht vertreten waren, mit und

lädt sie ein, ihre Stimme oder

Stimmenthaltung innerhalb

einer Frist von drei Monaten,

vom Zeitpunkt der Mitteilung

an gerechnet, schriftlich bekanntzugeben.

Erreicht bei Ablauf

der Frist die Zahl der

Länder, die auf diese Weise

ihre Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntgegeben haben,

die Zahl der Länder, die zur

Erreichung des Quorums während

der Tagung selbst fehlten,

so werden die Beschlüsse wirksam,

vorausgesetzt, daß zur

gleichen Zeit die erforderliche

Mehrheit erreicht bleibt.

d) Vorbehaltlich des Artikels

11 Absatz (2) faßt die Versammlung

ihre Beschlüsse mit

einer Mehrheit von zwei Drittem

der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur

ein Land vertreten und nur in

dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor alle drei Jahre

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar,

abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die

Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen,

wenn ein Viertel der Mitgliedsländer

der Versammlung

es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder

Tagung wird vom Generaldirektor

vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt

sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Internationales Büro

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben

des besonderen Verbands

werden vom Internationalen

Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro

bereitet insbesondere die Sitzungen

der Versammlung, des

Sachverständigenausschusses sowie

aller anderen Ausschüsse

und Arbeitsgruppen, die die

Versammlung oder der Sachverständigenausschuß

gegebenenfalls

gebildet hat, vor und

besorgt das Sekretariat dieser

Organe.

c) Der Generaldirektor ist

der höchste Beamte des besonderen

Verbands und vertritt

diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen

ohne Stimmrecht teil an allen

Sitzungen der Versammlung

und des Sachverständigenausschusses

sowie aller anderen

Ausschüsse oder Arbeitsgruppen,

die die Versammlung

oder der Sachverständigenausschuß

gegebenenfalls gebildet

hat. Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von

Amts wegen Sekretär dieser

Organe.

(3) a) Das Internationale

Büro bereitet nach den Weisungen

der Versammlung die

Revisionskonferenzen vor.

b) Das Internationale Büro

kann bei der Vorbereitung der

Revisionskonferenzen zwischen-

staatliche sowie internationale

nichtstaatliche Organisationen

konsultieren.

c) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Personen

nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen der

Revisionskonferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro

nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm übertragen

werden.

Artikel 9

Finanzen

(1) a) Der besondere Verband

hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbands umfaßt

die eigenen Einnahmen und

Ausgaben des besonderen Verbands,

dessen Beitrag zum

Haushaltsplan der gemeinsamen

Ausgaben der Verbände

sowie gegebenenfalls den dem

Haushaltsplan der Konferenz

der Organisation zur Verfügung

gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben

der Verbände gelten die Ausgaben,

die nicht ausschließlich

dem besonderen Verband, sondern

auch einem oder mehreren

anderen von der Organisation

verwalteten Verbände zuzurechnen

sind. Der Anteil des

besonderen Verbands an diesen

gemeinsamen Ausgaben entspricht

dem Interesse, das der

besondere Verband an ihnen

hat.

(2) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbands wird unter

Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung

mit den Haushaltsplänen der

anderen von der Organisation

verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des

besonderen Verbands umfaßt

folgende Einnahmen

i) Beiträge der Länder

des besonderen Verbands;

ii) Gebühren und Beträge

für Dienst-

leistungen des Internationalen

Büros im

Rahmen des besonderen

Verbands;

iii) Verkaufserlöse und

andere Einkünfte aus

Veröffentlichungen

des Internationalen

Büros, die den besonderen

Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und

andere verschiedene

Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen

Verbands wird zur Bestimmung

seines Beitrags im

Sinne des Absatzes (3) Ziffer i)

in die Klasse eingestuft, in die

es im Pariser Verband zum

Schutz des gewerblichen

Eigentums eingestuft ist, und

zahlt seinen Jahresbeitrag auf der

Grundlage der für diese Klasse

im Pariser Verband festgesetzten

Zahl von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes

Landes des besonderen Verbands

besteht aus einem Betrag,

der in demselben Verhältnis zu

der Summe der Jahresbeiträge

aller Länder zum Haushaltsplan

des besonderen Verbands steht

wie die Zahl der Einheiten der

Klasse, in die das Land eingestuft

ist, zur Summe der

Einheiten aller Länder.

