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516_1975 AT

516. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik samt Satzung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik samt Satzung

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem nachstehenden Übereinkommen, dessen Art. 5 verfassungsändernde Bestimmungen enthält,

sowie der Satzung, deren Art. 8 Abs. 1 lit. k, 1, m, n, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 lit. b und

Art. 27 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, wird die verfassungsmäßige Genehmigung

erteilt.

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN —

VON DER ERKENNTNIS GELEITET, daß

die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse

auf die moderne Wirtschaft für den industriellen

Fortschritt und den allgemeinen Wohlstand der

Bevölkerung in ihren Staaten wesentlich ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Errichtung

eines Internationalen Instituts für Führungsaufgaben

in der Technik (im folgenden als „Institut"

bezeichnet) mit dem Hauptzweck, der Fortbildung

von Führungskräften und Lehrern für die

Lenkung des Prozesses technischer Neuerungen

zu dienen sowie darauf bezogene Forschungen

zu ermöglichen, einen Anstoß geben wird zur

fortschreitenden besseren Anwendung wissenschaftlicher

Kenntnisse auf die moderne Wirtschaft;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vorbereitungsarbeiten

für die Errichtung des Instituts im

Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung durchgeführt

wurden und der Rat dieser Organisation die Mitgliedstaaten

am 7. Juli 1970 aufforderte, die

Möglichkeit einer Beteiligung an dem Institut zu

prüfen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsregierungen

vereinbart haben, das Institut als eine

gemischt zwischenstaatlich-private, gemeinnützige

Einrichtung für Bildung und Wissenschaft ins

Leben zu rufen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung dieses Übereinkommen und die

Satzung hinsichtlich der ihr darin zugewiesenen

Aufgaben angenommen hat —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1. ERRICHTUNG DES INSTITUTS

Hiermit wird das Internationale Institut für

Führungsaufgaben in der Technik als eine gemischt

zwischenstaatlich-private, gemeinnützige

Einrichtung für Bildung und Wissenschaft mit

dem Hauptzweck errichtet, der Fortbildung von

Führungskräften und Lehrern für die Lenkung

des Prozesses technischer Neuerungen zu dienen

sowie darauf bezogene Forschungen zu ermöglichen.

Artikel 2. MASSGEBLICHES RECHT

Für das Institut sind dieses Übereinkommen,

die anliegende Satzung (im folgenden als „Satzung"

bezeichnet), die Institutsvorschriften, die

Finanzordnung, die Personalordnung und die

sonstigen, von den Institutsorganen ordnungsgemäß

angenommenen Vorschriften und Beschlüsse

verbindlich.

Artikel 3. BEITRÄGE DER REGIERUNGEN

(1) Das Institut wird nach Artikel 20 der

Satzung finanziert.

(2) Die Vertragsregierungen leisten in konvertierbaren

Zahlungsmitteln Jahresbeiträge an das

Institut in Höhe eines Gesamtbetrags, der von

der Generalversammlung nach Artikel 8 Absatz

1 Buchstabe c der Satzung bestimmt wird.

Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt

a) nach einem Schlüssel, der jährlich direkt

proportional zum Bruttosozialprodukt zu

Faktorkosten (abzüglich eines Wertminderungssatzes

von 10 v. H.) der drei vorangegangenen

Kalenderjahre festgesetzt wird,

für die statistische Unterlagen vorhanden

sind, umgerechnet auf eine gemeinsame

Währungseinheit nach Maßgabe der durchschnittlichen

amtlichen Tageskurse dieser

Jahre;

b) vorbehaltlich einer Angleichung, die gewährleistet,

daß keine Vertragsregierung mehr

als 30 v. H. des Gesamtbetrags aufzubringen

hat.

(3) Die Vertragsregierungen können an das

Institut zusätzliche Beiträge in der von ihnen

für angemessen erachteten Höhe leisten, wobei

jedoch der Beitrag keiner Vertragsregierung ohne

Zustimmung der anderen Vertragsregierungen

auf eine Summe erhöht werden darf, die 30 v. H.

des nach Absatz 2 festgesetzten Gesamtbetrags

übersteigt.

