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516. Bundesgesetz: Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Bundesgesetz: Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/

1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über

das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit

ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder

bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres

anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

der Eintritt eines Schadens

oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht

glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der

Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

2. Die §§ 10 bis 14 lauten

„Strafen

§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den

Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz

nicht anderes bestimmt ist.

Verhängung einer Freiheitsstrafe

§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden,

wenn dies notwendig ist, um den Täter von

weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art

abzuhalten.

§ 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe

beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von

mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden,

wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe

geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige

Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt

werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe

angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist

eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe

bis zu 30000 S zu verhängen.

Verhängung einer Geldstrafe

§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist

mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

§ 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit

zwangsweise eingebracht werden, als dadurch

weder der notwendige Unterhalt des Bestraften

und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz

verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den

Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

(2) Mit dem Tode des Bestraften erlischt die

Vollstreckbarkeit der Geldstrafe."

3. § 16 lautet

„Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine

Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß

der für die Verwaltungsübertretung angedrohten

Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe

angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei

Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe

von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den

Regeln der Strafbemessung festzusetzen."

4. § 20 lautet

„Außerordentliche Milderung der

Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die

Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der

Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe

bis zur Hälfte unterschritten werden."

5. § 24 lautet

„§ 24. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes

ergibt, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfah-

rensgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die

§§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64

Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 73, 75, 78, 79 und 80 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind

im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."

6. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die

Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,

bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich

und örtlich zuständigen Behörde."

7. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Sind seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt

drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis

nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe

darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer

rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen

sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

oder vor dem Verwaltungsgerichtshof

sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung

unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben

oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."

7 a. § 36 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der

nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben,

oder aber, wenn der Grund der Festnehmung

schon vorher wegfällt, freizulassen; er ist ehestens,

womöglich bei seiner Festnehmung, in einer ihm

verständlichen Sprache über die Gründe seiner

Festnehmung und die gegen ihn erhobenen

Anschuldigungen zu unterrichten."

8. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Festnehmung und Vorführung sind

Person und Ehre des Festgenommenen möglichst

zu schonen. Für die Verwahrung gilt § 53 c Abs. 1

und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden

Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende

künstliche Beleuchtung vorhanden ist."

9. Dem § 36 werden als Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen

Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen, eine

sonstige Person seines Vertrauens oder einen

Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht

ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen

gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen

selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde

die Verständigung vorzunehmen.

(4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens

Verwahrte dürfen von ihren Angehörigen, Rechtsbeiständen

oder den diplomatischen oder konsularischen

Vertretern ihres Heimatstaates besucht

werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt

§ 53 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

10. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein

Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß

einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht

oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen

Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit

sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten

mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten

von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte."

11. § 47 Abs. 1 lautet

„§ 47. (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde,

einem Organ der öffentlichen

Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener

dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor

ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung

angezeigt oder eine Verwaltungsübertretung

auf Grund automatischer Überwachung

festgestellt, so kann die Behörde ohne weiteres

Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis

zu 3000 S festsetzen. In der Strafverfügung kann

auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände

oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert

der beschlagnahmten Sachen 1000 S nicht übersteigt."

12. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt

„Anonymverfügung

§ 49 a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften

nicht anderes bestimmen, durch

Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne

Tatbestände von Verwaltungsübertretungen

bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung

eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein

festgesetzte Geldstrafe bis zu 1000 S vorschreiben

darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß

Abs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so

kann sie von der Ausforschung des unbekannten

Täters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und die

Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe

durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn

1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung

eines Organs der öffentlichen Aufsicht

oder auf automatischer Überwachung beruht

und

2. sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen

Schädigung oder Gefährdung derjenigen

Interessen, deren Schutz die Strafdrohung

dient, als auch die nachteiligen Folgen,

welche die Tat sonst nach sich gezogen hat,

keine Bedachtnahme auf die Person des

Täters erfordern.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben

sein

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum

der Ausfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner

die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat

verletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendete

Gesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die im Abs. 6 getroffene

Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen

Einzahlung des Strafbetrages geeigneter

Beleg beizugeben. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen,

von der die Behörde mit Grund annehmen

kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches

Organ den Täter kennt oder leicht feststellen

kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung.

Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig.

Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier

Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des

Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die

Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so

hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4)

fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der

Ausforschung des unbekannten Täters endgültig

Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung

zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen

Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung

im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt

werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende

Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung

im automationsunterstützten Datenverkehr

ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung

sind spätestens sechs Monate nach

dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden

oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt

ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im

Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges

(Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die

Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens

nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder

anzurechnen."

12 a. § 50 Abs. 7 lautet

„(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im

Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges

(Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die

Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens

nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder

anzurechnen."

13. Dem § 51 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Ein festgenommener Beschuldigter kann

während seiner Verwahrung einen Berufungsverzicht

(§ 63 Abs. 4 AVG 1950) nicht wirksam abgeben."

14. Nach § 52 wird anstelle der §§ 53 und 54 eingefügt

„§ 52 a. (1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger

Bescheid, durch den zum Nachteil des

Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden

ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von

der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert

werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand

einen Anspruch.

(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen.

Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß

dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.

Nr. 270/1969, zu entschädigen.

