516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/
1984, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 296/1985, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 4672 S und erhöht sich für
den Ehegatten, der bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
2020 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 498 S;
b) für den überlebenden Ehegatten 4672 S und
erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Haushaltszulage
gebührt, um 498 S;
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1732 S und nach diesem
Zeitpunkt 3077 S;
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 2603 S und nach diesem
Zeitpunkt 4640 S;
e) für einen früheren Ehegatten 4672 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in
Kraft.