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516_1973 AT

516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 516. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 2 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/

1965, 247/1970 und 486/1971 und der §§ 48 und

66 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970 und 487/

1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1957 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 842 S und für jedes Kind, das

bei der Bemessung der Haushaltszulage zu

berücksichtigen ist, um 211 S,

b) für die Witwe 1957 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 211 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 730 S und nach diesem

Zeitpunkt 1298 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1098 S und nach diesem

Zeitpunkt 1957 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1957 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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