Artikel 4. VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere

besitzt es die Fähigkeit, Verträge zu

schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen

zu erwerben und zu veräußern; ferner

ist es prozeßfähig. Die Regierung des Staates,

in dem sich nach Artikel 2 der Satzung der Sitz

des Instituts befindet, schließt mit dem Institut

eine zweiseitige völkerrechtliche Übereinkunft

über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

des Instituts und seines Personals, die nach

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i der Satzung der

Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

Artikel 5. UMWANDLUNG DES INSTITUTS

Das Institut kann jederzeit nach dem in Artikel

24 der Satzung niedergelegten Verfahren in

eine private Einrichtung nach innerstaatlichem

Recht umgewandelt werden. Nach der Umwandlung

erkennt der Staat, in dem sie stattfindet,

die Rechtspersönlichkeit des Instituts an.

Artikel 6. ABWICKLUNG

Wird das Institut aufgelöst, so werden seine

Geschäfte von Liquidatoren abgewickelt, die nach

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe i der Satzung zu

bestellen sind. Die Liquidatoren stellen das Vermögen

des Instituts fest und erfüllen seine Verbindlichkeiten.

Ein etwaiger Überschuß wird an

die Vertragsregierungen im Verhältnis ihrer gesamten

an das Institut gezahlten Beiträge verteilt;

er wird ausschließlich öffentlichen Zwecken

zugeführt; es findet keine Dividendenzahlung

oder andere Verteilung an Mitglieder, Verwaltungsratsmitglieder,

Angehörige des Personals,

Bedienstete oder Vertreter des Instituts oder an

sonstige natürliche Personen oder andere Rechtsträger

statt, die an der Tätigkeit des Instituts

ein persönliches oder privates Interesse haben.

Ein Fehlbetrag wird von den Vertragsregierungen

im Verhältnis ihrer Beiträge gedeckt, die für das

Rechnungsjahr festgesetzt wurden, in dem das

Institut aufgelöst wird.

Artikel 7. STREITIGKEITEN

(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr

Vertragsregierungen über Rechte und Pflichten

im Zusammenhang mit dem Institut unterliegen

der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofs und können diesem demnach

durch Klage einer Streitpartei unterbreitet

werden.

(2) Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei

der anderen notfiziert hat, daß nach ihrer Auffassung

eine Streitigkeit vorliegt, können die

Parteien vereinbaren, statt des Internationalen

Gerichtshofs ein Schiedsgericht oder eine andere

Art der Beilegung in Anspruch zu nehmen. Nach

Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Streitigkeit

dem Gerichtshof durch Klage vorlegen.

Artikel 8. UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION,

ANNAHME ODER GENEHMIGUNG

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem

Inkrafttreten nach Absatz 3 für die Regierung

jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer

Verfassungsvorschriften. Die diesbezüglichen Urkunden

sind beim Generalsekretär der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung zu hinterlegen.

(3) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung

der vierten Ratifications-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde in Kraft; darunter muß

sich auch die von der Regierung desjenigen

Staates hinterlegte Urkunde befinden, in dem

sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sitz

des Instituts nach Artikel 2 der Satzung befindet.

Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens

durch vier Regierungen einschließlich der

Regierung des Staates, in dem sich nach Artikel 2

der Satzung der Sitz des Instituts befindet, wenden

die Unterzeichnerregierungen dieses Über-

einkommen bis zu seinem Inkrafttreten nach

dem vorhergehenden Satz vorbehaltlich ihrer

Verfassungsvorschriften und nach Maßgabe ihres

innerstaatlichen Rechtes vorläufig an.

(4) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz 3

in Kraft getreten, so tritt es für eine Unterzeichnerregierung,

die es später ratifiziert,

annimmt oder genehmigt, mit Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

Artikel 9. BEITRITT

(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates der

Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung kann diesem Übereinkommen

nach seinem Inkrafttreten beitreten.

(2) Die Generalversammlung des Instituts kann

durch Beschluß nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

f der Satzung jede andere Regierung einladen,

diesem Übereinkommen zu Bedingungen

beizutreten, welche die Generalversammlung

gegebenenfalls festlegt.

(3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer am Tag der Hinterlegung selbst wirksam

werdenden Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung.

Artikel 10. GELTUNGSDAUER DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte

Zeit in Kraft, bis es nach diesem Artikel

außer Kraft tritt oder gekündigt wird.

(2) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach

dem Tag außer Kraft, an dem der Generaldirektor

des Instituts dem Generalsekretär der

Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung notifiziert, daß die Formerfordernisse

für eine Umwandlung des Instituts

nach Artikel 24 der Satzung erfüllt sind.

