516. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik samt Satzung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem nachstehenden Übereinkommen, dessen Art. 5 verfassungsändernde Bestimmungen enthält,
sowie der Satzung, deren Art. 8 Abs. 1 lit. k, 1, m, n, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 lit. b und
Art. 27 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, wird die verfassungsmäßige Genehmigung
erteilt.
DIE VERTRAGSREGIERUNGEN —
VON DER ERKENNTNIS GELEITET, daß
die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse
auf die moderne Wirtschaft für den industriellen
Fortschritt und den allgemeinen Wohlstand der
Bevölkerung in ihren Staaten wesentlich ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Errichtung
eines Internationalen Instituts für Führungsaufgaben
in der Technik (im folgenden als „Institut"
bezeichnet) mit dem Hauptzweck, der Fortbildung
von Führungskräften und Lehrern für die
Lenkung des Prozesses technischer Neuerungen
zu dienen sowie darauf bezogene Forschungen
zu ermöglichen, einen Anstoß geben wird zur
fortschreitenden besseren Anwendung wissenschaftlicher
Kenntnisse auf die moderne Wirtschaft;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vorbereitungsarbeiten
für die Errichtung des Instituts im
Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung durchgeführt
wurden und der Rat dieser Organisation die Mitgliedstaaten
am 7. Juli 1970 aufforderte, die
Möglichkeit einer Beteiligung an dem Institut zu
prüfen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsregierungen
vereinbart haben, das Institut als eine
gemischt zwischenstaatlich-private, gemeinnützige
Einrichtung für Bildung und Wissenschaft ins
Leben zu rufen;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung dieses Übereinkommen und die
Satzung hinsichtlich der ihr darin zugewiesenen
Aufgaben angenommen hat —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1. ERRICHTUNG DES INSTITUTS
Hiermit wird das Internationale Institut für
Führungsaufgaben in der Technik als eine gemischt
zwischenstaatlich-private, gemeinnützige
Einrichtung für Bildung und Wissenschaft mit
dem Hauptzweck errichtet, der Fortbildung von
Führungskräften und Lehrern für die Lenkung
des Prozesses technischer Neuerungen zu dienen
sowie darauf bezogene Forschungen zu ermöglichen.
Artikel 2. MASSGEBLICHES RECHT
Für das Institut sind dieses Übereinkommen,
die anliegende Satzung (im folgenden als „Satzung"
bezeichnet), die Institutsvorschriften, die
Finanzordnung, die Personalordnung und die
sonstigen, von den Institutsorganen ordnungsgemäß
angenommenen Vorschriften und Beschlüsse
verbindlich.
Artikel 3. BEITRÄGE DER REGIERUNGEN
(1) Das Institut wird nach Artikel 20 der
Satzung finanziert.
(2) Die Vertragsregierungen leisten in konvertierbaren
Zahlungsmitteln Jahresbeiträge an das
Institut in Höhe eines Gesamtbetrags, der von
der Generalversammlung nach Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe c der Satzung bestimmt wird.
Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt
a) nach einem Schlüssel, der jährlich direkt
proportional zum Bruttosozialprodukt zu
Faktorkosten (abzüglich eines Wertminderungssatzes
von 10 v. H.) der drei vorangegangenen
Kalenderjahre festgesetzt wird,
für die statistische Unterlagen vorhanden
sind, umgerechnet auf eine gemeinsame
Währungseinheit nach Maßgabe der durchschnittlichen
amtlichen Tageskurse dieser
Jahre;
b) vorbehaltlich einer Angleichung, die gewährleistet,
daß keine Vertragsregierung mehr
als 30 v. H. des Gesamtbetrags aufzubringen
hat.
(3) Die Vertragsregierungen können an das
Institut zusätzliche Beiträge in der von ihnen
für angemessen erachteten Höhe leisten, wobei
jedoch der Beitrag keiner Vertragsregierung ohne
Zustimmung der anderen Vertragsregierungen
auf eine Summe erhöht werden darf, die 30 v. H.
des nach Absatz 2 festgesetzten Gesamtbetrags
übersteigt.
Artikel 4. VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere
besitzt es die Fähigkeit, Verträge zu
schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen
zu erwerben und zu veräußern; ferner
ist es prozeßfähig. Die Regierung des Staates,
in dem sich nach Artikel 2 der Satzung der Sitz
des Instituts befindet, schließt mit dem Institut
eine zweiseitige völkerrechtliche Übereinkunft
über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
des Instituts und seines Personals, die nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i der Satzung der
Genehmigung der Generalversammlung bedarf.
