516. Bundesgesetz: Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/
1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über
das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit
ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder
bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres
anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
der Eintritt eines Schadens
oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht
glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
2. Die §§ 10 bis 14 lauten
„Strafen
§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz
nicht anderes bestimmt ist.
Verhängung einer Freiheitsstrafe
§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden,
wenn dies notwendig ist, um den Täter von
weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art
abzuhalten.
§ 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe
beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden,
wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe
geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige
Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt
werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe
angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist
eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe
bis zu 30000 S zu verhängen.
Verhängung einer Geldstrafe
§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist
mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.
§ 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit
zwangsweise eingebracht werden, als dadurch
weder der notwendige Unterhalt des Bestraften
und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz
verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den
Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
(2) Mit dem Tode des Bestraften erlischt die
Vollstreckbarkeit der Geldstrafe."
3. § 16 lautet
„Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist
zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß
der für die Verwaltungsübertretung angedrohten
Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe
angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei
Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe
von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den
Regeln der Strafbemessung festzusetzen."
4. § 20 lautet
„Außerordentliche Milderung der
Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der
Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe
bis zur Hälfte unterschritten werden."
5. § 24 lautet
„§ 24. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes
ergibt, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfah-
rensgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die
§§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64
Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 73, 75, 78, 79 und 80 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."
6. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die
Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,
bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich
und örtlich zuständigen Behörde."
7. § 31 Abs. 3 lautet
„(3) Sind seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt
drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis
nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe
darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer
rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen
sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
oder vor dem Verwaltungsgerichtshof
sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung
unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben
oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."
7 a. § 36 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der
nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben,
oder aber, wenn der Grund der Festnehmung
schon vorher wegfällt, freizulassen; er ist ehestens,
womöglich bei seiner Festnehmung, in einer ihm
verständlichen Sprache über die Gründe seiner
Festnehmung und die gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen zu unterrichten."
8. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Festnehmung und Vorführung sind
Person und Ehre des Festgenommenen möglichst
zu schonen. Für die Verwahrung gilt § 53 c Abs. 1
und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden
Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende
künstliche Beleuchtung vorhanden ist."
9. Dem § 36 werden als Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen
Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen, eine
sonstige Person seines Vertrauens oder einen
Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht
ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen
gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen
selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde
die Verständigung vorzunehmen.
(4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens
Verwahrte dürfen von ihren Angehörigen, Rechtsbeiständen
oder den diplomatischen oder konsularischen
Vertretern ihres Heimatstaates besucht
werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt
§ 53 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."
10. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein
Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß
einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht
oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen
Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit
sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten
mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten
von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte."
11. § 47 Abs. 1 lautet
„§ 47. (1) Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde,
einem Organ der öffentlichen
Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener
dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor
ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung
angezeigt oder eine Verwaltungsübertretung
auf Grund automatischer Überwachung
festgestellt, so kann die Behörde ohne weiteres
Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis
zu 3000 S festsetzen. In der Strafverfügung kann
auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände
oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert
der beschlagnahmten Sachen 1000 S nicht übersteigt."
12. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt
„Anonymverfügung
§ 49 a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmen, durch
Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne
Tatbestände von Verwaltungsübertretungen
bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung
eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein
festgesetzte Geldstrafe bis zu 1000 S vorschreiben
darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß
Abs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so
kann sie von der Ausforschung des unbekannten
Täters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und die
Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe
durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn
1. die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung
eines Organs der öffentlichen Aufsicht
oder auf automatischer Überwachung beruht
und
2. sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen
Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafdrohung
dient, als auch die nachteiligen Folgen,
welche die Tat sonst nach sich gezogen hat,
keine Bedachtnahme auf die Person des
Täters erfordern.
(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben
sein
1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum
der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner
die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat
verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete
Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die im Abs. 6 getroffene
Regelung.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen
Einzahlung des Strafbetrages geeigneter
Beleg beizugeben. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen,
von der die Behörde mit Grund annehmen
kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches
Organ den Täter kennt oder leicht feststellen
kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung.
Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig.
Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier
Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des
Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die
Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so
hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4)
fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der
Ausforschung des unbekannten Täters endgültig
Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung
zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen
Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung
im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt
werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende
Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung
im automationsunterstützten Datenverkehr
ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung
sind spätestens sechs Monate nach
dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden
oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt
ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im
Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges
(Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die
Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder
anzurechnen."
12 a. § 50 Abs. 7 lautet
„(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im
Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges
(Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die
Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder
anzurechnen."
13. Dem § 51 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Ein festgenommener Beschuldigter kann
während seiner Verwahrung einen Berufungsverzicht
(§ 63 Abs. 4 AVG 1950) nicht wirksam abgeben."
14. Nach § 52 wird anstelle der §§ 53 und 54 eingefügt
„§ 52 a. (1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger
Bescheid, durch den zum Nachteil des
Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden
ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von
der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert
werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand
einen Anspruch.
(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen.
Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß
dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 270/1969, zu entschädigen.
III. TEIL
Strafvollstreckung
Vollzug von Freiheitsstrafen
§ 53. (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der
Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden
hat oder der der Strafvollzug gemäß
§ 29 a übertragen worden ist. Können diese Behörden
die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der
Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des
Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde
oder Bundespolizeibehörde um den Strafvollzug
zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum
verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht
vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen
Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte
seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug
zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen,
soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer
gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) In unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche
Freiheitsstrafe darf die von der Verwaltungsbehörde
verhängte Freiheitsstrafe auch sonst im
gerichtlichen Gefangenenhaus, mit Zustimmung
des Bestraften auch in einer Strafvollzugsanstalt,
vollzogen werden.
