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516_1999 AT

516. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland:..................................................................................... 20

Niederösterreich:............................................................................. 25, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ...................................................................................... 50

Vorarlberg: ...................................................................................... 35

Wien:............................................................................................... 30

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen zusätzlich zu den bereits mit Verordnung der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im

Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.

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