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516_1974 AT

516. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 122 Voralpen Straße

wird im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der

Au wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

die bestehende Straße bei Plan-km 15,05 im Bereich

der Einbindung der Landeshauptstraße

Nr. 86, erreicht die bestehende Bundesstraße

wieder bei Plan-km 16,20 und folgt dieser mit

geringen Abweichungen bis km 16,80, wo sie in

diese wieder einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und der Gemeinde Sankt Peter

in der Au aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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