Artikel 5. UMWANDLUNG DES INSTITUTS
Das Institut kann jederzeit nach dem in Artikel
24 der Satzung niedergelegten Verfahren in
eine private Einrichtung nach innerstaatlichem
Recht umgewandelt werden. Nach der Umwandlung
erkennt der Staat, in dem sie stattfindet,
die Rechtspersönlichkeit des Instituts an.
Artikel 6. ABWICKLUNG
Wird das Institut aufgelöst, so werden seine
Geschäfte von Liquidatoren abgewickelt, die nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe i der Satzung zu
bestellen sind. Die Liquidatoren stellen das Vermögen
des Instituts fest und erfüllen seine Verbindlichkeiten.
Ein etwaiger Überschuß wird an
die Vertragsregierungen im Verhältnis ihrer gesamten
an das Institut gezahlten Beiträge verteilt;
er wird ausschließlich öffentlichen Zwecken
zugeführt; es findet keine Dividendenzahlung
oder andere Verteilung an Mitglieder, Verwaltungsratsmitglieder,
Angehörige des Personals,
Bedienstete oder Vertreter des Instituts oder an
sonstige natürliche Personen oder andere Rechtsträger
statt, die an der Tätigkeit des Instituts
ein persönliches oder privates Interesse haben.
Ein Fehlbetrag wird von den Vertragsregierungen
im Verhältnis ihrer Beiträge gedeckt, die für das
Rechnungsjahr festgesetzt wurden, in dem das
Institut aufgelöst wird.
Artikel 7. STREITIGKEITEN
(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr
Vertragsregierungen über Rechte und Pflichten
im Zusammenhang mit dem Institut unterliegen
der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs und können diesem demnach
durch Klage einer Streitpartei unterbreitet
werden.
(2) Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei
der anderen notfiziert hat, daß nach ihrer Auffassung
eine Streitigkeit vorliegt, können die
Parteien vereinbaren, statt des Internationalen
Gerichtshofs ein Schiedsgericht oder eine andere
Art der Beilegung in Anspruch zu nehmen. Nach
Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Streitigkeit
dem Gerichtshof durch Klage vorlegen.
Artikel 8. UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION,
ANNAHME ODER GENEHMIGUNG
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem
Inkrafttreten nach Absatz 3 für die Regierung
jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer
Verfassungsvorschriften. Die diesbezüglichen Urkunden
sind beim Generalsekretär der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung zu hinterlegen.
(3) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung
der vierten Ratifications-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft; darunter muß
sich auch die von der Regierung desjenigen
Staates hinterlegte Urkunde befinden, in dem
sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sitz
des Instituts nach Artikel 2 der Satzung befindet.
Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens
durch vier Regierungen einschließlich der
Regierung des Staates, in dem sich nach Artikel 2
der Satzung der Sitz des Instituts befindet, wenden
die Unterzeichnerregierungen dieses Über-
einkommen bis zu seinem Inkrafttreten nach
dem vorhergehenden Satz vorbehaltlich ihrer
Verfassungsvorschriften und nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechtes vorläufig an.
(4) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz 3
in Kraft getreten, so tritt es für eine Unterzeichnerregierung,
die es später ratifiziert,
annimmt oder genehmigt, mit Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
Artikel 9. BEITRITT
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung kann diesem Übereinkommen
nach seinem Inkrafttreten beitreten.
(2) Die Generalversammlung des Instituts kann
durch Beschluß nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
f der Satzung jede andere Regierung einladen,
diesem Übereinkommen zu Bedingungen
beizutreten, welche die Generalversammlung
gegebenenfalls festlegt.
(3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer am Tag der Hinterlegung selbst wirksam
werdenden Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 10. GELTUNGSDAUER DES ÜBEREINKOMMENS
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte
Zeit in Kraft, bis es nach diesem Artikel
außer Kraft tritt oder gekündigt wird.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach
dem Tag außer Kraft, an dem der Generaldirektor
des Instituts dem Generalsekretär der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung notifiziert, daß die Formerfordernisse
für eine Umwandlung des Instituts
nach Artikel 24 der Satzung erfüllt sind.
