517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation, dessen
Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 2 erster Satz und
Artikel 11 Absatz 3 verfassungsändernd sind, samt Internationaler Patentklassifikation wird
genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien,
In der Erwägung, daß die
weltweite Annahme einer einheitlichen
Klassifikation für
Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster
und Gebrauchszertifikate
im allgemeinen Interesse
liegt und geeignet erscheint,
eine engere internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes
herzustellen und die Angleichung
der nationalen Rechte auf
diesem Gebiet zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung
des Europäischen Übereinkommens
vom 19. Dezember
1954 über die Internationale
Patentklassifikation, aufgrund
dessen der Europarat die Internationale
Klassifikation für Erfindungspatente
erstellt hat;
Im Hinblick auf den weltweiten
Nutzen dieser Klassifikation
und ihre Bedeutung für alle
Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz
des gewerblichen Eigentums;
Im Bewußtsein der Bedeutung,
die diese Klassifikation für die
Entwicklungsländer aufweist, in-
dem sie ihnen den Zugang zu
der in ständigem Wachstum begriffenen
modernen Technik erleichtert;
Gestützt auf Artikel 19 der
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883
in ihrer am 14. Dezember 1900
in Brüssel, am 2. Juni 1911 in
Washington, am 6. November
1925 im Haag, am 2. Juni
1934 in London, am 31. Oktober
1958 in Lissabon und am
14. Juli 1967 in Stockholm revidierten
Fassung,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Errichtung eines besonderen
Verbands;
Annahme einer internationalen
Klassifikation
Die Länder, auf die dieses Abkommen
Anwendung findet,
bilden einen besonderen Verband
und nehmen eine gemeinsame
Klassifikation für Erfindungspatente,
Erfinderscheine,
Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
an, die die Bezeichnung
„Internationale Patentklassifikation"
trägt (im folgenden
als „Klassifikation" bezeichnet).
Artikel 2
Begriffsbestimmung der Klassifikation
(1) a) Die Klassifikation besteht
aus
i) dem Text, der gemäß
den Bestimmungen
des Europäischen
Übereinkommens
über die
Internationale Patentklassifikation
vom 19. Dezember
1954 (im folgenden
als „Europäisches
Übereinkommen" bezeichnet)
abgefaßt
und am 1. September
1968 in Kraft
getreten sowie vom
Generalsekretär des
Europarats bekanntgemacht
worden ist;
ii) den Änderungen, die
nach Artikel 2 Absatz
2 des Europäischen
Übereinkommens
vor Inkrafttreten
dieses Abkommens
in Kraft
getreten sind;
iii) den Änderungen, die
nach diesem Zeitpunkt
gemäß Artikel
5 vorgenommen
worden sind
und nach Artikel 6
in Kraft treten.
b) Die Einführung in die
Internationale Patentklassifikation
und die im Text der
Klassifikation enthaltenen Anmerkungen
sind Bestandteil der
Klassifikation.
(2) a) Der in Absatz (1)
Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete
Text ist in zwei Urschriften,
jede in englischer und
französischer Sprache, enthalten,
von denen zum Zeitpunkt der
Auflegung dieses Abkommens
zur Unterzeichnung eine beim
Generalsekretär des Europarats
und die andere beim Generaldirektor
der durch das Übereinkommen
vom 14. Juli 1967
errichteten Weltorganisation
für geistiges Eigentum (im folgenden
als „Generaldirektor"
und „Organisation" bezeichnet)
hinterlegt ist.
b) Die in Absatz (1) Buchstabe
a) Ziffer ii) bezeichneten
Änderungen werden in zwei
Urschriften, jede in englischer
und französischer Sprache,
hinterlegt, und zwar eine beim
Generalsekretär des Europarats
und die andere beim
Generaldirektor.
c) Die in Absatz (1) Buchstabe
a) Ziffer iii) bezeichneten
Änderungen werden in einer
einzigen Urschrift in englischer
und französischer Sprache beim
Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation
(1) Die Klassifikation wird
in englischer und französischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
(2) Das Internationale Büro
der Organisation (im folgenden
als „Internationales Büro" bezeichnet)
stellt nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
entweder aufgrund
einer von diesen Regierungen
vorgeschlagenen Übersetzung
oder unter Zuhilfenahme anderer
Mittel, die keine finanziellen
Auswirkungen auf den
Haushaltsplan des besonderen
Verbands oder für die Organisation
haben, amtliche Texte
der Klassifikation in deutscher,
japanischer, portugiesischer,
russischer und spanischer Sprache
sowie in anderen Sprachen
her, welche die in Artikel 7
genannte Versammlung bestimmen
kann.
