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517_1974 AT

517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 14,995 (alt), führt von dort unter mehrfacher

Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung der

alten Trasse in gestreckterer Linienführung und

bindet bei km 17,13 (alt) wieder in die bestehende

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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