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516_1982 AT

516. Verordnung: Erste Arzneibuch-Nachtragsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Erste Arzneibuch-Nachtragsverordnung

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet

Der Erste Nachtrag zum Arzneibuch gemäß § 1 Arzneibuchgesetz wird mit 1. Jänner 1983 für verbindlich

erklärt. Der Nachtrag wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

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