Artikel 4
Anwendung der Klassifikation
(1) Die Klassifikation hat nur
verwaltungsmäßige Bedeutung.
(2) Jedes Land des besonderen
Verbands ist berechtigt,
die Klassifikation als Haupt- oder
als Nebenklassifikation
anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden
der Länder des besonderen Verbands
werden
i) in den von ihnen
erteilten Patenten,
Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern
und
Gebrauchszertifikaten
sowie den entsprechenden
von ihnen
veröffentlichten oder
auch nur zur öffentlichen
Einsichtnahme
ausgelegten Anmeldungen
sowie
ii) in den in amtlichen
Zeitschriften erscheinenden
Bekanntmachungen
der Veröffentlichung
oder
Auslegung der unter
Ziffer i) bezeichneten
Schriftstücke
die vollständigen Klassifikationssymbole
angeben, die der
Erfindung, welche den Gegenstand
des unter Ziffer i) erwähnten
Schriftstücks bildet,
zugeordnet worden sind.
(4) Bei der Unterzeichnung
dieses Abkommens oder der
Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
i) kann jedes Land erklären,
daß es sich
vorbehält, die Klassifikationssymbole
der
Gruppen oder Untergruppen
in den in
Absatz (3) genannten,
nur zur öffentlichen
Einsichtnahme
ausgelegten Anmeldungen
und in den
darauf bezüglichen
Bekanntmachungen
nicht anzugeben;
ii) kann jedes Land, das
weder eine sofortige
noch eine aufgeschobene
Neuheitsprüfung
vornimmt
und in dem im Verfahren
für die Erteiteilung
von Patenten
oder anderen
Schutzrechten keine
Ermittlung des Standes
der Technik vorgesehen
ist, erklären,
daß es sich vorbehält,
die Klassifikationssymbole
für die
Gruppen und Untergruppen
in den in
Absatz (3) genannten
Schriftstücken
und Bekanntmachungen
nicht anzugeben.
Sind diese Bedingungen
nur für bestimmte
Arten von
Schutzrechten oder
nur für bestimmte
Gebiete der Technik
erfüllt, so kann das
betreffende Land von
dem Vorbehalt nur
in diesem Umfang
Gebrauch machen.
(5) Die Klassifikationssymbole
sind unter Voranstellung
der Bezeichnung „Internatio-
nale Patentklassifikation" oder
einer von dem in Artikel 5
bezeichneten Sachverständigenausschuß
zu beschließenden Abkürzung
davon in Fettdruck
oder auf andere gut sichtbare
Weise am Kopf eines jeden in
Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten
Schriftstücks, in das sie aufgenommen
werden müssen, aufzudrucken.
(6) Überträgt ein Land des
besonderen Verbands die Erteilung
von Patenten einer
zwischenstaatlichen Behörde, so
trifft es alle in seinen Kräften
stehenden Maßnahmen um
sicherzustellen, daß diese Behörde
die Klassifikation in
Übereinstimmung mit diesem
Artikel anwendet.
Artikel 5
Sachverständigenausschuß
(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß
gebildet, in
dem jedes Land des besonderen
Verbands vertreten ist.
(2) a) Der Generaldirektor
lädt die auf dem Gebiet des
Patentwesens spezialisierten
zwischenstaatlichen Organisationen,
von deren Mitgliedsländern
mindestens eines diesem
Abkommen angehört, ein,
sich an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses
durch
Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor kann
und, wenn der Sachverständigenausschuß
es beantragt,
wird Vertreter anderer
zwischenstaatlicher und internationaler
nichtstaatlicher Organisationen
einladen, an den
sie interessierenden Beratungen
teilzunehmen.
(3) Der Sachverständigenausschuß
i) ändert die Klassifikation;
ii) richtet an die Länder
des besonderen
Verbands Empfehlungen,
um den Gebrauch
der Klassifikation
zu erleich-
tern und ihre einheitliche
Anwendung
zu fördern;
iii) gewährt zur Förderung
der internationalen
Zusammenarbeit
seine Unterstützung
bei der Umklassifizierung
des
Prüfstoffs, wobei er
insbesondere den Bedürfnissen
der Entwicklungsländer
Rechnung trägt;
iv) trifft alle sonstigen
Maßnahmen, die,
ohne finanzielle Auswirkungen
auf den
Haushaltsplan des
besonderen Verbands
oder für die Organisation
zu haben,
zur Erleichterung
der Anwendung der
Klassifikation durch
Entwicklungsländer
beitragen;
v) ist berechtigt, Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen
einzusetzen.