(3) Sind die Geschäfte des Instituts nach Artikel

6 endgültig abgewickelt, so tritt dieses Übereinkommen

außer Kraft, sobald der Generalsekretär

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung die Notifikation

nach Artikel 13 Buchstabe i vorgenommen

hat.

(4) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen,

nachdem es mindestens drei Jahre

für sie in Kraft gewesen ist, durch Mitteilung

an den Generalsekretär der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des

Rechnungsjahres wirksam, das dem Jahr der

Mitteilung der Kündigung folgt. Die Kündigung

dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere

Vertragsregierungen berührt nicht seine Geltung

für die übrigen Vertragsregierungen.

Artikel 11. FORTBESTEHENDE VERPFLICHTUNGEN

Eine Vertragsregierung, die aufhört, Vertragspartei

zu sein, bleibt dem Institut für alle zugesagten,

jedoch nicht ausgezahlten finanziellen Beiträge

rechtlich haftbar und übernimmt die in

den Artikeln 6 und 7 enthaltenen fortdauernden

Verpflichtungen.

Artikel 12. ÄNDERUNGEN

(1) Dieses Übereinkommen kann in gegenseitigem

Einvernehmen aller Vertragsregierungen

geändert werden; sie notifizieren ihre Annahme

einer Änderung dem Generalsekretär der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung.

(2) Änderungen treten 30 Tage nach Eingang

der letzten Notifikation der Annahme in Kraft.

Artikel 13. NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

notifiziert den unterzeichnenden Regierungen,

den beitretenden Regierungen und dem Generaldirektor

des Instituts

a) sämtliche Unterzeichnungen;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

d) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde;

e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder

Änderung dieses Übereinkommens;

f) die Umwandlung des Instituts nach Artikel

5;

g) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

nach Artikel 10 Absatz 2;

h) jede Kündigung nach Artikel 10 Absatz 4;

i) den Eingang der Mitteilung über den

Abschluß der Abwicklung des Instituts.

Artikel 14. REGISTRIERUNG

Der Generalsekretär der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 15. ÜBERGANGSREGELUNGEN

(1) Während der vorläufigen Anwendung dieses

Übereinkommens nach Artikel 8 Absatz 3 kann

die Generalversammlung die Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

ersuchen, in Übereinstimmung mit der Finanzordnung

dieser Organisation und den dazugehörigen

Durchführungsbestimmungen sowie

dem für das Institut maßgeblichen Recht Bei-

träge und sonstige Mittel anzunehmen, Auszahlungen

und Anschaffungen vorzunehmen, Verträge

zu schließen sowie sonstige Handlungen im

Namen des Instituts vorzunehmen; die Generalversammlung

kann alle sonstigen Maßnahmen

treffen, die zur Verwirklichung des Institutszwecks

während der vorläufigen Anwendung

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Das Institut entschädigt die Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

für jeden Verlust und jede Inanspruchnahme

aus einer Haftung, die ihr bei Handlungen

im Namen des Instituts während der vorläufigen

Anwendung dieses Übereinkommens oder im

Zusammenhang damit erwachsen. Ist das Institut

aus irgendeinem Grund außerstande, die Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung dementsprechend zu entschädigen,

so entschädigen die Vertragsregierungen die Organisation

in dem Verhältnis, das für ihre Beiträge

in dem Rechnungsjahr festgesetzt wurde, in dem

der Verlust oder die Inanspruchnahme eingetreten

ist.

(3) Während der vorläufigen Anwendung dieses

Übereinkommens werden Beiträge, die auf Aufforderung

der Generalversammlung zugunsten

des Instituts an die Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung abgeführt

wurden, als an das Institut gezahlte Beiträge gutgeschrieben,

nach denen sich die Rechte der Mitglieder

aufgrund des Übereinkommens und der

Satzung bestimmen.

ZU URKUND DESSEN halben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 6. Oktober 1971

in deutscher, englischer, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer

Urschrift, die beim Generalsekretär der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt

allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen

beglaubigte Abschriften.

SATZUNG DES INTERNATIONALEN

INSTITUTS FÜR FÜHRUNGSAUFGABEN

IN DER TECHNIK

Artikel 1. ZWECK

Das Internationale Institut für Führungsaufgaben

in der Technik (im folgenden als „Institut"

bezeichnet) ist eine Einrichtung für Bildung und

Wissenschaft mit dem Hauptzweck, der Fortbildung

von Führungskräften und Lehrern für die

Lenkung des Prozesses technischer Neuerungen

zu dienen sowie darauf bezogene Forschungen

zu ermöglichen.

