516. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBL Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Aegyd am Neuwalde wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 73,814, weicht in westlicher Richtung von der
bestehenden Trasse ab und bindet bei km 74,044
wieder in dieselbe ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B
21/64-79; Maßstab 1 :2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.