516. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 160/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 982 für die Beschäftigung
von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
1. Für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich
Kärnten: ........................................................................................ 12
Salzburg: ....................................................................................... 250
Tirol: ............................................................................................. 670
2. Für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
Wien:............................................................................................. 50
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und
nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.