Artikel 2. SITZ

Sitz des Institutes ist die Stadt Mailand in der

Italienischen Republik.

Artikel 3. BEFUGNISSE

Das Institut ist befugt, durch seine Organe

sämtliche Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen,

die zur Verwirklichung des Institutszwecks

notwendig, geeignet oder ratsam sind;

hierin eingeschlossen, jedoch nicht darauf beschränkt,

sind folgende Befugnisse

a) als Lehr- und Forschungsinstitut tätig zu

sein, um durch Ausbildung und Unterweisung

in Fächern, die mit seinem Zweck im

Zusammenhang stehen, Kenntnisse zu vermitteln,

zu fördern, auszuwerten und zu

verbreiten;

b) Forschungen, Versuche, Untersuchungen

und Umfragen vorzunehmen, die zur Verwirklichung

seines Zwecks erforderlich

sind;

c) Diplome und sonstige Befähigungsnachweise

zu verleihen;

d) Gebäude, Laboratorien, Büchereien, Gerät

und andere Einrichtungen in Betrieb zu

nehmen, instand zu halten und zu ändern;

e) statistische Angaben und sonstige Daten

jeder Art zu sammeln, zu bearbeiten und

zu verwenden; Aufzeichnungen, Abhandlungen,

Zeitschriften und Bücher zu verfassen,

zu veröffentlichen und zu verbreiten

sowie von allen sonstigen geeigneten Kommunikationsmitteln

Gebrauch zu machen.

Artikel 4. GEMEINNÜTZIGER CHARAKTER

Das Institut ist eine gemeinnützige Einrichtung

ohne Gewinnberechtigung, die ausschließlich zur

Verwirklichung des in Artikel 1 genannten

Zwecks aufgebaut und betrieben wird; seine

Gewinne oder Nettoeinnahmen fließen weder

ganz noch teilweise irgendwelchen natürlichen

Personen oder anderen Rechtsträgern zu. Angehörige

des Personals, Berater, Bedienstete, Mitglieder

des Lehrkörpers, Vertreter oder Mitglieder

des Instituts oder sonstige natürliche Personen

oder andere Rechtsträger dürfen aus der

Tätigkeit des Instituts weder einen geldlichen

Vorteil noch Anspruch auf einen solchen erhalten;

ausgenommen sind angemessene Vergütungen

für Dienstleistungen. Das Institut ist nicht

befugt, sich propagandistisch oder — gleichviel

in welcher Form — politisch zu betätigen oder

zu versuchen, die Gesetzgebung zu beeinflussen.

Artikel 5. MITGLIEDSCHAFT

(1) Sämtliche Vertragsregierungen des Übereinkommens

sind Mitglieder des Instituts.

(2) Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereine,

Stiftungen und sonstige Rechtsträger mit Ausnahme

von Regierungen können Mitglied werden,

wenn der Bewerber

a) von der Generalversammlung als Mitglied

aufgenommen wird,

b) die Pflichten als Mitglied übernimmt und

c) mindestens drei Jahre lang jährlich mindestens

10.000 Rechnungseinheiten im

Sinne des Europäischen Währungsabkommens

in konvertierbaren Zahlungsmitteln

beiträgt oder zusagt.

(3) Wenn natürliche Personen oder sonstige

Rechtsträger dem Institut Zahlungsmittel zuwenden

oder zusagen, die sie von anderen natürlichen

Personen oder sonstigen Rechtsträgern für

Zwecke erhalten haben oder erhalten sollen, welche

einem der Zwecke des Instituts entsprechen,

so betrachtet die Generalversammlung auf Antrag

der als Endbeitragszahler auftretenden anderen

natürlichen Personen oder sonstigen Rechtsträger

eine solche Zuwendung oder Zusage ab

deren Mindestbeitrag oder Mindestzusage im

Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c.

(4) Wünschen zwei oder mehr Einzelpersonen,

Gesellschaften, Vereine, Stiftungen oder sonstige

Rechtsträger mit Ausnahme von Regierungen

einen den Mindestbetrag nach Absatz 2 Buchstabe

c erreichenden Gesamtbetrag gemeinsam

beizutragen oder zuzusagen, so können sie zur

gemeinsamen Mitgliedschaft nach Maßgabe des

Absatzes 2 zugelassen werden und die Mitgliedschaftsrechte

am Institut gemeinsam, jedoch nicht

einzeln, ausüben.

