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516_1978 AT

516. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien sind, von dem Wunsche geleitet, ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen zu schließen, übereingekommen

wie folgt

ABSCHNITT I

Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines

der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern

vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die

das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Tunesien

i) die Gewerbesteuer, einschließlich der

Steuer für die Berufsausbildung (l'impôt

de la patente y compris la taxe de Formation

Professionelle);

ii) die Steuer auf nichtgewerbliche Gewinne

(l'impôt sur les bénéfices des professions

non commerciales);

iii) die Steuer auf den Vermögenszuwachs

(l'impôt sur les plus values);

iv) die Steuer auf Löhne und Gehälter

(l'impôt sur les traitements et salairs);

v) die Landwirtschaftsteuer (l'impôt agricole);

vi) die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem

Vermögen (l'impôt sur le

revenu des Valeurs Mobilières);

vii) die Steuer auf Einkünfte aus Forderungen,

Depositen, Bürgschaften und

laufenden Konten [l'impôt sur le revenu

des créances, dépôts, cautionnements

et comptes courants (I. R. C.)];

viii) die Ergänzungssteuer auf das Geamteinkommen

natürlicher Personen (la

Contribution Personnelle d'Etat);

im folgenden als „tunesische Steuer" bezeichnet;

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe;

iv) die Vermögensteuer.;

v) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

vi) die Gewerbesteuer; einschließlich der

Lohnsummensteuer ;

vii) die Grundsteuer;

viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren

Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

ABSCHNITT II

Definitionen

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Republik Tunesien

oder die Republik Österreich;

b) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen ;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

d) bedeutet der Ausdruck „internationaler

Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem

Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung

in einem Vertragsstaat betrieben wird,

es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug

wird ausschließlich zwischen Orten im

anderen Vertragsstaat betrieben;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaates" und „Unternehmen des

anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein

Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird,

oder ein Unternehmen, das von einer in dem

anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben

wird;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Tunesien den Minister der Finanzen oder

seinen bevollmächtigten Vertreter;

2. in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders defi-

nierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten

über eine ständige Wohnstätte, so

gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu

dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in

keinem der Vertragsstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragsstaaten oder in

keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt;

d) besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten,

so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die

Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) eine Bauausführung oder Montage oder eine

damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit,

wenn die Dauer der Bauausführung,

Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate

überschreitet, oder eine Montage oder

Aufsichtstätigkeit, die im Anschluß an den

Verkauf von Maschinen oder Ausrüstungen

erfolgt, wenn die Dauer drei Monate überschreitet

und die Kosten der Montage oder

Aufsichtstätigkeit 10 v. H. des Preises

der Maschinen oder Ausrüstungen übersteigen.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind oder

eine Hilfstätigkeit darstellen, vorausgesetzt,

daß dort keine Bestellungen entgegengenommen

werden;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter lit. a bis e genannten

Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß

die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit

der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender

Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 6 —

in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertrags Staates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates

wird so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertrags Staat, wenn

es in diesem anderen Staat durch einen Angestellten

oder einen Vertreter — mit Ausnahme

der in Absatz 6 erwähnten Personen — Prämien

einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es

eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder

in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine

der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

ABSCHNITT III

Besteuerung der Einkünfte

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,

einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

dürfen in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf

welche die Vorschriften des Privatrechts über

Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie die

Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung

von Mineralvorkommen, Quellen und anderen

Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absat2 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine

Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit auf diese Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in

jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter

gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

tatsächlichen Geschäftsführungs- und der allgemeinen

Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,

gleichgültig, ob sie in dem betreffenden

Staat oder anderswo entstanden sind. Beträge, die

gegebenenfalls von der Betriebstätte an die Geschäftsleitung

des Unternehmens oder an andere

Betriebstätten des Unternehmens als Lizenzgebühren,

Honorare oder andere ähnliche Vergütungen

für das Recht auf Nutzung von Patenten

oder anderen Rechten als Provisionen, für Dienstleistungen

oder für eine Geschäftsleitungstätigkeit

(ausgenommen die Vergütung tatsächlicher

Ausgaben) und — ausgenommen bei Bankunternehmen

— als Zinsen für die Betriebstätte zur

Verfügung gestellte Gelder gezahlt werden,

werden nicht zum Abzug zugelassen.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der

üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange-

wendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses

Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der

Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,

von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften

errichtet sind, ferner die

Beteiligungen an „sociétés de fait" oder an

„associations en participation" des tunesischen

Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen

Rechts, dürfen in dem Staat besteuert

werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen

eine Betriebstätte hat.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

eines Unternehmens der Seeschifffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem

Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen

des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen

vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die

Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertrags Staates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens

eines Vertragsstaates und eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaates beteiligt

sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

nicht übersteigen

a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,

wenn der Empfänger eine Gesellschaft

(ausgenommen eine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens

25 v. H. des Kapitals der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden

in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußrechten oder Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder

einen freien Beruf durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,

für welche die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Die in Österreich ansässigen Gesellschaften,

die in Tunesien eine Betriebstätte unterhalten,

bleiben der tunesischen Steuer auf Einkünfte

aus beweglichem Kapitalvermögen unter den

Voraussetzungen der Besteuerung von Betriebstätten

ausländischer Gesellschaften unterworfen,

wobei jedoch die Besteuerungsgrundlage durch

den tunesischen Gewinn gebildet wird und der

im Absatz 2 lit. a vorgesehene Steuersatz angewendet

wird.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die

Steuer darf aber 10 v. H. des Bruttobetrages

der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Der in dem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte

an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus

öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,

einschließlich der damit verbundenen Aufgelder

und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge

für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen

im Sinn dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder einen freien Beruf durch

eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder

festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragsstaat

eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche

die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der

Betriebstätte eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen

als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde-

liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner

und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten. Betrag angewendet. In diesem

Fall darf der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in

dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber nicht übersteigen

a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren,

die für die Benutzung oder

für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten

an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, mit

Ausnahme kinematographischer Filme und

Fernsehfilme gezahlt werden;

b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren,

die für technische oder wirtschaftliche

Studien, für die Benutzung

oder für das Recht auf Benutzung kinematographischer

Filme oder Fernsehfilme, von

Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht

auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder

für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht. anzuwenden, wenn der

in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf

durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige

Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in

einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht,

in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und

ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren

für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als

aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser

Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.

In diesem Fall darf der übersteigende Betrag

nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von

Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6

Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat

hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört,

über die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für die Ausübung eines freien Berufs

in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der

Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein

oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen)

oder einer solchen festen Einrichtung erzielt

werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert

werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung

des in Artikel 22 Absatz 3 genannten

beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem dieses bewegliche

Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert

werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem

anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

a) die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit

in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig

über eine feste Einrichtung verfügt; in

diesem Fall darf lediglich der Teil der

Einkünfte, der dieser festen Einrichtung

zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat

besteuert werden, oder

b) der Aufenthalt der Person im anderen

Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage

während des Steuerjahres beträgt.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische

oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei

denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert

werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit,

die an Bord eines Seeschiffe oder Luftfahrzeuges

im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und

Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats

einer Gesellschaft bezieht, die in

dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich

ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern

nicht diesen selbst, sondern anderen Personen

zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der

Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers

ausgeübt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften

an eine natürliche Person für

eine unselbständige Arbeit zahlt, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden. Wird aber die

unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat

von einer in diesem Staat ansässigen

Person ausgeübt, die nicht Staatsangehörige

des erstgenannten Staates ist, so dürfen die

Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit,

die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung

gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen

Tätigkeit eines Vertragsstaates oder

einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird,

finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen,

die im Rahmen eines Entwicklungshilfepro-

grammes eines Vertragsstaates oder einer seiner

Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich

von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

bereitgestellt werden, an Sachverständige

gezahlt werden, die in den anderen

Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt

worden sind.