(4) Der Sachverständigenausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Darin ist den in Absatz
(2) Buchstabe a) bezeichneten
zwischenstaatlichen Organisationen,
die zur Weiterentwicklung
der Klassifikation
maßgeblich beitragen können,
die Möglichkeit einzuräumen,
an den Sitzungen der Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen
teilzunehmen.
(5) Vorschläge für die Änderung
der Klassifikation können
von der zuständigen Behörde
jedes Landes des besonderen
Verbands, vom Internationalen
Büro, von jeder gemäß Absatz
(2) Buchstabe a) im Sachverständigenausschuß
vertretenen
zwischenstaatlichen Organisation
und von jeder
sonstigen Organisation unterbreitet
werden, die vom Sachverständigenausschuß
dazu aufgefordert
worden ist. Die Vorschläge
werden dem Inter-
nationalen Büro übermittelt,
das sie den Mitgliedern des
Sachverständigenausschusses und
den Beobachtern spätestens zwei
Monate vor der Tagung des
Sachverständigenausschusses, in
deren Verlauf sie geprüft werden
sollen, unterbreitet.
(6) a) Jedes Mitgliedsland des
Sachverständigenausschusses verfügt
über eine Stimme.
b) Der Sachverständigenausschuß
faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der vertretenen
und abstimmenden
Länder.
c) Jeder Beschluß, der nach
Ansicht eines Fünftels der
vertretenen und abstimmenden
Länder eine Änderung der
Grundstruktur der Klassifikation
herbeiführt oder eine
wesentliche Umklassifizierungsarbeit
nach sich zieht, bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln
der vertretenen und abstimmenden
Länder.
d) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und
Veröffentlichung von Änderungen
und anderen Beschlüssen
(1) Das Internationale Büro
notifiziert den zuständigen Behörden
der Länder des besonderen
Verbands alle Beschlüsse
des Sachverständigenausschusses
über Änderungen der Klassifikation
sowie die Empfehlungen
des Sachverständigenausschusses.
Die Änderungen treten
sechs Monate nach dem
Zeitpunkt der Notifikation in
Kraft.
(2) Das Internationale Büro
nimmt die in Kraft getretenen
Änderungen in die Klassifikation
auf. Die Änderungen werden
in den Zeitschriften veröffentlicht,
die von der in Artikel
7 erwähnten Versammlung
bestimmt werden.
Artikel 7
Versammlung des besonderen
Verbands
(1) a) Der besondere Verband
hat eine Versammlung,
die sich aus den Ländern des
besonderen Verbands zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes
des besonderen Verbands
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Jede in Artikel 5 Absatz
(2) Buchstabe a) bezeichnete
zwischenstaatliche Organisation
kann sich in den Sitzungen
der Versammlung und auf
Beschluß der Versammlung in
den Sitzungen der von ihr eingesetzten
Ausschüsse oder
Arbeitsgruppen durch einen
Beobachter vertreten lassen.
d) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt
hat.
