516. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes
1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
über die Pauschalierung der Vergütung für
notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden,
BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die
Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl.
Nr. 102/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 20 km 278 S monatlich,
21 bis 35 km 448 S monatlich,
36 bis 50 km 588 S monatlich,
darüber 640 S monatlich,
2. für die Benützung von Linienbussen und —
sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine
Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von
Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen
Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 400 S monatlich,
11 bis 15 km 600 S monatlich,
16 bis 20 km ..... 720 S monatlich,
darüber 840 S monatlich,
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf
Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,
insbesondere bei Dienstleistungen an
Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand
durch eine Vergütung nach
lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke
von
bis zu 10 km 480 S monatlich,
11 bis 15 km 720 S monatlich,
16 bis 20 km 864 S monatlich,
darüber 1008 S monatlich,
c) falls nur an höchstens sechs Tagen
benützbare Zeitkarten ausgegeben werden
und der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung für die Verpflegung des
Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob
dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach
lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke
von
bis zu 10 km 640 S monatlich,
11 bis 15 km 960 S monatlich,
16 bis 20 km 1152 S monatlich;
darüber 1344 S monatlich."
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der
Absätze 3 und 4 mit 1. Jänner 1984 in Kraft."
3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft."