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516. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 170/1952, 139/1955, 112/

1971 und 53/1981 wird verordnet

Wahlkreise

§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen

in die Österreichische Dentistenkammer einen

Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis

bestimmt sich nach dem Niederlassungsort (§ 7

Abs. 4 des Dentistengesetzes).

Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

§ 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder

in den Vorstand der Dentistenkammer zu wählen,

als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten

Dentisten durch die Zahl Hundert teilbar ist;

ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf

diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.

(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises

wahlberechtigten Dentisten nicht die Zahl

Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein

Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28 Abs. 1 des Dentistengesetzes).

Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl der

für die Dentistenkammer zu wählenden Vorstandsmitglieder

§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

wird vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz angeordnet. Diese Anordnung

ist in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift"

zu verlautbaren.

(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

nach Anhörung des Kammervorstandes die

Anzahl der gemäß § 2 für den Vorstand der Dentistenkammer

in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden

Mitglieder festzusetzen.

Leitung der Wahl

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl wird am Sitz der Dentistenkammer in Wien

eine Hauptwahlkommission für sämtliche Wahlkreise

bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht

aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden

und je einem aus dem Kreis der für die Dentistenkammer

wahlberechtigten Dentisten jedes Wahlkreises

zu bestellenden Mitglied und dessen Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Hauptwahlkommission werden vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung

des Vorstandes der Dentistenkammer

ernannt.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

führt ein aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten

des Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz ernannter Hauptwahlkommissär.

Bei Bedarf kann vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz ein Stellvertreter

des Hauptwahlkommissärs bestellt werden.

(4) Der Hauptwahlkommissär führt die

Geschäfte der Hauptwahlkommission unter

Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung,

soweit sie nicht der Hauptwahlkommission

vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär

nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern

der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der

mit dem Amt verbundenen Pflichten ab.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt inbesondere

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages bzw. des Zeitraumes, innerhalb

dessen die Wahlkuverts (§ 14) bei der Kreiswahlkommission

einlangen oder abgegeben

werden müssen (§ 18 Abs. 4);

2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission

(§ 5 Abs. 4);

3. die Bekanntmachung, an welchen Orten

sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und

Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme

aufliegen (§ 13 Abs. 1);

4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Wählerlisten (§ 13 Abs. 5);

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der

Wahlvorschläge (§ 16);

6. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den

Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen

Abstimmungsergebnisses (§ 24);

7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen

und die Verlautbarung des Wahlergebnisses

(§ 24);

8. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung

(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission

und der Kreiswahlkommissionen

(S 6 Abs. 3).

§ 5. (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb

eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen

am Sitz der Ämter der Landesregierungen zu

bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus

dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie

aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.

(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann

aus dem Kreis der rechtskundigen

Beamten des Amtes der Landesregierung ernannt.

Bei Bedarf kann vom Landeshauptmann ein Stellvertreter

bestellt werden.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten

Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen

sind, werden auf Vorschlag des Vorstandes

der Österreichischen Dentistenkammer von der

Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor

Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt

verbundenen Pflichten abzulegen.

(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte

der Kreiswahlkommission im Sinne des § 4 Abs. 4,

jedoch nur für seinen Wahlkreis und soweit sie

nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten

sind.

(6) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere

1. die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung

am Einspruchsverfahren (§ 13 Abs. 1

und 4);

2. die Anordnung zur Herstellung der amtlichen

Stimmzettel (§ 17 Abs. 2);

3. die Entgegennahme der Wahlkuverts (§ 18

Abs. 2 und 4 sowie § 19);

4. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(§ 21 Abs. 3).

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die

Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen

von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen

Briefes oder telegraphisch einberufen.

Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen

sind beschlußfähig, wenn wenigstens

zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder)

anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre

Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen

Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär,

Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur

bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen

Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer verpflichtet

ist, das in dem betreffenden Wahlkreis als

Dentist niedergelassen ist.

(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen

gebührt für ihre Tätigkeit nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine

Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre

Höhe wird von der Hauptwahlkommission

bestimmt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der

Hauptwahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit

nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme

eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, wie sie

für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission

für Wien festgesetzt worden ist.