Artikel 20

Studenten, Lehrlinge und Praktikanten

(1) Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling

oder ein Praktikant, der in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder vorher dort ansässig war und

der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,

für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine

Ausbildung erhält, werden in dem anderen

Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen

auß Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, welche die in Absatz 1 genannten

Personen für eine unselbständige Tätigkeit

beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich

zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische

Berufserfahrung zu erwerben, und deren

Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr

nicht überschreitet, dürfen in diesem

Staat nicht besteuert werden.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT IV

Besteuerung des Vermögens

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

Methoden zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Tunesien ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,

so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen

oder vom Vermögen dieser Person

zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in

Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen

oder vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor

der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

oder vom Vermögen nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert

werden dürfen, oder das Vermögen,

das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen in Tunesien besteuert werden,

so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes

3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; Österreich darf aber

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen dieser

Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder

das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären. Dies gilt selbst

dann, wenn die Einkünfte oder das Vermögen

in Tunesien gänzlich oder teilweise steuerbefreit

sind.

(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12

in Tunesien besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser Person

zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in

Tunesien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der

vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die

aus Tunesien bezogen werden.

(4) Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt die

tunesische Steuer — auch im Falle gänzlicher

oder teilweiser Befreiung — mit folgenden

Beträgen als gezahlt

— bei Dividenden im Sinn des Artikels 10

Absatz 2 lit. a mit 10 v. H.,

— bei Dividenden im Sinn des Artikels 10

Absatz 2 lit. b mit 20 v. H.,

— bei Zinsen im Sinn des Artikels 11 Absatz 2

mit 10 v. H.,

— bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12

Absatz 2 lit. a mit 10 v. H.,

— bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12

Absatz 2 lit. b mit 15 v. H.

des Bruttobetrages dieser Einkünfte.

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen

Artikel 24

Gleichbehandlung und

Investitionsförderung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates

dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen

des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden

können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem

anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung

ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen

Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat

ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen

und -ermäßigungen auf Grund des

Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen

Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragsstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat

weder einer Besteuerung noch einer damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender sind als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche

Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die

Anwendung günstigerer steuerlicher Bestimmungen,

die das Recht eines der Vertrags Staaten

zugunsten von Investitionen vorsieht.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertrags Staates unterbreiten, in dem sie

ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß

eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meingungsaustausch für die Herbeiführung der

Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher

Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt

werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.

Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen

Personen oder Behörden zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung

der unter das Abkommen fallenden Steuern

befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte,

die den diplomatischen und konsularischen

Beamten nach den allgemeinen Regeln des

Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen

zustehen.

ABSCHNITT VII

Schlußbestimmungen

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Tunis ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und ist in jedem der beiden Staaten anzuwenden

a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern

von den Einkünften, die ab 1. Jänner des

Jahres zugeflossen oder gezahlt worden

sind, das unmittelbar auf das Jahr folgt,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

wurden;

b) auf sonstige Steuern für Erhebungszeiträume,

die ab 31. Dezember des Jahres

enden, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht wurden.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit

in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch das

Abkommen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

wurden, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

gegenüber dem anderen Vertragsstaat

schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

Im Fall einer vor dem 1. Juli eines solchen Jahres

erfolgenden Kündigung wird das Abkommen in

beiden Vertragsstaaten letztmals angewendet

a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern

von den bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres

zugeflossenen oder gezahlten

Einkünften;

b) auf die sonstigen Steuern für die vor dem

31. Dezember desselben Jahres endenden

Erhebungszeiträume.

Geschehen zu Wien am 23. Juni 1977

in zweifacher Urschrift

in französischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Lanc

Für die Republik Tunesien

Nouira

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Juli 1978 in Tunis ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem

Art. 28 Abs. 2 am 4. September 1978 in Kraft getreten.

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