(2) a) Vorbehaltlich des Artikels
5 wird die Versammlung
i) alle Fragen betreffend
die Erhaltung und
die Entwicklung des
besonderen Verbands
sowie die Anwendung
dieses Abkommens
behandeln;
ii) dem Internationalen
Büro Weisungen für
die Vorbereitung der
Revisionskonferenzen
erteilen;
iii) die Berichte und die
Tätigkeit des Generaldirektors
betreffend
den besonderen
Verband prüfen und
billigen und ihm alle
zweckdienlichen Weisungen
in Fragen erteilen,
die in die Zuständigkeit
des besonderen
Verbands
fallen;
iv) das Programm festlegen,
den Dreijahres
- Haushaltsplan
des besonderen Verbands
beschließen
und seine Rechnungsabschlüsse
billigen;
v) die Finanzvorschriften
des besonderen
Verbands beschließen;
vi) über die Herstellung
amtlicher Texte der
Klassifikation in anderen
Sprachen als
Englisch, Französisch
und den in Artikel
3 Absatz (2)
aufgeführten Sprachen
entscheiden;
vii) die Ausschüsse und
Arbeitsgruppen bilden,
die sie zur Verwirklichung
der Ziele
des besonderen Verbands
für zweckdienlich
hält;
viii) vorbehaltlich des Absatzes
(1) Buchstabe
c) bestimmen,
welche dem besonderen
Verband nicht
angehörenden Länder,
welche zwischenstaatlichen
und welche
internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
zu ihren
Sitzungen und denen
der von ihr eingesetzten
Ausschüsse
und Arbeitsgruppen
als Beobachter zugelassen
werden;
ix) jede andere Handlung
vornehmen, die
zur Erreichung der
Ziele des besonderen
Verbands geeignet
ist;
x) alle anderen Aufgaben
wahrnehmen,
die sich aus diesem
Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die
Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedsland der
Versammlung verfügt über eine
Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedsländer
der Versammlung bildet
das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche
Mindestzahl).
c) Kommt dieses Quorum
nicht zustande, so kann die
Versammlung Beschlüsse fassen,
die jedoch mit Ausnahme
von Beschlüssen über ihr eigenes
Verfahren nur dann wirksam
werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind
Das Internationale Büro teilt
diese Beschlüsse den Mitgliedsländern
der Versammlung, die
nicht vertreten waren, mit und
lädt sie ein, ihre Stimme oder
Stimmenthaltung innerhalb
einer Frist von drei Monaten,
vom Zeitpunkt der Mitteilung
an gerechnet, schriftlich bekanntzugeben.
Erreicht bei Ablauf
der Frist die Zahl der
Länder, die auf diese Weise
ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntgegeben haben,
die Zahl der Länder, die zur
Erreichung des Quorums während
der Tagung selbst fehlten,
so werden die Beschlüsse wirksam,
vorausgesetzt, daß zur
gleichen Zeit die erforderliche
Mehrheit erreicht bleibt.
d) Vorbehaltlich des Artikels
11 Absatz (2) faßt die Versammlung
ihre Beschlüsse mit
einer Mehrheit von zwei Drittem
der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur
ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor alle drei Jahre
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar,
abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die
Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen,
wenn ein Viertel der Mitgliedsländer
der Versammlung
es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder
Tagung wird vom Generaldirektor
vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt
sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Internationales Büro
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben
des besonderen Verbands
werden vom Internationalen
Büro wahrgenommen.
b) Das Internationale Büro
bereitet insbesondere die Sitzungen
der Versammlung, des
Sachverständigenausschusses sowie
aller anderen Ausschüsse
und Arbeitsgruppen, die die
Versammlung oder der Sachverständigenausschuß
gegebenenfalls
gebildet hat, vor und
besorgt das Sekretariat dieser
Organe.
c) Der Generaldirektor ist
der höchste Beamte des besonderen
Verbands und vertritt
diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen
ohne Stimmrecht teil an allen
Sitzungen der Versammlung
und des Sachverständigenausschusses
sowie aller anderen
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen,
die die Versammlung
oder der Sachverständigenausschuß
gegebenenfalls gebildet
hat. Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von
Amts wegen Sekretär dieser
Organe.
(3) a) Das Internationale
Büro bereitet nach den Weisungen
der Versammlung die
Revisionskonferenzen vor.
b) Das Internationale Büro
kann bei der Vorbereitung der
Revisionskonferenzen zwischen-
staatliche sowie internationale
nichtstaatliche Organisationen
konsultieren.
c) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Personen
nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen der
Revisionskonferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro
nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm übertragen
werden.
Artikel 9
Finanzen
(1) a) Der besondere Verband
hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbands umfaßt
die eigenen Einnahmen und
Ausgaben des besonderen Verbands,
dessen Beitrag zum
Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben der Verbände
sowie gegebenenfalls den dem
Haushaltsplan der Konferenz
der Organisation zur Verfügung
gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben
der Verbände gelten die Ausgaben,
die nicht ausschließlich
dem besonderen Verband, sondern
auch einem oder mehreren
anderen von der Organisation
verwalteten Verbände zuzurechnen
sind. Der Anteil des
besonderen Verbands an diesen
gemeinsamen Ausgaben entspricht
dem Interesse, das der
besondere Verband an ihnen
hat.
