516. Verordnung: Festsetzung von Zielen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Ausführung von § 8 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, legt der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Verringerung von
Abfallmengen aus Getränkeverpackungen folgende
Ziele fest
Wiederverwendung von Getränkeverpackungen
§ 1. (1) Zur Vermeidung von Abfällen aus
Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember
1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei
Getränkeverpackungen — mit einem Füllvolumen
bis fünf Liter — folgende, durch Berechnung eines
anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende
Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen,
bezogen auf die im Inland an
diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu
erreichen
(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme sind
flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung
ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.
§ 2. Wiederverwendung im Sinne dieser Verordnung
ist die Wiederbefüllung und die umweltgerechte
Verwertung.
§ 3. Getränkearten (§ 1) dürfen ab dem 31. Dezember
1991 nur mehr in Verkehr gesetzt werden,
wenn sich deren Verpackung zu einer Wiederbefüllung
oder umweltgerechten Verwertung eignen.
Weitergehende Maßnahmen
§ 4. Kann eine dem § 1 entsprechende Erfassung
nicht fristgerecht, entweder durch Berechnung eines
anerkannten Marktforschungsinstitutes, das vom
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
rechtzeitig beauftragt wird, oder auf Grund der von
den beteiligten Wirtschaftskreisen freiwillig vorzulegenden
Daten, nachgewiesen werden, wird der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf der Grundlage des
Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung
des Abfallaufkommens erforderlichen
Verkehrsbeschränkungen in Form eines Pfandes
oder eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages
erlassen.