(3) Sind die Geschäfte des Instituts nach Artikel
6 endgültig abgewickelt, so tritt dieses Übereinkommen
außer Kraft, sobald der Generalsekretär
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung die Notifikation
nach Artikel 13 Buchstabe i vorgenommen
hat.
(4) Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen,
nachdem es mindestens drei Jahre
für sie in Kraft gewesen ist, durch Mitteilung
an den Generalsekretär der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des
Rechnungsjahres wirksam, das dem Jahr der
Mitteilung der Kündigung folgt. Die Kündigung
dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere
Vertragsregierungen berührt nicht seine Geltung
für die übrigen Vertragsregierungen.
Artikel 11. FORTBESTEHENDE VERPFLICHTUNGEN
Eine Vertragsregierung, die aufhört, Vertragspartei
zu sein, bleibt dem Institut für alle zugesagten,
jedoch nicht ausgezahlten finanziellen Beiträge
rechtlich haftbar und übernimmt die in
den Artikeln 6 und 7 enthaltenen fortdauernden
Verpflichtungen.
Artikel 12. ÄNDERUNGEN
(1) Dieses Übereinkommen kann in gegenseitigem
Einvernehmen aller Vertragsregierungen
geändert werden; sie notifizieren ihre Annahme
einer Änderung dem Generalsekretär der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung.
(2) Änderungen treten 30 Tage nach Eingang
der letzten Notifikation der Annahme in Kraft.
Artikel 13. NOTIFIKATIONEN
Der Generalsekretär der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
notifiziert den unterzeichnenden Regierungen,
den beitretenden Regierungen und dem Generaldirektor
des Instituts
a) sämtliche Unterzeichnungen;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde;
e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder
Änderung dieses Übereinkommens;
f) die Umwandlung des Instituts nach Artikel
5;
g) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Artikel 10 Absatz 2;
h) jede Kündigung nach Artikel 10 Absatz 4;
i) den Eingang der Mitteilung über den
Abschluß der Abwicklung des Instituts.
Artikel 14. REGISTRIERUNG
Der Generalsekretär der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
läßt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 15. ÜBERGANGSREGELUNGEN
(1) Während der vorläufigen Anwendung dieses
Übereinkommens nach Artikel 8 Absatz 3 kann
die Generalversammlung die Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ersuchen, in Übereinstimmung mit der Finanzordnung
dieser Organisation und den dazugehörigen
Durchführungsbestimmungen sowie
dem für das Institut maßgeblichen Recht Bei-
träge und sonstige Mittel anzunehmen, Auszahlungen
und Anschaffungen vorzunehmen, Verträge
zu schließen sowie sonstige Handlungen im
Namen des Instituts vorzunehmen; die Generalversammlung
kann alle sonstigen Maßnahmen
treffen, die zur Verwirklichung des Institutszwecks
während der vorläufigen Anwendung
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Das Institut entschädigt die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
für jeden Verlust und jede Inanspruchnahme
aus einer Haftung, die ihr bei Handlungen
im Namen des Instituts während der vorläufigen
Anwendung dieses Übereinkommens oder im
Zusammenhang damit erwachsen. Ist das Institut
aus irgendeinem Grund außerstande, die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung dementsprechend zu entschädigen,
so entschädigen die Vertragsregierungen die Organisation
in dem Verhältnis, das für ihre Beiträge
in dem Rechnungsjahr festgesetzt wurde, in dem
der Verlust oder die Inanspruchnahme eingetreten
ist.
(3) Während der vorläufigen Anwendung dieses
Übereinkommens werden Beiträge, die auf Aufforderung
der Generalversammlung zugunsten
des Instituts an die Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung abgeführt
wurden, als an das Institut gezahlte Beiträge gutgeschrieben,
nach denen sich die Rechte der Mitglieder
aufgrund des Übereinkommens und der
Satzung bestimmen.
ZU URKUND DESSEN halben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 6. Oktober 1971
in deutscher, englischer, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die beim Generalsekretär der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt
allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen
beglaubigte Abschriften.
SATZUNG DES INTERNATIONALEN
INSTITUTS FÜR FÜHRUNGSAUFGABEN
IN DER TECHNIK
Artikel 1. ZWECK
Das Internationale Institut für Führungsaufgaben
in der Technik (im folgenden als „Institut"
bezeichnet) ist eine Einrichtung für Bildung und
Wissenschaft mit dem Hauptzweck, der Fortbildung
von Führungskräften und Lehrern für die
Lenkung des Prozesses technischer Neuerungen
zu dienen sowie darauf bezogene Forschungen
zu ermöglichen.