§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge

gemäß § 16 Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann

einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission

und für die Kreiswahlkommissionen entsenden,

für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge

erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär

und den Kreiswahlkommissären

spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch

den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der

Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden

der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen

Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge

der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den

Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann

nicht zu.

Ausschreibung der Wahl

§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den

Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag

der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der

Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum

von mindestens zehn Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen

1. der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich

in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten

ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe

ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission

ausüben können (§ 19) bzw. an dem die von

den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten,

die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

bei der Kreiswahlkommission eingelangt

sein müssen (§ 18 Abs. 4);

2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher

Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe

möglich ist (§ 19);

3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen

zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der

Dentistenkammer (§ 2);

4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher

Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck

dieser Verordnung eingesehen werden können

(§ 13 Abs. 1);

5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerliste binnen zwei Wochen nach

Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden

der Kreiswahlkommission einzubringen

sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen

unberücksichtigt bleiben (§ 13 Abs. 2

und 4);

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich

beim Hauptwahlkommissär spätestens drei

Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls

sie nicht berücksichtigt werden; ferner

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten

dürfen, als Mitglieder in den Vorstand aus

dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;

schließlich die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge

von einer im § 15 Abs. 2 Z 1 angeführten

Mindestanzahl von Wahlberechtigten

unterzeichnet sein müssen;

7. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher

Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen werden (§ 16 Abs. 6);

8. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für

verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben werden

können (§ 22 Abs. 1);

9. die Bekanntmachung, auf welche Art die

Stimmenabgabe zu erfolgen hat (§§ 18 und

19).

(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen

Dentistenzeitschrift" zu veröffentlichen

und am Sitz der Hauptwahlkommission zur Einsicht

aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann

auch noch auf andere geeignete Art sämtliche

Wahlberechtigte von der Wahlausschreibung in

Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht

§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes berechtigten

Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem Wahlkreis,

in dem sie als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz

niedergelassen sind, sofern sie sich am

Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des

Wahlrechts zum Nationalrat befinden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden

Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.

Passives Wahlrecht

§ 10. Wählbar in den Vorstand der Österreichischen

Dentistenkammer sind alle wahlberechtigten

Kammermitglieder, die am Tag der Wahlausschreibung

das 24. Lebensjahr überschritten haben.

Wählerlisten

§ 11. Die Kreiswahlkommissionen haben die

Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden

auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister)

unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 1 erstellt.

Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten

sind der jeweiligen Kreiswahlkommission

für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer

binnen einer Woche nach Ausschreibung

der Wahl zu übermitteln.

§ 12. Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die

Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,

in deren Bereich er am Tag der Wahlausschreibung

als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz

niedergelassen ist.

Einspruchsverfahren

§ 13. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier

Wochen nach der Wahlausschreibung von der

Kreiswahlkommission an ihrem Sitz mit der

Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche

binnen zwei Wochen nach Auflegung der

Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission

eingebracht werden können. Die Auflegung

der Wählerlisten ist in der „Österreichischen

Dentistenzeitschrift" unter Hinweis auf die

für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen

dieser Verordnung kundzumachen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch

erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne

Person gerichtet sein; ist ein Einspruch

gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so

ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur

Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder

Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im

Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind offenbar auf

einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten wie

zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen

nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Einwendungen der Betroffenen können nur

berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf

Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim

Kreiswahlkommissär schriftlich eingebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission

binnen acht Tagen nach Ablauf der

Einspruchsfrist endgültig, auch wenn in dieser Frist

eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen

nicht eingelangt ist.

(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer

Entscheidung die Kreiswahlkommission, den Einspruchswerber

und den durch die Entscheidung

Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu

setzen. Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission

eine Richtigstellung oder Ergänzung

der Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission

sofort unter Hinweis auf die Entscheidung der

Hauptwahlkommission durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten

sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts

§ 14. Die Kreiswahlkommissionen haben nach

Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut

Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein

der Anlage 1 entsprechendes Wahlkuvert, das für

die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch

Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post

zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat

so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte

spätestens eine Woche vor dem Wahltag

im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die

Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste

festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise

beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der

Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für

alle Wahlkreise aufzulegen.

