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517_1973 AT

517. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 517. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten

Auf Grund des § 24 Abs. 6 und 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und des § 24 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 94/1959, wird verordnet

Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides

§ 1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 der

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz

vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides der Richter, sind auf die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides

des staatsanwaltschaftlichen Beamten mit

der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der

violetten Farbe die hellrote tritt und in Zivilsachen

das Amtskleid nicht zu tragen ist.

Ausstattung des Amtskleides

§ 2. Das Amtskleid des staatsanwaltschaftlichen

Beamten ist nach folgenden Ausstattungen zu tra-

gen, die sich in dem kragenartigen Besatz des

Talars und dem Barett unterscheiden

1. Für die bei der Staatsanwaltschaft ernannten

staatsanwaltschaftlichen Beamten mit Ausnahme

des Leiters der Staatsanwaltschaft ab der Standesgruppe

5: kragenartiger Besatz aus Talarstoff,

am unteren Rand mit einem an beiden Rändern

mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten

schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff,

am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem

Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen

Samtstreifen;

2. für die Leiter der Staatsanwaltschaft ab der

Standesgruppe 5 und die bei den Oberstaatsanwaltschaften

ernannten staatsanwaltschaftlichen

Beamten mit Ausnahme der Oberstaatsanwälte

kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am

oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte

Barettrand aus schwarzem Samt;

3. für die Oberstaatsanwälte: kragenartiger Besatz

aus schwarzem Samt, der untere Rand mit

hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen

Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand

aus schwarzem Samt;

4. für die bei der Generalprokuratur ernannten

staatsanwaltschaftlichen Beamten mit Ausnahme

des Generalprokurators: kragenartiger Besatz aus

hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;

5. für den Generalprokurator: kragenartiger

Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten

Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem

Samt.

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