Artikel 2. SITZ
Sitz des Institutes ist die Stadt Mailand in der
Italienischen Republik.
Artikel 3. BEFUGNISSE
Das Institut ist befugt, durch seine Organe
sämtliche Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen,
die zur Verwirklichung des Institutszwecks
notwendig, geeignet oder ratsam sind;
hierin eingeschlossen, jedoch nicht darauf beschränkt,
sind folgende Befugnisse
a) als Lehr- und Forschungsinstitut tätig zu
sein, um durch Ausbildung und Unterweisung
in Fächern, die mit seinem Zweck im
Zusammenhang stehen, Kenntnisse zu vermitteln,
zu fördern, auszuwerten und zu
verbreiten;
b) Forschungen, Versuche, Untersuchungen
und Umfragen vorzunehmen, die zur Verwirklichung
seines Zwecks erforderlich
sind;
c) Diplome und sonstige Befähigungsnachweise
zu verleihen;
d) Gebäude, Laboratorien, Büchereien, Gerät
und andere Einrichtungen in Betrieb zu
nehmen, instand zu halten und zu ändern;
e) statistische Angaben und sonstige Daten
jeder Art zu sammeln, zu bearbeiten und
zu verwenden; Aufzeichnungen, Abhandlungen,
Zeitschriften und Bücher zu verfassen,
zu veröffentlichen und zu verbreiten
sowie von allen sonstigen geeigneten Kommunikationsmitteln
Gebrauch zu machen.
Artikel 4. GEMEINNÜTZIGER CHARAKTER
Das Institut ist eine gemeinnützige Einrichtung
ohne Gewinnberechtigung, die ausschließlich zur
Verwirklichung des in Artikel 1 genannten
Zwecks aufgebaut und betrieben wird; seine
Gewinne oder Nettoeinnahmen fließen weder
ganz noch teilweise irgendwelchen natürlichen
Personen oder anderen Rechtsträgern zu. Angehörige
des Personals, Berater, Bedienstete, Mitglieder
des Lehrkörpers, Vertreter oder Mitglieder
des Instituts oder sonstige natürliche Personen
oder andere Rechtsträger dürfen aus der
Tätigkeit des Instituts weder einen geldlichen
Vorteil noch Anspruch auf einen solchen erhalten;
ausgenommen sind angemessene Vergütungen
für Dienstleistungen. Das Institut ist nicht
befugt, sich propagandistisch oder — gleichviel
in welcher Form — politisch zu betätigen oder
zu versuchen, die Gesetzgebung zu beeinflussen.
Artikel 5. MITGLIEDSCHAFT
(1) Sämtliche Vertragsregierungen des Übereinkommens
sind Mitglieder des Instituts.
(2) Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereine,
Stiftungen und sonstige Rechtsträger mit Ausnahme
von Regierungen können Mitglied werden,
wenn der Bewerber
a) von der Generalversammlung als Mitglied
aufgenommen wird,
b) die Pflichten als Mitglied übernimmt und
c) mindestens drei Jahre lang jährlich mindestens
10.000 Rechnungseinheiten im
Sinne des Europäischen Währungsabkommens
in konvertierbaren Zahlungsmitteln
beiträgt oder zusagt.
(3) Wenn natürliche Personen oder sonstige
Rechtsträger dem Institut Zahlungsmittel zuwenden
oder zusagen, die sie von anderen natürlichen
Personen oder sonstigen Rechtsträgern für
Zwecke erhalten haben oder erhalten sollen, welche
einem der Zwecke des Instituts entsprechen,
so betrachtet die Generalversammlung auf Antrag
der als Endbeitragszahler auftretenden anderen
natürlichen Personen oder sonstigen Rechtsträger
eine solche Zuwendung oder Zusage ab
deren Mindestbeitrag oder Mindestzusage im
Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c.
(4) Wünschen zwei oder mehr Einzelpersonen,
Gesellschaften, Vereine, Stiftungen oder sonstige
Rechtsträger mit Ausnahme von Regierungen
einen den Mindestbetrag nach Absatz 2 Buchstabe
c erreichenden Gesamtbetrag gemeinsam
beizutragen oder zuzusagen, so können sie zur
gemeinsamen Mitgliedschaft nach Maßgabe des
Absatzes 2 zugelassen werden und die Mitgliedschaftsrechte
am Institut gemeinsam, jedoch nicht
einzeln, ausüben.