(5) Nichtstaatliche Mitglieder sind berechtigt,

durch Leistung des Mindestbeitrages oder der

Mindestzusage zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

in den Jahren nach Ablauf des dritten

Jahres ihrer Mitgliedschaft diese ohne Einschaltung

der Generalversammlung zu verlängern.

(6) Ein staatliches Mitglied gilt als aus dem

Institut ausgeschieden, sobald die Kündigung des

Übereinkommens durch seine Regierung wirksam

wird. Nichtstaatliche Mitglieder können

jederzeit aus dem Institut ausscheiden, indem fie

dem Generaldirektor ihre Austrittsabsicht anzeigen.

Mit Eingang dieser Anzeige, spätestens aber

an dem in der Anzeige angegebenen Austrittstag,

hört das betreffende Mitglied auf, Institutsmitglied

zu sein, und seine Rechte am Institut

erlöschen. Ausscheidende staatliche oder nichtstaatliche

Mitglieder haften jedoch für die vollständige

Zahlung zugesagter Beiträge.

Artikel 6. ORGANE

Die Hauptorgane des Instituts sind

a) die Generalversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Generaldirektor.

DIE GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 7. ZUSAMMENSETZUNG

Die Generalversammlung setzt sich aus allen

Mitgliedern des Instituts zusammen. Die Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung kann ohne Stimmrecht bei den

Tagungen der Generalversammlung vertreten

sein.

Artikel 8. BEFUGNISSE

(1) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit

aller abgegebenen Stimmen einschließlich

der Jastimmen aller staatlichen Mitglieder

des Instituts folgende Befugnisse ausüben

a) Annahme der Institutsvorschriften und

der Finanzordnung des Instituts;

b) Ernennung des Generaldirektors und Festsetzung

seiner Amtszeit;

c) Bestimmung des Mindestgesamtbetrags der

Jahresbeiträge der staatlichen Mitglieder;

d) Genehmigung des Jahresprogramms und

-haushalts des Instituts;

e) Festsetzung des Höchstbetrags der erforderlichen

Beiträge der Regierungen für jedes

nach Absatz 2 Buchstabe c angenommene,

mit Kostenvoranschlägen versehene

Orientierungsprogramm für drei Jahre;

f) Einladung an Nichtmitgliedsregierungen

nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens,

diesem beizutreten, sowie Festlegung

der Beitrittsbedingungen;

g) Annahme von Mitgliedschaftsanträgen nach

Artikel 5;

h) Bestimmung des Betrags, um den ein nichtstaatliches

Mitglied seinen Beitrag erhöhen

darf;

i) Genehmigung des Wortlauts eines Sitzabkommens,

das zwischen dem Institut und

der Regierung des Staates zu schließen ist,

in dem sich der Sitz des Instituts befindet;

j) Festsetzung des Höchstbetrags, bis zu dem

das Institut Darlehen aufnehmen darf;

k) Änderung dieser Satzung, jedoch nur im

Einklang mit dem Übereinkommen;

l) Übertragung von ihr zustehenden Befugnissen

für eine bestimmte Zeit auf den Verwaltungsrat;

hiervon ausgenommen sind

die Befugnisse nach den Buchstaben k, 1

und n, nach Absatz 2 Buchstaben a und j

und nach Absatz 3 sowie die Befugnis, einen

in Ausübung dieser Befugnisse gefaßten

Beschluß aufzuheben oder zu ändern;

m) Auflösung des Instituts;

n) Umwandlung des Instituts in eine nach

innerstaatlichem Recht gegründete private

Einrichtung.

(2) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit

aller abgegebenen Stimmen folgende

Befugnisse ausüben

a) Festsetzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder

nach Artikel 11;

b) Festsetzung der Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder;

c) Genehmigung der mit Kostenvoranschlägen

versehenen Orientierungsprogramme

für drei Jahre sowie Vorschläge darüber, in

welchem Verhältnis Regierungen, nichtstaatliche

Mitglieder sowie andere Quellen

zum Gesamtaufkommen für jedes derartige

Programm beitragen sollen;

d) Ernennung der Rechnungsprüfer;

e) Genehmigung des Prüfungsberichts und

des Rechnungsabschlusses;

f) Genehmigung des Jahresberichts an die

Generalversammlung;

g) Einsetzung von Unterorganen;

h) Aufforderung an den Generaldirektor nach

Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht über

die Umwandlung des Instituts zu erstellen;

i) Bestellung der Liquidatoren;

j) Ausübung sämtlicher nicht ausdrücklich

anderen Institutsorganen zugewiesenen Befugnisse

vorbehaltlich der Regelung in

Absatz 1;

k) Beschlußfassung in jeder zum Zuständigkeitsbereich

des Verwaltungsrats gehörenden

Frage auf dessen Antrag;

1) Beschlußfassung über Verfahrensfragen in

der Generalversammlung.

