Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516_1986 AT

516. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2

B-VG in der Fassung von 1929 vor Ablauf der

XVI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →