516. Kundmachung: Abänderung von Vorbehalten sowie Abgabe einer Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen durch Norwegen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates vom 21. Juli 1977 hat Norwegen
einen Teil seiner anläßlich der Ratifikation des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 57/1977) erklärten Vorbehalte wie folgt
geändert sowie eine Erklärung abgegeben
Die betreffenden Vorbehalte lauten nunmehr
Artikel 2 Absatz 1
„Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes
Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann
Norwegen die Auslieferung nur wegen einer
strafbaren Handlung oder einer entsprechenden
strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem
Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen
gewesen wäre."
Artikel 3 Absatz 3
„Norwegen behält sich das Recht vor, die in
Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung
nach den Umständen des betreffenden Falles als
politische strafbare Handlung zu betrachten."
Artikel 4
„Wenn eine militärische strafbare Handlung
auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen
die Auslieferung sonst zulässig ist, behält
sich Norwegen das Recht vor zu verlangen,
daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen
des Militärstrafrechts des ersuchenden
Staates abgeurteilt werden darf."
Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3
„Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen
nach Dänemark, Finnland oder Schweden
keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen
diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen
Gesetzgebung stattfindet."
Die anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens
durch Norwegen erklärten Vorbehalte
zu Artikel 1 und 12 sowie die zu Artikel 6
Absatz 1 lit. b abgegebene Erklärung werden
unverändert aufrechterhalten.