(2) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbands wird unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit
seiner Abstimmung
mit den Haushaltsplänen der
anderen von der Organisation
verwalteten Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des
besonderen Verbands umfaßt
folgende Einnahmen
i) Beiträge der Länder
des besonderen Verbands;
ii) Gebühren und Beträge
für Dienst-
leistungen des Internationalen
Büros im
Rahmen des besonderen
Verbands;
iii) Verkaufserlöse und
andere Einkünfte aus
Veröffentlichungen
des Internationalen
Büros, die den besonderen
Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und
andere verschiedene
Einkünfte.
(4) a) Jedes Land des besonderen
Verbands wird zur Bestimmung
seines Beitrags im
Sinne des Absatzes (3) Ziffer i)
in die Klasse eingestuft, in die
es im Pariser Verband zum
Schutz des gewerblichen
Eigentums eingestuft ist, und
zahlt seinen Jahresbeitrag auf der
Grundlage der für diese Klasse
im Pariser Verband festgesetzten
Zahl von Einheiten.
b) Der Jahresbeitrag jedes
Landes des besonderen Verbands
besteht aus einem Betrag,
der in demselben Verhältnis zu
der Summe der Jahresbeiträge
aller Länder zum Haushaltsplan
des besonderen Verbands steht
wie die Zahl der Einheiten der
Klasse, in die das Land eingestuft
ist, zur Summe der
Einheiten aller Länder.
c) Die Beiträge werden am
1. Januar jedes Jahres fällig.
d) Ein Land, das mit der
Zahlung seiner Beiträge im
Rückstand ist, kann sein Stimmrecht
in keinem der Organe des
besonderen Verbands ausüben,
wenn der rückständige Betrag
die Summe der von ihm für
die zwei vorhergehenden Jahre
geschuldeten Beiträge erreicht
oder übersteigt. Jedoch kann
jedes dieser Organe einem solchen
Land gestatten, das
Stimmrecht in diesem Organ
weiter auszuüben, wenn und
solange es überzeugt ist, daß
der Zahlungsrückstand eine
Folge außergewöhnlicher und
unabwendbarer Umstände ist.
e) Wird der Haushaltsplan
nicht vor Beginn eines neuen
Rechnungsjahres beschlossen, so
wird der Haushaltsplan des
Vorjahres nach Maßgabe der
Finanzvorschriften übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren
und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros
im Rahmen des besonderen
Verbands wird vom Generaldirektor
festgesetzt, der der
Versammlung darüber berichtet.
(6) a) Der besondere Verband
hat einen Betriebsmittelfonds,
der durch eine einmalige Zahlung
jedes Landes des besonderen
Verbands gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht mehr
aus, so beschließt die Versammlung
seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen
Zahlung jedes Landes zu diesem
Fonds oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist proportional
zu dem Beitrag dieses
Landes für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die Erhöhung
beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die
Zahlungsbedingungen werden
von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses
der Organisation
festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über
den Sitz, das mit dem Land geschlossen
wird, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation
ihren Sitz hat, sieht vor, daß
dieses Land Vorschüsse gewährt,
wenn der Betriebsmittelfonds
nicht ausreicht. Die Höhe dieser
Vorschüsse und die Bedingungen,
unter denen sie gewährt
werden, sind in jedem
Fall Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen diesem
Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete
Land und die Organisation
sind berechtigt, die Ver-
pflichtung zur Gewährung von
Vorschüssen durch schriftliche
Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in.
dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung
wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder
mehreren Ländern des besonderen
Verbands oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern
vorgenommen, die mit ihrer
Zustimmung von der Versammlung
bestimmt werden.
Artikel 10
Revision des Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann
von Zeit zu Zeit von einer besonderen
Konferenz der Länder
des besonderen Verbands
Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer
Revisionskonferenz wird von
der Versammlung beschlossen.
(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11
können entweder durch eine
Revisionskonferenz oder nach
Maßgabe des Artikels 11 geändert
werden.
Artikel 11
Änderung einzelner Bestimmungen
des Abkommens
(1) Vorschläge für die Änderung
der Artikel 7, 8 und 9
sowie dieses Artikels können
von jedem Land des besonderen
Verbands oder vom Generaldirektor
unterbreitet werden.
Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie
in der Versammlung beraten
werden, den Ländern des besonderen
Verbands mitgeteilt.