c) Die Beiträge werden am

1. Januar jedes Jahres fällig.

d) Ein Land, das mit der

Zahlung seiner Beiträge im

Rückstand ist, kann sein Stimmrecht

in keinem der Organe des

besonderen Verbands ausüben,

wenn der rückständige Betrag

die Summe der von ihm für

die zwei vorhergehenden Jahre

geschuldeten Beiträge erreicht

oder übersteigt. Jedoch kann

jedes dieser Organe einem solchen

Land gestatten, das

Stimmrecht in diesem Organ

weiter auszuüben, wenn und

solange es überzeugt ist, daß

der Zahlungsrückstand eine

Folge außergewöhnlicher und

unabwendbarer Umstände ist.

e) Wird der Haushaltsplan

nicht vor Beginn eines neuen

Rechnungsjahres beschlossen, so

wird der Haushaltsplan des

Vorjahres nach Maßgabe der

Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren

und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros

im Rahmen des besonderen

Verbands wird vom Generaldirektor

festgesetzt, der der

Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband

hat einen Betriebsmittelfonds,

der durch eine einmalige Zahlung

jedes Landes des besonderen

Verbands gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht mehr

aus, so beschließt die Versammlung

seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen

Zahlung jedes Landes zu diesem

Fonds oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist proportional

zu dem Beitrag dieses

Landes für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die Erhöhung

beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die

Zahlungsbedingungen werden

von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses

der Organisation

festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über

den Sitz, das mit dem Land geschlossen

wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation

ihren Sitz hat, sieht vor, daß

dieses Land Vorschüsse gewährt,

wenn der Betriebsmittelfonds

nicht ausreicht. Die Höhe dieser

Vorschüsse und die Bedingungen,

unter denen sie gewährt

werden, sind in jedem

Fall Gegenstand besonderer

Vereinbarungen zwischen diesem

Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete

Land und die Organisation

sind berechtigt, die Ver-

pflichtung zur Gewährung von

Vorschüssen durch schriftliche

Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach

Ablauf des Jahres wirksam, in.

dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung

wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder

mehreren Ländern des besonderen

Verbands oder von außenstehenden

Rechnungsprüfern

vorgenommen, die mit ihrer

Zustimmung von der Versammlung

bestimmt werden.

Artikel 10

Revision des Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann

von Zeit zu Zeit von einer besonderen

Konferenz der Länder

des besonderen Verbands

Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer

Revisionskonferenz wird von

der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11

können entweder durch eine

Revisionskonferenz oder nach

Maßgabe des Artikels 11 geändert

werden.

Artikel 11

Änderung einzelner Bestimmungen

des Abkommens

(1) Vorschläge für die Änderung

der Artikel 7, 8 und 9

sowie dieses Artikels können

von jedem Land des besonderen

Verbands oder vom Generaldirektor

unterbreitet werden.

Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie

in der Versammlung beraten

werden, den Ländern des besonderen

Verbands mitgeteilt.

(2) Änderungen der in Absatz

(1) bezeichneten Artikel

werden von der Versammlung

beschlossen. Der Beschluß erfordert

drei Viertel der abgegebenen

Stimmen; jede Änderung

des Artikels 7 und dieses

Absatzes erfordert jedoch vier

Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in

Absatz (1) bezeichneten Artikel

tritt einen Monat nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu

dem die schriftliche Notifikation

der verfassungsmäßig zustande

gekommenen Annahme des

Änderungsvorschlags von drei

Viertem der Länder, die im

Zeitpunkt der Beschlußfassung

über die Änderung Mitglied

des besonderen Verbands waren,

beim Generaldirektor eingegangen

ist.

b) Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten

Artikel bindet alle

Länder, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung

Mitglied des besonderen Verbands

sind; jedoch bindet eine

Änderung, welche die finanziellen

Verpflichtungen der

Länder des besonderen Verbands

erweitert, nur die Länder,

die die Annahme dieser

Änderung notifiziert haben.

c) Jede in Übereinstimmung

mit Buchstabe a) angenommene

Änderung bindet alle Länder,

die nach dem Zeitpunkt, in

dem die Änderung in Übereinstimmung

mit Buchstabe a) in

Kraft getreten ist, Mitglieder des

besonderen Verbands werden.

