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516_1985 AT

516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/

1984, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 296/1985, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 4672 S und erhöht sich für

den Ehegatten, der bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

2020 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 498 S;

b) für den überlebenden Ehegatten 4672 S und

erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden

Ehegatten eine Haushaltszulage

gebührt, um 498 S;

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1732 S und nach diesem

Zeitpunkt 3077 S;

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2603 S und nach diesem

Zeitpunkt 4640 S;

e) für einen früheren Ehegatten 4672 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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