(2) Änderungen der in Absatz
(1) bezeichneten Artikel
werden von der Versammlung
beschlossen. Der Beschluß erfordert
drei Viertel der abgegebenen
Stimmen; jede Änderung
des Artikels 7 und dieses
Absatzes erfordert jedoch vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in
Absatz (1) bezeichneten Artikel
tritt einen Monat nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die schriftliche Notifikation
der verfassungsmäßig zustande
gekommenen Annahme des
Änderungsvorschlags von drei
Viertem der Länder, die im
Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Änderung Mitglied
des besonderen Verbands waren,
beim Generaldirektor eingegangen
ist.
b) Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten
Artikel bindet alle
Länder, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung
Mitglied des besonderen Verbands
sind; jedoch bindet eine
Änderung, welche die finanziellen
Verpflichtungen der
Länder des besonderen Verbands
erweitert, nur die Länder,
die die Annahme dieser
Änderung notifiziert haben.
c) Jede in Übereinstimmung
mit Buchstabe a) angenommene
Änderung bindet alle Länder,
die nach dem Zeitpunkt, in
dem die Änderung in Übereinstimmung
mit Buchstabe a) in
Kraft getreten ist, Mitglieder des
besonderen Verbands werden.
Artikel 12
Möglichkeiten, Vertragspartei
zu werden
(1) Jedes Vertragsland der
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums kann Vertragspartei
dieses Abkommens werden
durch
i) Unterzeichnung und
nachfolgende Hinterlegung
einer Ratifikationsurkunde
oder
ii) Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Generaldirektor hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer
Fassung der Pariser
Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
ist auf dieses Abkommen
anzuwenden.
(4) Absatz (3) darf nicht
dahin verstanden werden, daß
er die Anerkennung oder stillschweigende
Hinnahme der tatsächlichen
Lage eines Gebiets,
auf das dieses Abkommen durch
ein Land aufgrund des genannten
Absatzes anwendbar gemacht
wird, durch ein anderes
Land des besonderen Verbands
in sich schließt.
Artikel 13
Inkrafttreten des Abkommens
(1) a) Dieses Abkommen tritt
ein Jahr nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
worden sind
i) von zwei Dritteln
der Länder, die zu
dem Zeitpunkt, in
dem dieses Abkommen
zur Unterzeichnung
aufgelegt wird,
Vertragsparteien des
Europäischen Übereinkommens
waren
und
ii) von drei Vertragsländern
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums,
die bisher nicht Vertragsparteien
des
Europäischen Übereinkommens
waren
und von denen zumindest
eines ein Land
ist, in dem nach den
jüngsten zur Zeit der
Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde vom
Internationalen Büro
veröffentlichten Jahresstatistiken
mehr als
40000 Anmeldungen
für Patente oder Erfinderscheine
eingereicht
worden sind.
b) Für jedes Land, für das dieses
Abkommen nicht nach Buchstabe
a) in Kraft getreten ist,
tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung seiner
Ratifikation oder seines Beitritts
durch, den Generaldirektor
in Kraft, sofern in der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben
ist. In diesem Fall tritt
das Abkommen für dieses Land
zu dem angegebenen Zeitpunkt
in Kraft.
c) Vertragsländer des Europäischen
Übereinkommens, die
dieses Abkommen ratifizieren
oder ihm beitreten, müssen jenes
Übereinkommen spätestens mit
Wirkung von dem Tag an kündigen,
an dem dieses Abkommen
für sie in Kraft tritt.
(2) Die Ratifikation oder der
Beitritt bewirkt von Rechts
wegen die Annahme aller Bestimmungen
und die Zulassung
zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
Artikel 14
Geltungsdauer des Abkommens
Dieses Abkommen hat dieselbe
Geltungsdauer wie die
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums.
Artikel 15
Kündigung
(1) Jedes Land des besonderen
Verbands kann dieses Abkommen
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag wirksam, an
dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(3) Das in diesem Artikel vorgesehene
Kündigungsrecht kann
von einem Land nicht vor Ablauf
von fünf Jahren seit dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, zu
dem es Mitglied des besonderen
Verbands geworden ist.
