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516_2003 AT

516. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I

Nr. 160/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 982 für die Beschäftigung

von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt wird

1. Für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Kärnten: ........................................................................................ 12

Salzburg: ....................................................................................... 250

Tirol: ............................................................................................. 670

2. Für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

Wien:............................................................................................. 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und

nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

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