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516_1991 AT

516. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes

1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

über die Pauschalierung der Vergütung für

notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden,

BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die

Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl.

Nr. 102/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 20 km 278 S monatlich,

21 bis 35 km 448 S monatlich,

36 bis 50 km 588 S monatlich,

darüber 640 S monatlich,

2. für die Benützung von Linienbussen und —

sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine

Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von

Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen

Verkehr,

a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 400 S monatlich,

11 bis 15 km 600 S monatlich,

16 bis 20 km ..... 720 S monatlich,

darüber 840 S monatlich,

b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf

Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,

insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach

lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke

von

bis zu 10 km 480 S monatlich,

11 bis 15 km 720 S monatlich,

16 bis 20 km 864 S monatlich,

darüber 1008 S monatlich,

c) falls nur an höchstens sechs Tagen

benützbare Zeitkarten ausgegeben werden

und der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung für die Verpflegung des

Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob

dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach

lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke

von

bis zu 10 km 640 S monatlich,

11 bis 15 km 960 S monatlich,

16 bis 20 km 1152 S monatlich;

darüber 1344 S monatlich."

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der

Absätze 3 und 4 mit 1. Jänner 1984 in Kraft."

3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft."

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