(3) Die Generalversammlung wählt nach Artikel

10 Absatz 5 die Verwaltungsratsmitglieder.

Jeder Bewerber benennt vor seiner Wahl seinen

Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung

in den Sitzungen vertritt.

Artikel 9. TAGUNGEN

Die erste Tagung der Generalversammlung

wird vom Generalsekretär der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

einberufen; sie ist binnen eines Monats

abzuhalten, nachdem das Übereinkommen nach

seinem Artikel 8 Absatz 3 vorläufig anwendbar

geworden ist. Die Jahrestagung sowie Sondertagungen

der Generalversammlung werden in der

in den Institutsvorschriften vorgesehenen Weise

einberufen und durchgeführt.

Artikel 10. ABSTIMMUNGEN

(1) Mitglieder haben Anrecht auf je eine Stimme

für je 10.000 Rechnungseinheiten im Sinne

des Europäischen Währungsabkommens bis zur

Höhe ihrer Jahresbeiträge oder -zusagen.

(2) Erhöht sich der tatsächliche Betrag des Beitrags

oder der Zusage eines nichtstaatlichen Mitglieds

durch Beträge, die aufgrund von Steuervorschriften

zahlbar sind, welche auf das betreffende

Mitglied Anwendung finden, so gilt für

die Berechnung der Anzahl der Stimmen, die das

betreffende Mitglied in der Generalversammlung

abgeben kann, der Beitrag oder die Zusage dieses

Mitglieds als um den Betrag einer derartigen

Zahlung erhöht.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Anzahl

der Stimmen, die jedes Mitglied aufgrund der

Zahlung von Beiträgen im Sinne des Artikels 5

Absatz 3 abgeben kann.

(4) Ein Mitglied darf sein aus zugesagten, jedoch

noch nicht geleisteten Beiträgen abgeleitetes

Stimmrecht wie folgt ausüben

a) im Falle einer zur Mitgliedschaft eines

nichtstaatlichen Mitglieds nach Artikel 5

Absatz 2 berechtigenden Zusage: für die

Dauer von sechs Monaten nach Fälligkeit

des Beitrags;

b) im Falle sonstiger Zusagen: für die Dauer

von sechs Monaten nach Eingang der Zusage

beim Institut;

nach Ablauf dieser Frist dürfen Stimmrechte nur

noch für die an das Institut gezahlten Beträge

ausgeübt werden.

(5) Bei den Wahlen zum Verwaltungsrat können

Mitglieder ihre sämtlichen Stimmen für einen

Bewerber abgeben oder ihre Stimmen auf zwei

oder mehr Bewerber aufteilen. Gewählt sind die

Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl auf

sich vereinigen.

DER VERWALTUNGSRAT

Artikel 11. ZUSAMMENSETZUNG

Die Generalversammlung bestimmt von Zeit

zu Zeit die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder,

die mindestens 5 und höchstens 25 beträgt.

Mitglieder des Instituts oder die von ihnen benannten

Bewerber sowie sonstige, aus den Bereichen

der Bildung, Technik, Industrie, Wissenschaft

und öffentlichen Verwaltung ausgewählte

Personen können in den Verwaltungsrat gewählt

werden. Bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder

legt die Generalversammlung den Vorteilen

angemessenes Gewicht bei, die sich aus

einer Besetzung des Verwaltungsrats mit Personen

aus allen im Mitgliederkreis des Instituts

vertretenen geographischen Gebieten ergeben.

Die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung kann ohne Stimmrecht

in Sitzungen des Verwaltungsrats vertreten sein.

Artikel 12. AMTSDAUER

Die Verwaltungsratsmitglieder werden für

drei Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Generalversammlung hat sich um die Wahrung

der Kontinuität in der Mitgliedschaft im

Verwaltungsrat zu bemühen.