III. TEIL

Strafvollstreckung

Vollzug von Freiheitsstrafen

§ 53. (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der

Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden

hat oder der der Strafvollzug gemäß

§ 29 a übertragen worden ist. Können diese Behörden

die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der

Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des

Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde

oder Bundespolizeibehörde um den Strafvollzug

zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum

verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht

vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen

Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte

seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug

zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen,

soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer

gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) In unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche

Freiheitsstrafe darf die von der Verwaltungsbehörde

verhängte Freiheitsstrafe auch sonst im

gerichtlichen Gefangenenhaus, mit Zustimmung

des Bestraften auch in einer Strafvollzugsanstalt,

vollzogen werden.

Zuständige Behörde

§ 53 a. Alle Anordnungen und Entscheidungen

im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe

obliegen bis zum Strafantritt der Behörde,

die in erster Instanz entschieden hat oder der der

Strafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist.

Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und

Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht

zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 53 b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die

Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die

Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen

Frist anzutreten.

(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum

Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen.

Dies ist ohne vorherige Aufforderung

sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge

besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der

Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche

Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur

Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof

oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache

anhängigen Beschwerde zuzuwarten.

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53 c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung

tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein,

angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen,

wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen

weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt

noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand

verursacht. Sie sind tunlichst von

Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als

nach diesem Bundesgesetz angehalten werden,

männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen

Häftlingen, getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig

eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum

und genügend Tageslicht unterzubringen.

Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten

Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit

sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu

beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung

des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist

dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die

das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans

erforderlich machen könnten, diesem jederzeit

zur Kenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern

nur durch Stichproben überwacht werden.

Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder

Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren

Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder

Paketsendungen sind frei. Pakete sind in

Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die

Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind

ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen,

sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet

werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden

Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung

der erforderlichen Überwachung ohne

Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie

ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich

ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen

mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen

sowie mit Organen, die durch für Österreich

verbindliche internationale Übereinkommen zum

Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf

weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden.

Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer

Häftlinge mit diplomatischen und konsularischen

Vertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug

in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden

oder Bundespolizeibehörden eine

Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte

und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme

auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie

unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus

dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze

des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen

Gegebenheiten zu regeln.

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern

und Strafvollzugsanstalten

§ 53 d. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen

in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder

Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes

über den Vollzug von Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt,

mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 5, 6 und 7,

45 Abs. 1, 54 Abs. 4, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und

149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit

dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde

verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis

steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes

stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu

erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld

(§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in

einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die

im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und

Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine

Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe

aufrecht.

Vollzug von Freiheitsstrafen an

Jugendlichen

§ 53 e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von

Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in

gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten

sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes

1961 über den Jugendstrafvollzug

sinngemäß anzuwenden.

Unzulässigkeit des Vollzuges von

Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich

schwer kranken Personen und an Jugendlichen

unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen

werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer

Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat,

ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung

und darüber hinaus so lange auszusetzen,

als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens

aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung.

Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen

werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der

Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen,

die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes

des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines

solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen.

Auf Verlangen des Bundesministers für

Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an

Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Aufschub und Unterbrechung des

Strafvollzuges

§ 54 a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus

wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben

werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe

die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften

oder der notwendige Unterhalt der ihm

gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten

Personen gefährdet würde oder

2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen

sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem

Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des

Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die

Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht

in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des

Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die

Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen,

wenn er während der letzten sechs Monate

schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer

von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in

Haft war.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des

Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen,

wenn begründete Sorge besteht, daß sich der

Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen

werde.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54 b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen

oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder

dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden

Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe

zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe

erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung

zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen

Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten

ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen

Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

§ 54 c. Gegen die Entscheidung über Anträge auf

Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges

(§ 54 a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54 b

Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54 d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag

einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der

im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen

Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung

entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im

Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche

Arbeit leistet.

(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des

Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in

einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer

Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes

vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres

geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich

ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über

die Einbringung von Geldleistungen, im Falle der

Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den

für die Einbringung gerichtlich festgesetzter

Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.

(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand für den Strafvollzug

zu tragen hatte."

15. Nach § 54 d wird folgende Überschrift eingefügt

„IV. TEIL

Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften,

Verfahrenskosten"

16. In der Überschrift zu § 58 entfallen die

Worte „das Verfahren gegen".

17. § 58 Abs. 2 lautet

„(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das

16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf

eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über

andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu

zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus

besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen

nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht

berührt."

18. Der bisherige § 59 erhält die Absatzbezeichnung

1; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt

„(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung

durch die Behörde eines wegen des Verdachtes

einer Verwaltungsübertretung festgenommenen

Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher

Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter

des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe

oder der Bewährungshilfe beizuziehen,

sofern damit keine unangemessene Verlängerung

der Anhaltung verbunden wäre.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu

mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache

nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.

(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2

nach der Festnehmung, über ihr Recht gemäß

Abs. 3 in der Ladung zu belehren."

19. Der Abs. 2 des § 62 wird aufgehoben; die

Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.

20. Der § 63 wird aufgehoben.

21. § 64 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge

(Abs. 1 und § 54 d) und der Barauslagen ist abzusehen,

wenn mit Grund angenommen werden darf,

daß dies erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54 b Abs. 1 sind sinngemäß

anzuwenden."

22. § 67 lautet

„Vollziehung

§ 67. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut."

23. § 68 wird aufgehoben.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Verfahren sind nach diesem

Bundesgesetz weiterzuführen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verhängte Hausarreststrafen oder Freiheitsstrafen

über Jugendliche, die nicht dem § 58 Abs. 2 VStG

in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen,

sind nicht zu vollziehen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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