516. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1988 und 279/1991 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 5, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Unterricht und Kunst".
1 a. Dem §2 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) An der lehrgangsmäßig geführten Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein kann der Landesschulrat für Niederösterreich den Samstag schulfrei erklären, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören."
2. Im § 3 tritt an die Stelle der Abs. 2 bis 4 folgender Abs. 2
„(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern."
3. § 4 samt Überschrift lautet
„Unterrichtsstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen — insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern — kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Ünterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat."
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause."
5. (Grundsatzbestimmung) § 9 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist."
5 a. Im § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt
„(5 a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen."
6. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt
„§ 16 a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft
1. § 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. § 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
3. § 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5 a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Verordnungen auf Grund der in Z 2 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen."