516. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 170/1952, 139/1955, 112/
1971 und 53/1981 wird verordnet
Wahlkreise
§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen
in die Österreichische Dentistenkammer einen
Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis
bestimmt sich nach dem Niederlassungsort (§ 7
Abs. 4 des Dentistengesetzes).
Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
§ 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder
in den Vorstand der Dentistenkammer zu wählen,
als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten
Dentisten durch die Zahl Hundert teilbar ist;
ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf
diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.
(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises
wahlberechtigten Dentisten nicht die Zahl
Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein
Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28 Abs. 1 des Dentistengesetzes).
Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl der
für die Dentistenkammer zu wählenden Vorstandsmitglieder
§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
wird vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz angeordnet. Diese Anordnung
ist in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift"
zu verlautbaren.
(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
nach Anhörung des Kammervorstandes die
Anzahl der gemäß § 2 für den Vorstand der Dentistenkammer
in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden
Mitglieder festzusetzen.
Leitung der Wahl
§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl wird am Sitz der Dentistenkammer in Wien
eine Hauptwahlkommission für sämtliche Wahlkreise
bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht
aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden
und je einem aus dem Kreis der für die Dentistenkammer
wahlberechtigten Dentisten jedes Wahlkreises
zu bestellenden Mitglied und dessen Ersatzmitglied.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Hauptwahlkommission werden vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung
des Vorstandes der Dentistenkammer
ernannt.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz ernannter Hauptwahlkommissär.
Bei Bedarf kann vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz ein Stellvertreter
des Hauptwahlkommissärs bestellt werden.
(4) Der Hauptwahlkommissär führt die
Geschäfte der Hauptwahlkommission unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung,
soweit sie nicht der Hauptwahlkommission
vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär
nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern
der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der
mit dem Amt verbundenen Pflichten ab.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt inbesondere
1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages bzw. des Zeitraumes, innerhalb
dessen die Wahlkuverts (§ 14) bei der Kreiswahlkommission
einlangen oder abgegeben
werden müssen (§ 18 Abs. 4);
2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission
(§ 5 Abs. 4);
3. die Bekanntmachung, an welchen Orten
sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und
Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme
aufliegen (§ 13 Abs. 1);
4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerlisten (§ 13 Abs. 5);
5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der
Wahlvorschläge (§ 16);
6. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den
Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses (§ 24);
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen
und die Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 24);
8. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung
(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission
und der Kreiswahlkommissionen
(S 6 Abs. 3).
§ 5. (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb
eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen
am Sitz der Ämter der Landesregierungen zu
bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus
dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie
aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.
(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann
aus dem Kreis der rechtskundigen
Beamten des Amtes der Landesregierung ernannt.
Bei Bedarf kann vom Landeshauptmann ein Stellvertreter
bestellt werden.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten
Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen
sind, werden auf Vorschlag des Vorstandes
der Österreichischen Dentistenkammer von der
Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor
Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt
verbundenen Pflichten abzulegen.
(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte
der Kreiswahlkommission im Sinne des § 4 Abs. 4,
jedoch nur für seinen Wahlkreis und soweit sie
nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten
sind.
(6) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere
1. die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung
am Einspruchsverfahren (§ 13 Abs. 1
und 4);
2. die Anordnung zur Herstellung der amtlichen
Stimmzettel (§ 17 Abs. 2);
3. die Entgegennahme der Wahlkuverts (§ 18
Abs. 2 und 4 sowie § 19);
4. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(§ 21 Abs. 3).
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die
Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen
von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen
Briefes oder telegraphisch einberufen.
Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen
sind beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre
Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen
Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär,
Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur
bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen
Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer verpflichtet
ist, das in dem betreffenden Wahlkreis als
Dentist niedergelassen ist.
(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen
gebührt für ihre Tätigkeit nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine
Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre
Höhe wird von der Hauptwahlkommission
bestimmt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der
Hauptwahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit
nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme
eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, wie sie
für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission
für Wien festgesetzt worden ist.