Zuständige Behörde
§ 53 a. Alle Anordnungen und Entscheidungen
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe
obliegen bis zum Strafantritt der Behörde,
die in erster Instanz entschieden hat oder der der
Strafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist.
Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und
Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht
zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der
gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 53 b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die
Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die
Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen
Frist anzutreten.
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum
Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen.
Dies ist ohne vorherige Aufforderung
sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge
besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der
Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche
Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur
Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof
oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache
anhängigen Beschwerde zuzuwarten.
Durchführung des Strafvollzuges
§ 53 c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung
tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein,
angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen,
wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen
weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt
noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand
verursacht. Sie sind tunlichst von
Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als
nach diesem Bundesgesetz angehalten werden,
männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen
Häftlingen, getrennt zu halten.
(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig
eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum
und genügend Tageslicht unterzubringen.
Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten
Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit
sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu
beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung
des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist
dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die
das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans
erforderlich machen könnten, diesem jederzeit
zur Kenntnis bringen können.
(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern
nur durch Stichproben überwacht werden.
Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder
Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren
Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder
Paketsendungen sind frei. Pakete sind in
Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die
Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind
ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen,
sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet
werden müssen.
(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden
Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung
der erforderlichen Überwachung ohne
Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie
ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich
ist.
(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen
mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen
sowie mit Organen, die durch für Österreich
verbindliche internationale Übereinkommen zum
Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf
weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden.
Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer
Häftlinge mit diplomatischen und konsularischen
Vertretern ihres Heimatstaates.
(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug
in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden
oder Bundespolizeibehörden eine
Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte
und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme
auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie
unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus
dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze
des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen
Gegebenheiten zu regeln.
Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern
und Strafvollzugsanstalten
§ 53 d. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen
in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder
Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes
über den Vollzug von Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt,
mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 5, 6 und 7,
45 Abs. 1, 54 Abs. 4, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und
149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit
dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde
verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis
steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes
stehen dem Einzelrichter zu.
(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu
erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld
(§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.
(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in
einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die
im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und
Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine
Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe
aufrecht.
Vollzug von Freiheitsstrafen an
Jugendlichen
§ 53 e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von
Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in
gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten
sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes
1961 über den Jugendstrafvollzug
sinngemäß anzuwenden.
Unzulässigkeit des Vollzuges von
Freiheitsstrafen
§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich
schwer kranken Personen und an Jugendlichen
unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen
werden.
(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer
Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat,
ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung
und darüber hinaus so lange auszusetzen,
als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens
aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung.
Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen
werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der
Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen,
die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes
des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines
solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen.
Auf Verlangen des Bundesministers für
Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an
Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
Aufschub und Unterbrechung des
Strafvollzuges
§ 54 a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus
wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben
werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe
die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften
oder der notwendige Unterhalt der ihm
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten
Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen
sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem
Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des
Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die
Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht
in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des
Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die
Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen,
wenn er während der letzten sechs Monate
schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer
von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in
Haft war.
(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des
Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen,
wenn begründete Sorge besteht, daß sich der
Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen
werde.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54 b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen
oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
sind zu vollstrecken.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder
dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden
Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe
erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung
zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen
Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten
ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen
Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
§ 54 c. Gegen die Entscheidung über Anträge auf
Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges
(§ 54 a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54 b
Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.
Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54 d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag
einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der
im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen
Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung
entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im
Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche
Arbeit leistet.
(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des
Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in
einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer
Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes
vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres
geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich
ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über
die Einbringung von Geldleistungen, im Falle der
Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den
für die Einbringung gerichtlich festgesetzter
Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.
(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand für den Strafvollzug
zu tragen hatte."
15. Nach § 54 d wird folgende Überschrift eingefügt
„IV. TEIL
Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften,
Verfahrenskosten"
16. In der Überschrift zu § 58 entfallen die
Worte „das Verfahren gegen".
17. § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf
eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über
andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu
zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus
besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen
nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht
berührt."
18. Der bisherige § 59 erhält die Absatzbezeichnung
1; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt
„(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung
durch die Behörde eines wegen des Verdachtes
einer Verwaltungsübertretung festgenommenen
Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher
Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter
des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe
oder der Bewährungshilfe beizuziehen,
sofern damit keine unangemessene Verlängerung
der Anhaltung verbunden wäre.
(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu
mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache
nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.
(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2
nach der Festnehmung, über ihr Recht gemäß
Abs. 3 in der Ladung zu belehren."
19. Der Abs. 2 des § 62 wird aufgehoben; die
Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.
20. Der § 63 wird aufgehoben.
21. § 64 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge
(Abs. 1 und § 54 d) und der Barauslagen ist abzusehen,
wenn mit Grund angenommen werden darf,
daß dies erfolglos wäre.
(5) Die §§ 14 und 54 b Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden."
22. § 67 lautet
„Vollziehung
§ 67. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
23. § 68 wird aufgehoben.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Verfahren sind nach diesem
Bundesgesetz weiterzuführen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verhängte Hausarreststrafen oder Freiheitsstrafen
über Jugendliche, die nicht dem § 58 Abs. 2 VStG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen,
sind nicht zu vollziehen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.