(5) Nichtstaatliche Mitglieder sind berechtigt,
durch Leistung des Mindestbeitrages oder der
Mindestzusage zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
in den Jahren nach Ablauf des dritten
Jahres ihrer Mitgliedschaft diese ohne Einschaltung
der Generalversammlung zu verlängern.
(6) Ein staatliches Mitglied gilt als aus dem
Institut ausgeschieden, sobald die Kündigung des
Übereinkommens durch seine Regierung wirksam
wird. Nichtstaatliche Mitglieder können
jederzeit aus dem Institut ausscheiden, indem fie
dem Generaldirektor ihre Austrittsabsicht anzeigen.
Mit Eingang dieser Anzeige, spätestens aber
an dem in der Anzeige angegebenen Austrittstag,
hört das betreffende Mitglied auf, Institutsmitglied
zu sein, und seine Rechte am Institut
erlöschen. Ausscheidende staatliche oder nichtstaatliche
Mitglieder haften jedoch für die vollständige
Zahlung zugesagter Beiträge.
Artikel 6. ORGANE
Die Hauptorgane des Instituts sind
a) die Generalversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Generaldirektor.
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 7. ZUSAMMENSETZUNG
Die Generalversammlung setzt sich aus allen
Mitgliedern des Instituts zusammen. Die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung kann ohne Stimmrecht bei den
Tagungen der Generalversammlung vertreten
sein.
Artikel 8. BEFUGNISSE
(1) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen Stimmen einschließlich
der Jastimmen aller staatlichen Mitglieder
des Instituts folgende Befugnisse ausüben
a) Annahme der Institutsvorschriften und
der Finanzordnung des Instituts;
b) Ernennung des Generaldirektors und Festsetzung
seiner Amtszeit;
c) Bestimmung des Mindestgesamtbetrags der
Jahresbeiträge der staatlichen Mitglieder;
d) Genehmigung des Jahresprogramms und
-haushalts des Instituts;
e) Festsetzung des Höchstbetrags der erforderlichen
Beiträge der Regierungen für jedes
nach Absatz 2 Buchstabe c angenommene,
mit Kostenvoranschlägen versehene
Orientierungsprogramm für drei Jahre;
f) Einladung an Nichtmitgliedsregierungen
nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens,
diesem beizutreten, sowie Festlegung
der Beitrittsbedingungen;
g) Annahme von Mitgliedschaftsanträgen nach
Artikel 5;
h) Bestimmung des Betrags, um den ein nichtstaatliches
Mitglied seinen Beitrag erhöhen
darf;
i) Genehmigung des Wortlauts eines Sitzabkommens,
das zwischen dem Institut und
der Regierung des Staates zu schließen ist,
in dem sich der Sitz des Instituts befindet;
j) Festsetzung des Höchstbetrags, bis zu dem
das Institut Darlehen aufnehmen darf;
k) Änderung dieser Satzung, jedoch nur im
Einklang mit dem Übereinkommen;
l) Übertragung von ihr zustehenden Befugnissen
für eine bestimmte Zeit auf den Verwaltungsrat;
hiervon ausgenommen sind
die Befugnisse nach den Buchstaben k, 1
und n, nach Absatz 2 Buchstaben a und j
und nach Absatz 3 sowie die Befugnis, einen
in Ausübung dieser Befugnisse gefaßten
Beschluß aufzuheben oder zu ändern;
m) Auflösung des Instituts;
n) Umwandlung des Instituts in eine nach
innerstaatlichem Recht gegründete private
Einrichtung.
(2) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen Stimmen folgende
Befugnisse ausüben
a) Festsetzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder
nach Artikel 11;
b) Festsetzung der Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder;
c) Genehmigung der mit Kostenvoranschlägen
versehenen Orientierungsprogramme
für drei Jahre sowie Vorschläge darüber, in
welchem Verhältnis Regierungen, nichtstaatliche
Mitglieder sowie andere Quellen
zum Gesamtaufkommen für jedes derartige
Programm beitragen sollen;
d) Ernennung der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung des Prüfungsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
f) Genehmigung des Jahresberichts an die
Generalversammlung;
g) Einsetzung von Unterorganen;
h) Aufforderung an den Generaldirektor nach
Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht über
die Umwandlung des Instituts zu erstellen;
i) Bestellung der Liquidatoren;
j) Ausübung sämtlicher nicht ausdrücklich
anderen Institutsorganen zugewiesenen Befugnisse
vorbehaltlich der Regelung in
Absatz 1;
k) Beschlußfassung in jeder zum Zuständigkeitsbereich
des Verwaltungsrats gehörenden
Frage auf dessen Antrag;
1) Beschlußfassung über Verfahrensfragen in
der Generalversammlung.
