515. Verordnung: Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000,
BGBl I Nr. 106/1999, wird verordnet
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108 EStG nach dem amtlichen
Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.-Nr. 108) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte
Abgabenerklärung.
§ 3. Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis
zum 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion
zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig.
§ 5. Die Bausparkasse hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund
der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln
– Bezeichnung der Bausparkasse
– Nummer des Bausparvertrages
– Name des Abgabepflichtigen
– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine
Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
– Adresse des Abgabepflichtigen
– Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
– Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht
wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das
Geburtsdatum anzuführen)
– Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
– Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
(wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum
anzuführen)
– Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
– Vertragsbeginn des Bausparvertrages
– Ende der Prämienbegünstigung
§ 6. (1) Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der
gemäß 108 EStG prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger
Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt,
erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten
eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit
festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
(2) Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine
Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den
Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird.
§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat
eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an die Bausparkasse zu erfolgen.
§ 8. Diese Verordnung ist erstmals für Abgabenerklärungen, die ab dem 1. Jänner 2000
unterschrieben werden, anzuwenden. Bei den Prämienanforderungen betreffend das Kalenderjahr 2000
und die Folgejahre ist für Abgabenerklärungen, die vor dem 1. Jänner 2000 unterschrieben wurden, das
Geburtsdatum des Bausparers und der mitberücksichtigten Personen an Stelle der Sozialversicherungsnummer
ausreichend.