Wahlvorschläge

§ 15. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

für die Dentistenkammer beteiligen,

haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen

Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder

spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der

Hauptwahlkommission vorzulegen. Der Hauptwahlkommissär

hat den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme

zu bestätigen.

(2) Solche Wahlvorschläge müssen

1. von der nachstehend angeführten Mindestzahl

von Wahlberechtigten unterzeichnet

sein

für Wien je 24

für Niederösterreich je 12

für Oberösterreich e 10

für Steiermark je 9

für Salzburg e 5

für Kärnten je 4

für Tirol e 4

für Burgenland je 3

für Vorarlberg e 3;

2. ein Verzeichnis von doppelt so vielen Wahlwerbern,

als Mitglieder für den Vorstand der

Dentistenkammer im Wahlkreis zu wählen

sind, enthalten, und zwar in der beantragten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und

Zunamens, der Geburtsdaten und der

Anschrift;

3. einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe anführen,

andernfalls der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter

gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als

Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

Wählergruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und Bedenken dagegen

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in

einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens

drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung sind vom

Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor

dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung

oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie

die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen

von sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben

sein.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,

die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

im Sinne des Abs. 1 erfolglos

geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind

die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet

des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind,

daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen fünf

Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Auf allen anderen

Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber

innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung

nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten

Listen zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den

Vorstand der Dentistenkammer vollständig zu

besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das

Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung

unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß

erstellten beziehungsweise ergänzten

Wahlvorschläge in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift"

nach Prüfung spätestens fünf Tage

vor dem Wahltag zu verlautbaren. Die Hauptwahlkommission

hat dafür Sorge zu tragen, daß die für

die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während

der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in

der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (§ 8

Abs. 2 Z 7) zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger

Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Kreiswahlkommission

von der Fortsetzung des Wahlverfahrens

abzusehen und die Wahlakten gemäß § 23

Abs. 6 ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu

übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat

sodann im Sinne der §§ 24 ff. vorzugehen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 17. (1) Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender

Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2

zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem

Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der

Kreiswahlkommissionen hergestellt werden.

Abstimmungsverfahren

§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten

beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten (§ 13 Abs. 7) eingetragen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

durch Übersendung des geschlossenen, den Stimmzettel

enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige

Kreiswahlkommission aus.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei der Abgabe seiner

Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission

übermittelten amtlichen Wahlkuverts

(§ 14) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen

und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt

die dort befindlichen Vordrucke (Name,

Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die

Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf

dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten

macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert

entweder durch die Post oder mittels Boten an die

für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission

einsenden oder bei dieser am Wahltag noch bis

vor Schluß der Stimmenabgabe überbringen. Bei

Übersendung durch die Post ist für die Umhüllung

des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher

Postvermerk und sonstige handschriftliche

Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden

werden können. Die Übersendung erfolgt

auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen

Wahlkuverts macht die darin befindliche

Stimme ungültig.

(6) Der Kreiswahlkommissär ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der

Kreiswahlkommission bis zum Wahltag einlangenden

Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere

und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu

sorgen.

§ 19. (1) An dem von der Hauptwahlkommission

gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 festgesetzten Wahltag hat

sich die Kreiswahlkommission zur weiteren

Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts

in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten

Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse

im Wahlkreis zu versammeln.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)

sowie die zur Durchführung der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände

sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer

bereitzustellen.

(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste,

ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild

eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-

Wahlordnung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser

Verordnung sowie die Wahlurne befinden.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal

einen Vertrauensmann zu entsenden (§ 7).

(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens

obliegt der Kreiswahlkommission. Der Kreiswahlkommissär

hat für die Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser

Verordnung Sorge zu tragen.

§ 20. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt

damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der

Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum

noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte

Wahlkuverts entgegennimmt.

(2) Jedes Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus

dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche

Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste

enthalten ist.