Artikel 16
Unterzeichnung, Sprachen,
Notifikation, Aufgaben der
Hinterlegungsstelle
(1) a) Dieses Abkommen wird
in einer Urschrift in englischer
und französischer Sprache unterzeichnet,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
b) Dieses Abkommen liegt bis
zum 30. September 1971 in
Straßburg zur Unterzeichnung
auf.
c) Die Urschrift dieses Abkommens
wird, sobald es nicht
mehr zur Unterzeichnung aufliegt,
beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor nach Beratung
mit den beteiligten Regierungen
in deutscher, japanischer,
portugiesischer, russischer
und spanischer Sprache sowie in
anderen Sprachen hergestellt, die
die Versammlung bestimmen
kann.
(3) a) Der Generaldirektor
übermittelt zwei von ihm beglaubigte
Abschriften des unterzeichneten
Textes dieses Abkommens
den Regierungen der Länder,
die es unterzeichnet haben,
und der Regierung jedes anderen
Landes, die es verlangt. Außerdem
übermittelt er eine von
ihm beglaubigte Abschrift dem
Generalsekretär des Europarats.
b) Der Generaldirektor übermittelt
zwei von ihm beglaubigte
Abschriften jeder Änderung
dieses Abkommens den
Regierungen aller Länder des besonderen
Verbands und der Regierung
jedes anderen Landes,
die es verlangt. Außerdem übermittelt
er eine von ihm beglaubigte
Abschrift dem Generalsekretär
des Europarats.
c) Der Generaldirektor übersendet
der Regierung eines jeden
Landes, das dieses Abkommen
unterzeichnet hat oder ihm beitritt,
auf Verlangen eine von
ihm beglaubigte Abschrift der
Klassifikation in englischer oder
französischer Sprache.
(4) Der Generaldirektor läßt
dieses Abkommen beim Sekretariat
der Vereinten Nationen
registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen aller
Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz
des gewerblichen Eigentums und
dem Generalsekretär des Europarats
i) die Unterzeichnungen,
ii) die Hinterlegungen
von Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden,
iii) den Tag des Inkrafttretens
des Abkommens,
iv) die Vorbehalte betreffend
die Anwendung
der Klassifikation,
v) die Annahmen der
Änderungen des Abkommens,
vi) die Zeitpunkte, zu
denen diese Änderungen
in Kraft
treten,
vii) die eingegangenen
Kündigungen.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
(1) Während eines Zeitraums
von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens können
Länder, die Vertragsparteien
des Europäischen Übereinkommens,
aber noch nicht Mitglieder
des besonderen Verbands
sind, auf Wunsch im Sachverständigenausschuß
die gleichen
Rechte ausüben, die sie als Mitglieder
des besonderen Verbands
hätten.
(2) Während eines Zeitraums
von drei Jahren nach Ablauf
der in Absatz (1) vorgesehenen
Frist können sich die dort bezeichneten
Länder in den Sitzungen
des Sachverständigenausschusses
und auf Beschluß des
Ausschusses in den Sitzungen der
von ihm eingesetzten Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen
durch Beobachter vertreten lassen.
Während des gleichen Zeitraums
können sie Änderungsvorschläge
zu der Klassifikation
nach Maßgabe des Artikels 5
Absatz (5) unterbreiten; die Beschlüsse
und Empfehlungen des
Sachverständigenausschusses werden
ihnen nach Maßgabe des
Artikels 6 Absatz (1) notifiziert.
(3) Während eines Zeitraums
von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens können
sich die Länder, die Vertragsparteien
des Europäischen
Übereinkommens, aber noch
nicht Mitglieder des besonderen
Verbands sind, in den Sitzungen
der Versammlung und auf Beschluß
der Versammlung in den
Sitzungen der von ihr eingesetzten
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
durch Beobachter vertreten
lassen.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg,
am 24. März 1971.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung
des Österreichischen Patentamtes die Internationale Patentklassifikation nach Artikel 1 des
Straßburger Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation dadurch
kundzumachen, daß die Internationale Patentklassifikation beim Österreichischen Patentamt zur
ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juli 1974 hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a tritt das vorstehende Abkommen außer für
Österreich auch für Brasilien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland,
Israel, die Niederlande (einschließlich Surinams und der Niederländischen Antillen), Norwegen,
Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten
Staaten von Amerika am 7. Oktober 1975 in Kraft.
Außer den angeführten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden zum gegenständlichen Abkommen hinterlegt
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratinkations- oder Beitrittsurkunde
Ägypten 8. Oktober 1974
Australien 7. November 1974
Spanien 26. November 1974
Finnland 14. Mai 1975
Monaco 10. Juni 1975
Belgien 30. Juni 1975