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515_1999 AT

515. Verordnung: Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Auf Grund des § 108 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000,

BGBl I Nr. 106/1999, wird verordnet

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108 EStG nach dem amtlichen

Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.-Nr. 108) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte

Abgabenerklärung.

§ 3. Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis

zum 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion

zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig.

§ 5. Die Bausparkasse hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des

Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund

der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln

– Bezeichnung der Bausparkasse

– Nummer des Bausparvertrages

– Name des Abgabepflichtigen

– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine

Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

– Adresse des Abgabepflichtigen

– Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde

– Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht

wurde (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das

Geburtsdatum anzuführen)

– Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde

– Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde

(wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum

anzuführen)

– Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen

– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)

– Vertragsbeginn des Bausparvertrages

– Ende der Prämienbegünstigung

§ 6. (1) Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens der

gemäß 108 EStG prämienwirksame Betrag. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger

Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt,

erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Wird zu Gunsten

eines Antragstellers mehr als eine Abgabenerklärung mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit

festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

(2) Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine

Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den

Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat

eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an die Bausparkasse zu erfolgen.

§ 8. Diese Verordnung ist erstmals für Abgabenerklärungen, die ab dem 1. Jänner 2000

unterschrieben werden, anzuwenden. Bei den Prämienanforderungen betreffend das Kalenderjahr 2000

und die Folgejahre ist für Abgabenerklärungen, die vor dem 1. Jänner 2000 unterschrieben wurden, das

Geburtsdatum des Bausparers und der mitberücksichtigten Personen an Stelle der Sozialversicherungsnummer

ausreichend.

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