Artikel 13. BEFUGNISSE

Im Rahmen der von der Generalversammlung

bestimmten Grundsätze hat der Verwaltungsrat

folgende Befugnisse

a) Leitung des Instituts;

b) Prüfung des Jahresprogramms und -haushalts

sowie der mit Kostenvoranschlägen

versehenen Orientierungsprogramme für

drei Jahre zwecks Vorlage an die Generalversammlung;

c) Verabschiedung der Personalordnung und

sonstiger Ordnungsvorschriften, soweit sie

nicht von der Generalversammlung zu erlassen

sind;

d) Genehmigung von Kauf, Pacht, Miete oder

sonstigem Erwerb — selbständig oder gemeinsam

— sowie von Belastung mit

Pfandrechten, von Verkauf oder sonstiger

Verfügung über unbewegliches und bewegliches

Vermögen sowie von Anlage, Wiederanlage

und sonstigen Geschäften mit derartigen

Vermögenswerten;

e) auf den Zweck der Deckung bewilligter

Ausgaben beschränkte Genehmigung der

Aufnahme von Darlehen sowie der Ausstellung,

Unterzeichnung und Begebung

von Schuldscheinen sowie sonstigen, die

Darlehensaufnahme beweisenden Schuldurkunden;

f) Ausübung der dem Verwaltungsrat durch

die Satzung ausdrücklich zugewiesenen: Befugnisse;

g) Ausübung der dem Verwaltungsrat von

der Generalversammlung übertragenen Befugnisse.

Artikel 14. ABSTIMMUNGEN

Jedem Verwaltungsratsmitglied steht eine

Stimme zu. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen

der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen.

DER GENERALDIREKTOR

Artikel 15. ERNENNUNG UND AUFGABEN

(1) Der Generaldirektor wird von der Generalversammlung

ernannt; sie bestimmt zugleich die

Dauer seiner Amtszeit.

(2) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter

und leitende Geschäftsführer des Instituts.

(3) Der Generaldirektor ernennt das Personal.

Bei der Ernennung aller Lehrkräfte sowie des

sonstigen Personals mit Hochschulausbildung ist

der Verwaltungsrat zu hören.

(4) Der Generaldirektor regelt die Qualifikationen

für die Zulassung von Studierenden und

Mitarbeitern im Institut sowie die Anzahl der

verfügbaren Plätze und das Zulassungsverfahren.

Bei Regelung der Zulassungsqualifikationen und

des Zulassungsverfahrens berücksichtigt der

Generaldirektor den internationalen Zweck des

Instituts.

(5) Bei Wahrnehmung seiner Aufgaben folgt

der Generaldirektor den von der Generalversammlung

festgelegten Grundsätzen und den

Richtlinien des Verwaltungsrats. Er legt der

Generalversammlung einen Jahresbericht über die

Tätigkeit, Finanzlage und Aussichten des Instituts

vor.

Artikel 16. INTERNATIONALE VERANTWORTUNG

Jedes Mitglied beachtet den ausschließlich internationalen

Charakter der Verantwortung des

Generaldirektors, der leitenden Bediensteten und

des Personals; diese dürfen von staatlichen oder

nichtstaatlichen Mitgliedern oder von Nichtmitgliedsregierungen

oder sonstigen institutsfremden

Stellen weder Weisungen annehmen noch sie um

solche ersuchen.

DIE BERATUNGSGRUPPEN

Artikel 17. ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN

Der Generaldirektor kann mit Zustimmung

des Verwaltungsrats eine oder mehrere Beratungsgruppen

mit der Aufgabe einsetzen, ihn

selbst und gegebenenfalls den Verwaltungsrat

zu beraten. Der Generaldirektor regelt mit Zustimmung

des Verwaltungsrats die Aufgaben,

Amtsdauer, Berufungsvoraussetzungen und Vergütungen

der Mitglieder der Beratungsgruppen.

SPRACHEN

Artikel 18. ARBEITSSPRACHEN

(1) Die Arbeitssprachen des Instituts sind

Deutsch, Englisch und Französisch. Falls erforderlich,

können auch Italienisch und Niederländisch

verwendet werden. Die Anwendung dieser

Grundsätze auf den Unterricht im Institut liegt

im Ermessen des Generaldirektors, von dem dieser

nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat

Gebrauch macht.

(2) Die Verwendung der italienischen und niederländischen

Sprache sowie sonstiger in Absatz 1

nicht genannter Sprachen bei Sitzungen der Generalversammlung,

des Verwaltungsrats und der

Beratungsgruppen kann auf Antrag entweder

von der Generalversammlung oder vom Generaldirektor

unter Beachtung haushaltswirtschaftlicher

Gesichtspunkte genehmigt werden.

