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516_1977 AT

516. Kundmachung: Abänderung von Vorbehalten sowie Abgabe einer Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen durch Norwegen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Kundmachung: Abänderung von Vorbehalten sowie Abgabe einer Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen durch Norwegen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates vom 21. Juli 1977 hat Norwegen

einen Teil seiner anläßlich der Ratifikation des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 57/1977) erklärten Vorbehalte wie folgt

geändert sowie eine Erklärung abgegeben

Die betreffenden Vorbehalte lauten nunmehr

Artikel 2 Absatz 1

„Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes

Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann

Norwegen die Auslieferung nur wegen einer

strafbaren Handlung oder einer entsprechenden

strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem

Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr

als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen

gewesen wäre."

Artikel 3 Absatz 3

„Norwegen behält sich das Recht vor, die in

Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung

nach den Umständen des betreffenden Falles als

politische strafbare Handlung zu betrachten."

Artikel 4

„Wenn eine militärische strafbare Handlung

auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen

die Auslieferung sonst zulässig ist, behält

sich Norwegen das Recht vor zu verlangen,

daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen

des Militärstrafrechts des ersuchenden

Staates abgeurteilt werden darf."

Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3

„Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen

nach Dänemark, Finnland oder Schweden

keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen

diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen

Gesetzgebung stattfindet."

Die anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens

durch Norwegen erklärten Vorbehalte

zu Artikel 1 und 12 sowie die zu Artikel 6

Absatz 1 lit. b abgegebene Erklärung werden

unverändert aufrechterhalten.

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