§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge
gemäß § 16 Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann
einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission
und für die Kreiswahlkommissionen entsenden,
für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge
erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär
und den Kreiswahlkommissären
spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der
Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden
der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen
Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge
der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den
Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann
nicht zu.
Ausschreibung der Wahl
§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den
Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag
der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der
Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum
von mindestens zehn Wochen liegt.
(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen
1. der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich
in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten
ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe
ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission
ausüben können (§ 19) bzw. an dem die von
den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten,
die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
bei der Kreiswahlkommission eingelangt
sein müssen (§ 18 Abs. 4);
2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher
Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe
möglich ist (§ 19);
3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der
Dentistenkammer (§ 2);
4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher
Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck
dieser Verordnung eingesehen werden können
(§ 13 Abs. 1);
5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerliste binnen zwei Wochen nach
Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden
der Kreiswahlkommission einzubringen
sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen
unberücksichtigt bleiben (§ 13 Abs. 2
und 4);
6. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich
beim Hauptwahlkommissär spätestens drei
Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls
sie nicht berücksichtigt werden; ferner
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten
dürfen, als Mitglieder in den Vorstand aus
dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;
schließlich die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge
von einer im § 15 Abs. 2 Z 1 angeführten
Mindestanzahl von Wahlberechtigten
unterzeichnet sein müssen;
7. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher
Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufliegen werden (§ 16 Abs. 6);
8. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für
verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben werden
können (§ 22 Abs. 1);
9. die Bekanntmachung, auf welche Art die
Stimmenabgabe zu erfolgen hat (§§ 18 und
19).
(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen
Dentistenzeitschrift" zu veröffentlichen
und am Sitz der Hauptwahlkommission zur Einsicht
aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann
auch noch auf andere geeignete Art sämtliche
Wahlberechtigte von der Wahlausschreibung in
Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht
§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes berechtigten
Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem Wahlkreis,
in dem sie als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz
niedergelassen sind, sofern sie sich am
Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des
Wahlrechts zum Nationalrat befinden.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden
Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.
Passives Wahlrecht
§ 10. Wählbar in den Vorstand der Österreichischen
Dentistenkammer sind alle wahlberechtigten
Kammermitglieder, die am Tag der Wahlausschreibung
das 24. Lebensjahr überschritten haben.
Wählerlisten
§ 11. Die Kreiswahlkommissionen haben die
Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden
auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister)
unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 1 erstellt.
Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten
sind der jeweiligen Kreiswahlkommission
für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer
binnen einer Woche nach Ausschreibung
der Wahl zu übermitteln.
§ 12. Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die
Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,
in deren Bereich er am Tag der Wahlausschreibung
als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz
niedergelassen ist.
Einspruchsverfahren
§ 13. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier
Wochen nach der Wahlausschreibung von der
Kreiswahlkommission an ihrem Sitz mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung der
Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission
eingebracht werden können. Die Auflegung
der Wählerlisten ist in der „Österreichischen
Dentistenzeitschrift" unter Hinweis auf die
für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung kundzumachen.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch
erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne
Person gerichtet sein; ist ein Einspruch
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so
ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur
Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder
Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im
Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind offenbar auf
einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten wie
zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen
nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Einwendungen der Betroffenen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf
Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim
Kreiswahlkommissär schriftlich eingebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission
binnen acht Tagen nach Ablauf der
Einspruchsfrist endgültig, auch wenn in dieser Frist
eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen
nicht eingelangt ist.
(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer
Entscheidung die Kreiswahlkommission, den Einspruchswerber
und den durch die Entscheidung
Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission
eine Richtigstellung oder Ergänzung
der Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission
sofort unter Hinweis auf die Entscheidung der
Hauptwahlkommission durchzuführen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten
sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts
§ 14. Die Kreiswahlkommissionen haben nach
Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut
Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein
der Anlage 1 entsprechendes Wahlkuvert, das für
die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch
Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post
zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat
so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte
spätestens eine Woche vor dem Wahltag
im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die
Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste
festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise
beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der
Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für
alle Wahlkreise aufzulegen.
Wahlvorschläge
§ 15. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
für die Dentistenkammer beteiligen,
haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen
Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder
spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der
Hauptwahlkommission vorzulegen. Der Hauptwahlkommissär
hat den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme
zu bestätigen.
(2) Solche Wahlvorschläge müssen
1. von der nachstehend angeführten Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet
sein
für Wien je 24
für Niederösterreich je 12
für Oberösterreich e 10
für Steiermark je 9
für Salzburg e 5
für Kärnten je 4
für Tirol e 4
für Burgenland je 3
für Vorarlberg e 3;
2. ein Verzeichnis von doppelt so vielen Wahlwerbern,
als Mitglieder für den Vorstand der
Dentistenkammer im Wahlkreis zu wählen
sind, enthalten, und zwar in der beantragten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und
Zunamens, der Geburtsdaten und der
Anschrift;
3. einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe anführen,
andernfalls der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter
gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als
Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
Wählergruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und Bedenken dagegen
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in
einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens
drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung sind vom
Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor
dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung
oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie
die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen
von sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterzeichnet haben, unterschrieben
sein.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,
die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
im Sinne des Abs. 1 erfolglos
geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind
die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet
des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind,
daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen fünf
Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Auf allen anderen
Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber
innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung
nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten
Listen zu streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den
Vorstand der Dentistenkammer vollständig zu
besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das
Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung
unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß
erstellten beziehungsweise ergänzten
Wahlvorschläge in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift"
nach Prüfung spätestens fünf Tage
vor dem Wahltag zu verlautbaren. Die Hauptwahlkommission
hat dafür Sorge zu tragen, daß die für
die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während
der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in
der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (§ 8
Abs. 2 Z 7) zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Kreiswahlkommission
von der Fortsetzung des Wahlverfahrens
abzusehen und die Wahlakten gemäß § 23
Abs. 6 ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu
übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat
sodann im Sinne der §§ 24 ff. vorzugehen.
Amtlicher Stimmzettel
§ 17. (1) Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2
zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem
Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der
Kreiswahlkommissionen hergestellt werden.
Abstimmungsverfahren
§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten
beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten (§ 13 Abs. 7) eingetragen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch Übersendung des geschlossenen, den Stimmzettel
enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige
Kreiswahlkommission aus.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei der Abgabe seiner
Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission
übermittelten amtlichen Wahlkuverts
(§ 14) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen
und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt
die dort befindlichen Vordrucke (Name,
Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die
Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf
dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten
macht die Stimme ungültig.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
entweder durch die Post oder mittels Boten an die
für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission
einsenden oder bei dieser am Wahltag noch bis
vor Schluß der Stimmenabgabe überbringen. Bei
Übersendung durch die Post ist für die Umhüllung
des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher
Postvermerk und sonstige handschriftliche
Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden
werden können. Die Übersendung erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen
Wahlkuverts macht die darin befindliche
Stimme ungültig.
(6) Der Kreiswahlkommissär ist verpflichtet, dem
Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des
Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der
Kreiswahlkommission bis zum Wahltag einlangenden
Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere
und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu
sorgen.
§ 19. (1) An dem von der Hauptwahlkommission
gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 festgesetzten Wahltag hat
sich die Kreiswahlkommission zur weiteren
Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts
in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten
Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse
im Wahlkreis zu versammeln.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)
sowie die zur Durchführung der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände
sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer
bereitzustellen.
(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste,
ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild
eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-
Wahlordnung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser
Verordnung sowie die Wahlurne befinden.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal
einen Vertrauensmann zu entsenden (§ 7).
(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens
obliegt der Kreiswahlkommission. Der Kreiswahlkommissär
hat für die Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser
Verordnung Sorge zu tragen.
§ 20. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt
damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der
Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum
noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte
Wahlkuverts entgegennimmt.