PROGRAMM, HAUSHALT, FINANZEN

Artikel 19. PROGRAMM UND HAUSHALT

Der Generaldirektor arbeitet ein Jahresprogramm

und einen Jahreshaushalt sowie mit

Kostenvoranschlägen versehene Orientierungsprogramme

für drei Jahre aus, die sämtlich der

Prüfung durch den Verwaltungsrat bedürfen und

der Generalversammlung vorzulegen sind. Zur

Vermeidung unnötiger Doppelarbeit sind die Arbeiten

anderer Organisationen zu berücksichtigen.

Artikel 20. FINANZIERUNG

Das Institut wird finanziert durch

a) die Beiträge der Mitglieder;

b) Gebühren und sonstige von Studierenden

am Institut zu entrichtende Beträge;

c) sonstige Einnahmen, die der Verwaltungsrat

als mit dem Institutszweck vereinbar

annimmt oder genehmigt.

Artikel 21. ZUSAGEN

Die Mitglieder haften dem Institut in Höhe

der zugesagten Beiträge nach Maßgabe der Zusage.

Artikel 22. RECHNUNGSPRÜFER

Die Bücher des Instituts werden durch einen

Ausschuß geprüft, der sich aus drei von der

Generalversammlung für drei Jahre gewählten

Rechnungsprüfern zusammensetzt. Die Wiederwahl

der Rechnungsprüfer in den Rechnungsprüferausschuß

ist zulässig. Einer der drei Ausschußsitze

wird jährlich neu besetzt. Die Amtszeit

der erstmalig gewählten Rechnungsprüfer

wird durch Abstimmung auf je ein, zwei oder

drei Jahre festgesetzt.

Artikel 23. RECHNUNGSJAHR

Das Rechnungsjahr des Instituts entspricht dem

Kalenderjahr, sofern nicht die Generalversammlung

ein anderes Rechnungsjahr beschließt.

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Artikel 24. UMWANDLUNG

(1) Die Generalversammlung kann den Generaldirektor

jederzeit auffordern, einen Bericht

über die Umwandlung des Instituts in eine nach

innerstaatlichem Recht gegründete private Einrichtung

auszuarbeiten.

(2) Der Generaldirektor arbeitet sodann einen

der Generalversammlung vorzulegenden Bericht

aus, in dem die für eine solche Umwandlung zu

Gebote stehenden Maßnahmen, die daraus zu

erwartenden rechtlichen, strukturellen und finanziellen

Folgen sowie die Empfehlungen des Generaldirektors

darzulegen sind.

(3) Beschließt die Generalversammlung nach

Prüfung des Berichts des Generaldirektors die

Umwandlung des Instituts, so notifiziert der

Generaldirektor dies dem Generalsekretär der

Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung.

(4) Sind die Umwandlungsförmlichkeiten abgeschlossen,

so ersucht der Generaldirektor den

Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung um

die in Artikel 13 Buchstabe f des Übereinkommens

vorgesehene Notifikation.

Artikel 25. AUFLÖSUNG IN SONSTIGEN

FÄLLEN

Das Institut ist aufzulösen und zu liquidieren,

a) wenn das Übereinkommen von sämtlichen

Vertragsparteien bis auf eine gekündigt

worden ist oder

b) wenn die Generalversammlung das Institut

auflöst;

danach gilt das Institut nur noch ab zu Liquidationszwecken

fortbestehend.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26. STREITIGKEITEN

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr

nichtstaatlichen Mitgliedern über Rechte oder

Pflichten im Zusammenhang mit dem Institut

wird nach der Vergleichs- und Schiedsordnung

der Internationalen Handelskammer durch einen

oder mehrere nach der genannten Ordnung bestellte

Schiedsrichter beigelegt.

(2) Die Streitparteien im Sinne des Absatzes 1

können binnen zwei Monaten, nachdem eine

Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer

Ansicht eine Streitigkeit besteht, statt des in

Absatz 1 vorgesehenen Schiedsverfahrens eine

andere Art der Beilegung vereinbaren. Nach Ablauf

dieser Frist kann jede Partei das Verfahren

nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

Artikel 27. ÄNDERUNGEN

Diese Satzung kann nach Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe k geändert werden. Der Generaldirektor

notifiziert allen Mitgliedern und dem Generalsekretär

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung sämtliche Satzungsänderungen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Jänner 1973

beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 am 28. Oktober 1974 in Kraft

getreten.

Dem Übereinkommen gehören derzeit nachstehende Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,

Italien, Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

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