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515_1989 AT

515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird die

Besorgung der vom Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie wahrzunehmenden Geschäfte

der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6

und 7 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989,

den Landeshauptmännern übertragen.

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