516. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (1. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt),
BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 13. Mai 1980, BGBl. Nr. 206, über
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt
(2. Ausnahmeverordnung) wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abschnitte
II—VI GGSt (Anlagen A und B des
ADR)
§ 1. Die Beförderung der im Anhang 1 angeführten
gefährlichen Güter in Versandstücken,
der unter Klasse 5.1 2 2 angeführten Güter
auch in loser Schüttung, ist unter den dort angegebenen
Bedingungen, insbesondere bis zu den
dort jeweils angeführten Mengen je Beförderungseinheit,
von den Bestimmungen der Anlagen A
und B des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, und von
den Bestimmungen des II. bis VI. Abschnittes
des GGSt ausgenommen."
2. Im Anhang 1, Liste der gefährlichen Güter
gemäß § 1 der Verordnung, hat unter Klasse 5.1
die 2 2 zu lauten
„2. Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer
anorganischen inerten Substanz, die nicht
mehr als 28 vH Stickstoff enthalten (2 6 c),
in unbegrenzter Menge."