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei

zu werden

(1) Jedes Vertragsland der

Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums kann Vertragspartei

dieses Abkommens werden

durch

i) Unterzeichnung und

nachfolgende Hinterlegung

einer Ratifikationsurkunde

oder

ii) Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer

Fassung der Pariser

Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

ist auf dieses Abkommen

anzuwenden.

(4) Absatz (3) darf nicht

dahin verstanden werden, daß

er die Anerkennung oder stillschweigende

Hinnahme der tatsächlichen

Lage eines Gebiets,

auf das dieses Abkommen durch

ein Land aufgrund des genannten

Absatzes anwendbar gemacht

wird, durch ein anderes

Land des besonderen Verbands

in sich schließt.

Artikel 13

Inkrafttreten des Abkommens

(1) a) Dieses Abkommen tritt

ein Jahr nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem die Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

worden sind

i) von zwei Dritteln

der Länder, die zu

dem Zeitpunkt, in

dem dieses Abkommen

zur Unterzeichnung

aufgelegt wird,

Vertragsparteien des

Europäischen Übereinkommens

waren

und

ii) von drei Vertragsländern

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums,

die bisher nicht Vertragsparteien

des

Europäischen Übereinkommens

waren

und von denen zumindest

eines ein Land

ist, in dem nach den

jüngsten zur Zeit der

Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde vom

Internationalen Büro

veröffentlichten Jahresstatistiken

mehr als

40000 Anmeldungen

für Patente oder Erfinderscheine

eingereicht

worden sind.

b) Für jedes Land, für das dieses

Abkommen nicht nach Buchstabe

a) in Kraft getreten ist,

tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt

der Notifizierung seiner

Ratifikation oder seines Beitritts

durch, den Generaldirektor

in Kraft, sofern in der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben

ist. In diesem Fall tritt

das Abkommen für dieses Land

zu dem angegebenen Zeitpunkt

in Kraft.

c) Vertragsländer des Europäischen

Übereinkommens, die

dieses Abkommen ratifizieren

oder ihm beitreten, müssen jenes

Übereinkommen spätestens mit

Wirkung von dem Tag an kündigen,

an dem dieses Abkommen

für sie in Kraft tritt.

(2) Die Ratifikation oder der

Beitritt bewirkt von Rechts

wegen die Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung

zu allen Vorteilen dieses Abkommens.

Artikel 14

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe

Geltungsdauer wie die

Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums.

Artikel 15

Kündigung

(1) Jedes Land des besonderen

Verbands kann dieses Abkommen

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag wirksam, an

dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene

Kündigungsrecht kann

von einem Land nicht vor Ablauf

von fünf Jahren seit dem

Zeitpunkt ausgeübt werden, zu

dem es Mitglied des besonderen

Verbands geworden ist.

Artikel 16

Unterzeichnung, Sprachen,

Notifikation, Aufgaben der

Hinterlegungsstelle

(1) a) Dieses Abkommen wird

in einer Urschrift in englischer

und französischer Sprache unterzeichnet,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

b) Dieses Abkommen liegt bis

zum 30. September 1971 in

Straßburg zur Unterzeichnung

auf.

c) Die Urschrift dieses Abkommens

wird, sobald es nicht

mehr zur Unterzeichnung aufliegt,

beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor nach Beratung

mit den beteiligten Regierungen

in deutscher, japanischer,

portugiesischer, russischer

und spanischer Sprache sowie in

anderen Sprachen hergestellt, die

die Versammlung bestimmen

kann.

