516. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien sind, von dem Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen zu schließen, übereingekommen
wie folgt
ABSCHNITT I
Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines
der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern
vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die
das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Tunesien
i) die Gewerbesteuer, einschließlich der
Steuer für die Berufsausbildung (l'impôt
de la patente y compris la taxe de Formation
Professionelle);
ii) die Steuer auf nichtgewerbliche Gewinne
(l'impôt sur les bénéfices des professions
non commerciales);
iii) die Steuer auf den Vermögenszuwachs
(l'impôt sur les plus values);
iv) die Steuer auf Löhne und Gehälter
(l'impôt sur les traitements et salairs);
v) die Landwirtschaftsteuer (l'impôt agricole);
vi) die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem
Vermögen (l'impôt sur le
revenu des Valeurs Mobilières);
vii) die Steuer auf Einkünfte aus Forderungen,
Depositen, Bürgschaften und
laufenden Konten [l'impôt sur le revenu
des créances, dépôts, cautionnements
et comptes courants (I. R. C.)];
viii) die Ergänzungssteuer auf das Geamteinkommen
natürlicher Personen (la
Contribution Personnelle d'Etat);
im folgenden als „tunesische Steuer" bezeichnet;
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer.;
v) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer; einschließlich der
Lohnsummensteuer ;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
Definitionen
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Republik Tunesien
oder die Republik Österreich;
b) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
d) bedeutet der Ausdruck „internationaler
Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung
in einem Vertragsstaat betrieben wird,
es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug
wird ausschließlich zwischen Orten im
anderen Vertragsstaat betrieben;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaates" und „Unternehmen des
anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer in dem
anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Tunesien den Minister der Finanzen oder
seinen bevollmächtigten Vertreter;
2. in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders defi-
nierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Vertragsstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragsstaaten oder in
keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt;
d) besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten,
so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) eine Bauausführung oder Montage oder eine
damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit,
wenn die Dauer der Bauausführung,
Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate
überschreitet, oder eine Montage oder
Aufsichtstätigkeit, die im Anschluß an den
Verkauf von Maschinen oder Ausrüstungen
erfolgt, wenn die Dauer drei Monate überschreitet
und die Kosten der Montage oder
Aufsichtstätigkeit 10 v. H. des Preises
der Maschinen oder Ausrüstungen übersteigen.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen, vorausgesetzt,
daß dort keine Bestellungen entgegengenommen
werden;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter lit. a bis e genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 —
in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertrags Staates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates
wird so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertrags Staat, wenn
es in diesem anderen Staat durch einen Angestellten
oder einen Vertreter — mit Ausnahme
der in Absatz 6 erwähnten Personen — Prämien
einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine
der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
ABSCHNITT III
Besteuerung der Einkünfte
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
dürfen in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf
welche die Vorschriften des Privatrechts über
Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie die
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absat2 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
tatsächlichen Geschäftsführungs- und der allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem betreffenden
Staat oder anderswo entstanden sind. Beträge, die
gegebenenfalls von der Betriebstätte an die Geschäftsleitung
des Unternehmens oder an andere
Betriebstätten des Unternehmens als Lizenzgebühren,
Honorare oder andere ähnliche Vergütungen
für das Recht auf Nutzung von Patenten
oder anderen Rechten als Provisionen, für Dienstleistungen
oder für eine Geschäftsleitungstätigkeit
(ausgenommen die Vergütung tatsächlicher
Ausgaben) und — ausgenommen bei Bankunternehmen
— als Zinsen für die Betriebstätte zur
Verfügung gestellte Gelder gezahlt werden,
werden nicht zum Abzug zugelassen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange-
wendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der
Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften
errichtet sind, ferner die
Beteiligungen an „sociétés de fait" oder an
„associations en participation" des tunesischen
Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen
Rechts, dürfen in dem Staat besteuert
werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen
eine Betriebstätte hat.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Seeschifffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die
Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertrags Staates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaates und eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaates beteiligt
sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
nicht übersteigen
a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden,
wenn der Empfänger eine Gesellschaft
(ausgenommen eine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens
25 v. H. des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden
in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußrechten oder Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
einen freien Beruf durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,
für welche die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Die in Österreich ansässigen Gesellschaften,
die in Tunesien eine Betriebstätte unterhalten,
bleiben der tunesischen Steuer auf Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen unter den
Voraussetzungen der Besteuerung von Betriebstätten
ausländischer Gesellschaften unterworfen,
wobei jedoch die Besteuerungsgrundlage durch
den tunesischen Gewinn gebildet wird und der
im Absatz 2 lit. a vorgesehene Steuersatz angewendet
wird.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber 10 v. H. des Bruttobetrages
der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in dem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,
einschließlich der damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge
für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen
im Sinn dieses Artikels.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder einen freien Beruf durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragsstaat
eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche
die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der
Betriebstätte eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen
als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde-
liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner
und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten. Betrag angewendet. In diesem
Fall darf der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in
dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber nicht übersteigen
a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren,
die für die Benutzung oder
für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten
an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, mit
Ausnahme kinematographischer Filme und
Fernsehfilme gezahlt werden;
b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren,
die für technische oder wirtschaftliche
Studien, für die Benutzung
oder für das Recht auf Benutzung kinematographischer
Filme oder Fernsehfilme, von
Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht. anzuwenden, wenn der
