515_1989
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515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner
1989_515_0 515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner
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Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird die
Besorgung der vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie wahrzunehmenden Geschäfte
der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6
und 7 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989,
den Landeshauptmännern übertragen.