(3) Die Generalversammlung wählt nach Artikel
10 Absatz 5 die Verwaltungsratsmitglieder.
Jeder Bewerber benennt vor seiner Wahl seinen
Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung
in den Sitzungen vertritt.
Artikel 9. TAGUNGEN
Die erste Tagung der Generalversammlung
wird vom Generalsekretär der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
einberufen; sie ist binnen eines Monats
abzuhalten, nachdem das Übereinkommen nach
seinem Artikel 8 Absatz 3 vorläufig anwendbar
geworden ist. Die Jahrestagung sowie Sondertagungen
der Generalversammlung werden in der
in den Institutsvorschriften vorgesehenen Weise
einberufen und durchgeführt.
Artikel 10. ABSTIMMUNGEN
(1) Mitglieder haben Anrecht auf je eine Stimme
für je 10.000 Rechnungseinheiten im Sinne
des Europäischen Währungsabkommens bis zur
Höhe ihrer Jahresbeiträge oder -zusagen.
(2) Erhöht sich der tatsächliche Betrag des Beitrags
oder der Zusage eines nichtstaatlichen Mitglieds
durch Beträge, die aufgrund von Steuervorschriften
zahlbar sind, welche auf das betreffende
Mitglied Anwendung finden, so gilt für
die Berechnung der Anzahl der Stimmen, die das
betreffende Mitglied in der Generalversammlung
abgeben kann, der Beitrag oder die Zusage dieses
Mitglieds als um den Betrag einer derartigen
Zahlung erhöht.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Anzahl
der Stimmen, die jedes Mitglied aufgrund der
Zahlung von Beiträgen im Sinne des Artikels 5
Absatz 3 abgeben kann.
(4) Ein Mitglied darf sein aus zugesagten, jedoch
noch nicht geleisteten Beiträgen abgeleitetes
Stimmrecht wie folgt ausüben
a) im Falle einer zur Mitgliedschaft eines
nichtstaatlichen Mitglieds nach Artikel 5
Absatz 2 berechtigenden Zusage: für die
Dauer von sechs Monaten nach Fälligkeit
des Beitrags;
b) im Falle sonstiger Zusagen: für die Dauer
von sechs Monaten nach Eingang der Zusage
beim Institut;
nach Ablauf dieser Frist dürfen Stimmrechte nur
noch für die an das Institut gezahlten Beträge
ausgeübt werden.
(5) Bei den Wahlen zum Verwaltungsrat können
Mitglieder ihre sämtlichen Stimmen für einen
Bewerber abgeben oder ihre Stimmen auf zwei
oder mehr Bewerber aufteilen. Gewählt sind die
Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl auf
sich vereinigen.
DER VERWALTUNGSRAT
Artikel 11. ZUSAMMENSETZUNG
Die Generalversammlung bestimmt von Zeit
zu Zeit die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder,
die mindestens 5 und höchstens 25 beträgt.
Mitglieder des Instituts oder die von ihnen benannten
Bewerber sowie sonstige, aus den Bereichen
der Bildung, Technik, Industrie, Wissenschaft
und öffentlichen Verwaltung ausgewählte
Personen können in den Verwaltungsrat gewählt
werden. Bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
legt die Generalversammlung den Vorteilen
angemessenes Gewicht bei, die sich aus
einer Besetzung des Verwaltungsrats mit Personen
aus allen im Mitgliederkreis des Instituts
vertretenen geographischen Gebieten ergeben.
Die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung kann ohne Stimmrecht
in Sitzungen des Verwaltungsrats vertreten sein.
Artikel 12. AMTSDAUER
Die Verwaltungsratsmitglieder werden für
drei Jahre gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Generalversammlung hat sich um die Wahrung
der Kontinuität in der Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat zu bemühen.
