517. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 6 und 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und des § 24 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 94/1959, wird verordnet
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides
§ 1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 der
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides der Richter, sind auf die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides
des staatsanwaltschaftlichen Beamten mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der
violetten Farbe die hellrote tritt und in Zivilsachen
das Amtskleid nicht zu tragen ist.
Ausstattung des Amtskleides
§ 2. Das Amtskleid des staatsanwaltschaftlichen
Beamten ist nach folgenden Ausstattungen zu tra-
gen, die sich in dem kragenartigen Besatz des
Talars und dem Barett unterscheiden
1. Für die bei der Staatsanwaltschaft ernannten
staatsanwaltschaftlichen Beamten mit Ausnahme
des Leiters der Staatsanwaltschaft ab der Standesgruppe
5: kragenartiger Besatz aus Talarstoff,
am unteren Rand mit einem an beiden Rändern
mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten
schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff,
am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem
Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen
Samtstreifen;
2. für die Leiter der Staatsanwaltschaft ab der
Standesgruppe 5 und die bei den Oberstaatsanwaltschaften
ernannten staatsanwaltschaftlichen
Beamten mit Ausnahme der Oberstaatsanwälte
kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am
oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte
Barettrand aus schwarzem Samt;
3. für die Oberstaatsanwälte: kragenartiger Besatz
aus schwarzem Samt, der untere Rand mit
hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen
Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand
aus schwarzem Samt;
4. für die bei der Generalprokuratur ernannten
staatsanwaltschaftlichen Beamten mit Ausnahme
des Generalprokurators: kragenartiger Besatz aus
hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
5. für den Generalprokurator: kragenartiger
Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten
Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem
Samt.