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516_1990 AT

516. Verordnung: Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen

In Ausführung von § 8 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, legt der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur Verringerung von

Abfallmengen aus Getränkeverpackungen folgende

Ziele fest

Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 1. (1) Zur Vermeidung von Abfällen aus

Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember

1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei

Getränkeverpackungen — mit einem Füllvolumen

bis fünf Liter — folgende, durch Berechnung eines

anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende

Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen,

bezogen auf die im Inland an

diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu

erreichen

(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme sind

flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung

ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.

§ 2. Wiederverwendung im Sinne dieser Verordnung

ist die Wiederbefüllung und die umweltgerechte

Verwertung.

§ 3. Getränkearten (§ 1) dürfen ab dem 31. Dezember

1991 nur mehr in Verkehr gesetzt werden,

wenn sich deren Verpackung zu einer Wiederbefüllung

oder umweltgerechten Verwertung eignen.

Weitergehende Maßnahmen

§ 4. Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung

nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines

anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von

den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden

Daten, nachgewiesen werden, wird der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf der Grundlage des

Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung

des Abfallaufkommens erforderlichen

Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes

oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages

erlassen.

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