(2) Jedes Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus
dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche
Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste
enthalten ist.
(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht
vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl sowie unter
Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste
vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste
die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen.
(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den
anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber
in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu
legen.
Stimmenzählung
§ 21. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission
vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 20 behandelt
worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die
Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann
gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurne und stellt fest
1. die Zahl der gemäß § 20 Abs. 3 wegen Nichteintragung
in der Wählerliste von der Stimmenabgabe
ausgeschlossenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf
die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
und stellt fest
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der gültigen Stimmen;
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 22. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für
einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird
und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche
Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel
(§ 17) verwendet wurde;
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe
der Wähler wählen wollte;
3. überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet
wurde;
4. zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet
wurden oder
5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welche Wählergruppe er
wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen
lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige
Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der
Wählergruppe angebracht wurden, machen den
Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer
der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2 oder 3 ergibt.
Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen
die Gültigkeit nicht.
(5) Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere
für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte
Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.
Niederschrift
§ 23. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf
den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das
Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Wahlkreises;
2. die Namen der anwesenden und abwesenden
Mitglieder der Kreiswahlkommission;
3. die Namen der anwesenden Vertrauensleute
der Wählergruppen;
4. die Zeit des Beginns und Schlusses des
Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über
den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts
wegen Nichteintragung in die Wählerliste
(§ 20 Abs. 3);
6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,
die während des Abstimmungsverfahrens
gefaßt wurden;
7. die Feststellung der Kreiswahlkommission
nach § 21 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige
Stimmen festgestellt wurden, auch der
Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
1. die Wählerlisten;
2. die Abstimmungsverzeichnisse;
3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu versehen und zu verpacken sind;
4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
geordnet in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu versehen
und zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission
sind hierauf verschlossen und im versiegelten
Umschlag auf dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission
zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission
kann anordnen, daß ihr das Stimmenergebnis
noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch
oder telegrafisch bekanntzugeben ist.
Ermittlungsverfahren
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft
sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen
übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse
in den Wahlkreisen, berichtigt etwaige Irrtümer
in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Mandate.
(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden
Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf
Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird
gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden;
unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende
Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl
gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die
größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die
zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der
so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf
drei Dezimalstellen zu errechnen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen
auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen.
Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag
sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein
Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf von
jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als ihr Mandate
zukommen, und zwar in der Reihenfolge des
Wahlvorschlages, als gewählt zu erklären.
(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen,
in der „Österreichischen Dentistenzeitschrift" zu
verlautbaren.
Niederschrift
§ 25. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der anwesenden und abwesenden
Mitglieder der Hauptwahlkommission;
3. allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,
insbesondere über eine allfällige
Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses
in den Wahlkreisen;
4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis (§ 24),
getrennt nach Wahlkreisen.
(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission
sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen
beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den
Wahlakt der Hauptwahlkommission.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist
der Grund hiefür anzugeben.
(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist
nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten
Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten
Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 26. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
eines Wahlvorschlages, der gemäß § 16
Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht
Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§ 24) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses
bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft
die Hauptwahlkommission auf Grund der ihr
vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit
der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission
das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung
für nichtig zu erklären und das richtige
Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch
abzuweisen.
(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission
über Einsprüche ist endgültig.
Verständigung von der Wahl
§ 27. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes der
Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission
eine Verständigung von seiner Wahl. Die
Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb
von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt
wird.
Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder
§ 28. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses (§ 24), spätestens jedoch
binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen
Einspruchsverfahrens (§ 26), hat der abtretende
Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten
Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung
der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser
führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied
den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig,
wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben ist,
sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder
nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
durchzuführen.
(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
ist gemäß § 29 Abs. 1 des Dentistengesetzes
vorzunehmen.
Schlußbestimmungen
§ 29. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950
und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/
1961 zu berechnen.
§ 30. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
ergeben, sind von der Dentistenkammer zu tragen.
§ 31. Die Dentistenkammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 78/1950, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 88/1970 tritt außer Kraft.