Artikel 13. BEFUGNISSE
Im Rahmen der von der Generalversammlung
bestimmten Grundsätze hat der Verwaltungsrat
folgende Befugnisse
a) Leitung des Instituts;
b) Prüfung des Jahresprogramms und -haushalts
sowie der mit Kostenvoranschlägen
versehenen Orientierungsprogramme für
drei Jahre zwecks Vorlage an die Generalversammlung;
c) Verabschiedung der Personalordnung und
sonstiger Ordnungsvorschriften, soweit sie
nicht von der Generalversammlung zu erlassen
sind;
d) Genehmigung von Kauf, Pacht, Miete oder
sonstigem Erwerb — selbständig oder gemeinsam
— sowie von Belastung mit
Pfandrechten, von Verkauf oder sonstiger
Verfügung über unbewegliches und bewegliches
Vermögen sowie von Anlage, Wiederanlage
und sonstigen Geschäften mit derartigen
Vermögenswerten;
e) auf den Zweck der Deckung bewilligter
Ausgaben beschränkte Genehmigung der
Aufnahme von Darlehen sowie der Ausstellung,
Unterzeichnung und Begebung
von Schuldscheinen sowie sonstigen, die
Darlehensaufnahme beweisenden Schuldurkunden;
f) Ausübung der dem Verwaltungsrat durch
die Satzung ausdrücklich zugewiesenen: Befugnisse;
g) Ausübung der dem Verwaltungsrat von
der Generalversammlung übertragenen Befugnisse.
Artikel 14. ABSTIMMUNGEN
Jedem Verwaltungsratsmitglied steht eine
Stimme zu. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen
der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
DER GENERALDIREKTOR
Artikel 15. ERNENNUNG UND AUFGABEN
(1) Der Generaldirektor wird von der Generalversammlung
ernannt; sie bestimmt zugleich die
Dauer seiner Amtszeit.
(2) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter
und leitende Geschäftsführer des Instituts.
(3) Der Generaldirektor ernennt das Personal.
Bei der Ernennung aller Lehrkräfte sowie des
sonstigen Personals mit Hochschulausbildung ist
der Verwaltungsrat zu hören.
(4) Der Generaldirektor regelt die Qualifikationen
für die Zulassung von Studierenden und
Mitarbeitern im Institut sowie die Anzahl der
verfügbaren Plätze und das Zulassungsverfahren.
Bei Regelung der Zulassungsqualifikationen und
des Zulassungsverfahrens berücksichtigt der
Generaldirektor den internationalen Zweck des
Instituts.
(5) Bei Wahrnehmung seiner Aufgaben folgt
der Generaldirektor den von der Generalversammlung
festgelegten Grundsätzen und den
Richtlinien des Verwaltungsrats. Er legt der
Generalversammlung einen Jahresbericht über die
Tätigkeit, Finanzlage und Aussichten des Instituts
vor.
Artikel 16. INTERNATIONALE VERANTWORTUNG
Jedes Mitglied beachtet den ausschließlich internationalen
Charakter der Verantwortung des
Generaldirektors, der leitenden Bediensteten und
des Personals; diese dürfen von staatlichen oder
nichtstaatlichen Mitgliedern oder von Nichtmitgliedsregierungen
oder sonstigen institutsfremden
Stellen weder Weisungen annehmen noch sie um
solche ersuchen.
DIE BERATUNGSGRUPPEN
Artikel 17. ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
Der Generaldirektor kann mit Zustimmung
des Verwaltungsrats eine oder mehrere Beratungsgruppen
mit der Aufgabe einsetzen, ihn
selbst und gegebenenfalls den Verwaltungsrat
zu beraten. Der Generaldirektor regelt mit Zustimmung
des Verwaltungsrats die Aufgaben,
Amtsdauer, Berufungsvoraussetzungen und Vergütungen
der Mitglieder der Beratungsgruppen.
SPRACHEN
Artikel 18. ARBEITSSPRACHEN
(1) Die Arbeitssprachen des Instituts sind
Deutsch, Englisch und Französisch. Falls erforderlich,
können auch Italienisch und Niederländisch
verwendet werden. Die Anwendung dieser
Grundsätze auf den Unterricht im Institut liegt
im Ermessen des Generaldirektors, von dem dieser
nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat
Gebrauch macht.
(2) Die Verwendung der italienischen und niederländischen
Sprache sowie sonstiger in Absatz 1
nicht genannter Sprachen bei Sitzungen der Generalversammlung,
des Verwaltungsrats und der
Beratungsgruppen kann auf Antrag entweder
von der Generalversammlung oder vom Generaldirektor
unter Beachtung haushaltswirtschaftlicher
Gesichtspunkte genehmigt werden.