in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf
durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in
einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht,
in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und
ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall darf der übersteigende Betrag
nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört,
über die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufs
in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der
Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein
oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen)
oder einer solchen festen Einrichtung erzielt
werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert
werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung
des in Artikel 22 Absatz 3 genannten
beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses bewegliche
Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert
werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem
anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit
in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig
über eine feste Einrichtung verfügt; in
diesem Fall darf lediglich der Teil der
Einkünfte, der dieser festen Einrichtung
zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden, oder
b) der Aufenthalt der Person im anderen
Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage
während des Steuerjahres beträgt.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische
oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit,
die an Bord eines Seeschiffe oder Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die in
dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich
ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern
nicht diesen selbst, sondern anderen Personen
zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers
ausgeübt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
an eine natürliche Person für
eine unselbständige Arbeit zahlt, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden. Wird aber die
unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
von einer in diesem Staat ansässigen
Person ausgeübt, die nicht Staatsangehörige
des erstgenannten Staates ist, so dürfen die
Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit,
die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung
gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragsstaates oder
einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird,
finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen,
die im Rahmen eines Entwicklungshilfepro-
grammes eines Vertragsstaates oder einer seiner
Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich
von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
bereitgestellt werden, an Sachverständige
gezahlt werden, die in den anderen
Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt
worden sind.
Artikel 20
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten
(1) Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling
oder ein Praktikant, der in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder vorher dort ansässig war und
der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine
Ausbildung erhält, werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen
auß Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, welche die in Absatz 1 genannten
Personen für eine unselbständige Tätigkeit
beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich
zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische
Berufserfahrung zu erwerben, und deren
Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr
nicht überschreitet, dürfen in diesem
Staat nicht besteuert werden.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT IV
Besteuerung des Vermögens
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
Methoden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in Tunesien ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,
so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen
oder vom Vermögen dieser Person
zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in
Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen
oder vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
oder vom Vermögen nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert
werden dürfen, oder das Vermögen,
das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen in Tunesien besteuert werden,
so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes
3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; Österreich darf aber
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder
das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären. Dies gilt selbst
dann, wenn die Einkünfte oder das Vermögen
in Tunesien gänzlich oder teilweise steuerbefreit
sind.
(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12
in Tunesien besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser Person
zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in
Tunesien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die
aus Tunesien bezogen werden.
(4) Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt die
tunesische Steuer — auch im Falle gänzlicher
oder teilweiser Befreiung — mit folgenden
Beträgen als gezahlt
— bei Dividenden im Sinn des Artikels 10
Absatz 2 lit. a mit 10 v. H.,
— bei Dividenden im Sinn des Artikels 10
Absatz 2 lit. b mit 20 v. H.,
— bei Zinsen im Sinn des Artikels 11 Absatz 2
mit 10 v. H.,
— bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12
Absatz 2 lit. a mit 10 v. H.,
— bei Lizenzgebühren im Sinn des Artikels 12
Absatz 2 lit. b mit 15 v. H.
des Bruttobetrages dieser Einkünfte.
ABSCHNITT VI
Besondere Bestimmungen
Artikel 24
Gleichbehandlung und
Investitionsförderung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem
anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen
und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen
Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragsstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die
Anwendung günstigerer steuerlicher Bestimmungen,
die das Recht eines der Vertrags Staaten
zugunsten von Investitionen vorsieht.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertrags Staates unterbreiten, in dem sie
ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß
eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meingungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.
Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung
der unter das Abkommen fallenden Steuern
befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte,
die den diplomatischen und konsularischen
Beamten nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Tunis ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist in jedem der beiden Staaten anzuwenden
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern
von den Einkünften, die ab 1. Jänner des
Jahres zugeflossen oder gezahlt worden
sind, das unmittelbar auf das Jahr folgt,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
wurden;
b) auf sonstige Steuern für Erhebungszeiträume,
die ab 31. Dezember des Jahres
enden, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht wurden.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit
in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch das
Abkommen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
wurden, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
gegenüber dem anderen Vertragsstaat
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
Im Fall einer vor dem 1. Juli eines solchen Jahres
erfolgenden Kündigung wird das Abkommen in
beiden Vertragsstaaten letztmals angewendet
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern
von den bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres
zugeflossenen oder gezahlten
Einkünften;
b) auf die sonstigen Steuern für die vor dem
31. Dezember desselben Jahres endenden
Erhebungszeiträume.
Geschehen zu Wien am 23. Juni 1977
in zweifacher Urschrift
in französischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Lanc
Für die Republik Tunesien
Nouira
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Juli 1978 in Tunis ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem
Art. 28 Abs. 2 am 4. September 1978 in Kraft getreten.