517. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 14,995 (alt), führt von dort unter mehrfacher
Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung der
alten Trasse in gestreckterer Linienführung und
bindet bei km 17,13 (alt) wieder in die bestehende
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Walding und Sankt Gotthard im Mühlkreis
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.