PROGRAMM, HAUSHALT, FINANZEN
Artikel 19. PROGRAMM UND HAUSHALT
Der Generaldirektor arbeitet ein Jahresprogramm
und einen Jahreshaushalt sowie mit
Kostenvoranschlägen versehene Orientierungsprogramme
für drei Jahre aus, die sämtlich der
Prüfung durch den Verwaltungsrat bedürfen und
der Generalversammlung vorzulegen sind. Zur
Vermeidung unnötiger Doppelarbeit sind die Arbeiten
anderer Organisationen zu berücksichtigen.
Artikel 20. FINANZIERUNG
Das Institut wird finanziert durch
a) die Beiträge der Mitglieder;
b) Gebühren und sonstige von Studierenden
am Institut zu entrichtende Beträge;
c) sonstige Einnahmen, die der Verwaltungsrat
als mit dem Institutszweck vereinbar
annimmt oder genehmigt.
Artikel 21. ZUSAGEN
Die Mitglieder haften dem Institut in Höhe
der zugesagten Beiträge nach Maßgabe der Zusage.
Artikel 22. RECHNUNGSPRÜFER
Die Bücher des Instituts werden durch einen
Ausschuß geprüft, der sich aus drei von der
Generalversammlung für drei Jahre gewählten
Rechnungsprüfern zusammensetzt. Die Wiederwahl
der Rechnungsprüfer in den Rechnungsprüferausschuß
ist zulässig. Einer der drei Ausschußsitze
wird jährlich neu besetzt. Die Amtszeit
der erstmalig gewählten Rechnungsprüfer
wird durch Abstimmung auf je ein, zwei oder
drei Jahre festgesetzt.
Artikel 23. RECHNUNGSJAHR
Das Rechnungsjahr des Instituts entspricht dem
Kalenderjahr, sofern nicht die Generalversammlung
ein anderes Rechnungsjahr beschließt.
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Artikel 24. UMWANDLUNG
(1) Die Generalversammlung kann den Generaldirektor
jederzeit auffordern, einen Bericht
über die Umwandlung des Instituts in eine nach
innerstaatlichem Recht gegründete private Einrichtung
auszuarbeiten.
(2) Der Generaldirektor arbeitet sodann einen
der Generalversammlung vorzulegenden Bericht
aus, in dem die für eine solche Umwandlung zu
Gebote stehenden Maßnahmen, die daraus zu
erwartenden rechtlichen, strukturellen und finanziellen
Folgen sowie die Empfehlungen des Generaldirektors
darzulegen sind.
(3) Beschließt die Generalversammlung nach
Prüfung des Berichts des Generaldirektors die
Umwandlung des Instituts, so notifiziert der
Generaldirektor dies dem Generalsekretär der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung.
(4) Sind die Umwandlungsförmlichkeiten abgeschlossen,
so ersucht der Generaldirektor den
Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung um
die in Artikel 13 Buchstabe f des Übereinkommens
vorgesehene Notifikation.
Artikel 25. AUFLÖSUNG IN SONSTIGEN
FÄLLEN
Das Institut ist aufzulösen und zu liquidieren,
a) wenn das Übereinkommen von sämtlichen
Vertragsparteien bis auf eine gekündigt
worden ist oder
b) wenn die Generalversammlung das Institut
auflöst;
danach gilt das Institut nur noch ab zu Liquidationszwecken
fortbestehend.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26. STREITIGKEITEN
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr
nichtstaatlichen Mitgliedern über Rechte oder
Pflichten im Zusammenhang mit dem Institut
wird nach der Vergleichs- und Schiedsordnung
der Internationalen Handelskammer durch einen
oder mehrere nach der genannten Ordnung bestellte
Schiedsrichter beigelegt.
(2) Die Streitparteien im Sinne des Absatzes 1
können binnen zwei Monaten, nachdem eine
Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer
Ansicht eine Streitigkeit besteht, statt des in
Absatz 1 vorgesehenen Schiedsverfahrens eine
andere Art der Beilegung vereinbaren. Nach Ablauf
dieser Frist kann jede Partei das Verfahren
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Artikel 27. ÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe k geändert werden. Der Generaldirektor
notifiziert allen Mitgliedern und dem Generalsekretär
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung sämtliche Satzungsänderungen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Jänner 1973
beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 am 28. Oktober 1974 in Kraft
getreten.
Dem Übereinkommen gehören derzeit nachstehende Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,
Italien, Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.