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515_1992 AT

515. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 469/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 474/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 94/1991 und 660/1991 wird wie folgt geändert

Artikel I

Im § 2 entfällt die Tarifnummer 9302.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

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