(3) a) Der Generaldirektor

übermittelt zwei von ihm beglaubigte

Abschriften des unterzeichneten

Textes dieses Abkommens

den Regierungen der Länder,

die es unterzeichnet haben,

und der Regierung jedes anderen

Landes, die es verlangt. Außerdem

übermittelt er eine von

ihm beglaubigte Abschrift dem

Generalsekretär des Europarats.

b) Der Generaldirektor übermittelt

zwei von ihm beglaubigte

Abschriften jeder Änderung

dieses Abkommens den

Regierungen aller Länder des besonderen

Verbands und der Regierung

jedes anderen Landes,

die es verlangt. Außerdem übermittelt

er eine von ihm beglaubigte

Abschrift dem Generalsekretär

des Europarats.

c) Der Generaldirektor übersendet

der Regierung eines jeden

Landes, das dieses Abkommen

unterzeichnet hat oder ihm beitritt,

auf Verlangen eine von

ihm beglaubigte Abschrift der

Klassifikation in englischer oder

französischer Sprache.

(4) Der Generaldirektor läßt

dieses Abkommen beim Sekretariat

der Vereinten Nationen

registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen aller

Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz

des gewerblichen Eigentums und

dem Generalsekretär des Europarats

i) die Unterzeichnungen,

ii) die Hinterlegungen

von Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden,

iii) den Tag des Inkrafttretens

des Abkommens,

iv) die Vorbehalte betreffend

die Anwendung

der Klassifikation,

v) die Annahmen der

Änderungen des Abkommens,

vi) die Zeitpunkte, zu

denen diese Änderungen

in Kraft

treten,

vii) die eingegangenen

Kündigungen.

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1) Während eines Zeitraums

von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens können

Länder, die Vertragsparteien

des Europäischen Übereinkommens,

aber noch nicht Mitglieder

des besonderen Verbands

sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuß

die gleichen

Rechte ausüben, die sie als Mitglieder

des besonderen Verbands

hätten.

(2) Während eines Zeitraums

von drei Jahren nach Ablauf

der in Absatz (1) vorgesehenen

Frist können sich die dort bezeichneten

Länder in den Sitzungen

des Sachverständigenausschusses

und auf Beschluß des

Ausschusses in den Sitzungen der

von ihm eingesetzten Unterausschüsse

und Arbeitsgruppen

durch Beobachter vertreten lassen.

Während des gleichen Zeitraums

können sie Änderungsvorschläge

zu der Klassifikation

nach Maßgabe des Artikels 5

Absatz (5) unterbreiten; die Beschlüsse

und Empfehlungen des

Sachverständigenausschusses werden

ihnen nach Maßgabe des

Artikels 6 Absatz (1) notifiziert.

(3) Während eines Zeitraums

von fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens können

sich die Länder, die Vertragsparteien

des Europäischen

Übereinkommens, aber noch

nicht Mitglieder des besonderen

Verbands sind, in den Sitzungen

der Versammlung und auf Beschluß

der Versammlung in den

Sitzungen der von ihr eingesetzten

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

durch Beobachter vertreten

lassen.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg,

am 24. März 1971.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung

des Österreichischen Patentamtes die Internationale Patentklassifikation nach Artikel 1 des

Straßburger Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation dadurch

kundzumachen, daß die Internationale Patentklassifikation beim Österreichischen Patentamt zur

ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juli 1974 hinterlegt.

Gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a tritt das vorstehende Abkommen außer für

Österreich auch für Brasilien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland,

Israel, die Niederlande (einschließlich Surinams und der Niederländischen Antillen), Norwegen,

Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten

Staaten von Amerika am 7. Oktober 1975 in Kraft.

Außer den angeführten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden zum gegenständlichen Abkommen hinterlegt

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratinkations- oder Beitrittsurkunde

Ägypten 8. Oktober 1974

Australien 7. November 1974

Spanien 26. November 1974

Finnland 14. Mai 1975

Monaco 10. Juni 1975

Belgien 30. Juni 1975

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