516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2 des
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/
1965, 247/1970 und 486/1971 und der §§ 48 und
66 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und 487/
1971 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1957 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 842 S und für jedes Kind, das
bei der Bemessung der Haushaltszulage zu
berücksichtigen ist, um 211 S,
b) für die Witwe 1957 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 211 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 730 S und nach diesem
Zeitpunkt 1298 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1098 S und nach diesem
Zeitpunkt 1957 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1957 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.