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516_1980 AT

516. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (1. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (1. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt),

BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 13. Mai 1980, BGBl. Nr. 206, über

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt

(2. Ausnahmeverordnung) wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abschnitte

II—VI GGSt (Anlagen A und B des

ADR)

§ 1. Die Beförderung der im Anhang 1 angeführten

gefährlichen Güter in Versandstücken,

der unter Klasse 5.1 2 2 angeführten Güter

auch in loser Schüttung, ist unter den dort angegebenen

Bedingungen, insbesondere bis zu den

dort jeweils angeführten Mengen je Beförderungseinheit,

von den Bestimmungen der Anlagen A

und B des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, und von

den Bestimmungen des II. bis VI. Abschnittes

des GGSt ausgenommen."

2. Im Anhang 1, Liste der gefährlichen Güter

gemäß § 1 der Verordnung, hat unter Klasse 5.1

die 2 2 zu lauten

„2. Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer

anorganischen inerten Substanz, die nicht

mehr als 28 vH Stickstoff enthalten (2 6 c),

in unbegrenzter Menge."

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