516. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der Au
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 122 Voralpen Straße
wird im Bereich der Gemeinde Sankt Peter in der
Au wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
die bestehende Straße bei Plan-km 15,05 im Bereich
der Einbindung der Landeshauptstraße
Nr. 86, erreicht die bestehende Bundesstraße
wieder bei Plan-km 16,20 und folgt dieser mit
geringen Abweichungen bis km 16,80, wo sie in
diese wieder einbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und der Gemeinde Sankt Peter
in der Au aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.