(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht

vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl sowie unter

Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste

vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste

die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen.

(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den

anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen

und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber

in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu

legen.

Stimmenzählung

§ 21. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission

vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 20 behandelt

worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die

Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann

gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurne und stellt fest

1. die Zahl der gemäß § 20 Abs. 3 wegen Nichteintragung

in der Wählerliste von der Stimmenabgabe

ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu

Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf

die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

und stellt fest

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 22. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für

einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird

und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel

(§ 17) verwendet wurde;

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe

der Wähler wählen wollte;

3. überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet

wurde;

4. zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet

wurden oder

5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welche Wählergruppe er

wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen

lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige

Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der

Wählergruppe angebracht wurden, machen den

Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer

der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2 oder 3 ergibt.

Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen

die Gültigkeit nicht.

(5) Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere

für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte

Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Niederschrift

§ 23. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf

den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das

Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift

zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlkreises;

2. die Namen der anwesenden und abwesenden

Mitglieder der Kreiswahlkommission;

3. die Namen der anwesenden Vertrauensleute

der Wählergruppen;

4. die Zeit des Beginns und Schlusses des

Abstimmungsverfahrens am Wahltag;

5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über

den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts

wegen Nichteintragung in die Wählerliste

(§ 20 Abs. 3);

6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,

die während des Abstimmungsverfahrens

gefaßt wurden;

7. die Feststellung der Kreiswahlkommission

nach § 21 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige

Stimmen festgestellt wurden, auch der

Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

1. die Wählerlisten;

2. die Abstimmungsverzeichnisse;

3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu versehen und zu verpacken sind;

4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

geordnet in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu versehen

und zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission

sind hierauf verschlossen und im versiegelten

Umschlag auf dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission

zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission

kann anordnen, daß ihr das Stimmenergebnis

noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch

oder telegrafisch bekanntzugeben ist.

Ermittlungsverfahren

§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft

sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen

übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse

in den Wahlkreisen, berichtigt etwaige Irrtümer

in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

Mandate.

(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden

Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf

Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird

gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden;

unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende

Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl

gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die

größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die

zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der

so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf

drei Dezimalstellen zu errechnen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen

auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen.

Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag

sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein

Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf von

jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als ihr Mandate

zukommen, und zwar in der Reihenfolge des

Wahlvorschlages, als gewählt zu erklären.

(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen,

in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift" zu

verlautbaren.

Niederschrift

§ 25. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens

hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;

2. die Namen der anwesenden und abwesenden

Mitglieder der Hauptwahlkommission;

3. allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere über eine allfällige

Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses

in den Wahlkreisen;

4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis (§ 24),

getrennt nach Wahlkreisen.

(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission

sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen

beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den

Wahlakt der Hauptwahlkommission.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der

Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist

der Grund hiefür anzugeben.

(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist

nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten

Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten

Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 26. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

eines Wahlvorschlages, der gemäß § 16

Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht

Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

(§ 24) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses

bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft

die Hauptwahlkommission auf Grund der ihr

vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit

der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission

das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung

für nichtig zu erklären und das richtige

Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch

abzuweisen.

(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission

über Einsprüche ist endgültig.

Verständigung von der Wahl

§ 27. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes der

Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission

eine Verständigung von seiner Wahl. Die

Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb

von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt

wird.

Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder

§ 28. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses (§ 24), spätestens jedoch

binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen

Einspruchsverfahrens (§ 26), hat der abtretende

Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten

Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung

der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser

führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied

den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig,

wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder

anwesend sind.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende

Sitzung beschlußunfähig geblieben ist,

sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder

nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

durchzuführen.

(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

ist gemäß § 29 Abs. 1 des Dentistengesetzes

vorzunehmen.

Schlußbestimmungen

§ 29. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950

und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/

1961 zu berechnen.

§ 30. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

ergeben, sind von der Dentistenkammer zu tragen.

§ 31. Die Dentistenkammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 78/1950, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 88/1970 tritt außer Kraft.

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