515. Änderungen in Anlage 6 des Zollabkommens über Behälter von 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN IN
ANLAGE 6 DES ZOLLABKOMMENS
ÜBER BEHÄLTER
VON 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977 idF BGBl. Nr. 300/1986 und 301/1986
Eine neue Erläuterung 1.1. ist
einzufügen
„1. Anlage 1
1.1. Absatz 1 — Verwendung
von Plastikfolien
für Erkennungszeichen
und -nummern auf den
Behältern.
1.1.-1 Bei Verwendung von
Plastikfolien gelten
Erkennungszeichen und
-nummern auf Behältern
unter folgenden
Voraussetzungen als
dauerhafte Aufschrift
a) Ein Qualitätsklebemittel
ist zu verwenden.
Die Plastikfolie
soll nach
ihrer Aufbringung
eine ihre Dehnbarkeit
übersteigende
Haftkraft aufweisen,
sodaß eine
Ablösung ohne Zerstörung
nicht möglich
ist. Dieses
Erfordernis gilt bei
der Folienerzeugung
durch Gießen
als erfüllt. Eine
Folie, die im
Kalandrierverfahren
erzeugt wurde,
kann nicht verwendet
werden.
b) Änderungen der
Erkennungszeichen
und -nummern
haben die komplette
Entfernung
der bisherigen
Kennzeichen vor
der Anbringung der
neuen Folien zur
Voraussetzung. Die
Anbringung einer
neuen Folie auf
einer bereits vorhandenen
ist nicht
zulässig.
1.1.-2 Die Bestimmungen für
die Verwendung von
Plastikfolien zur Kennzeichnung
von Behältern
in Unterabsatz
1.1 .-1 dieser Erläuterung
schließen die Verwendung
anderer dauerhafter
Aufschriften
nicht aus."
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen treten diese am 8. November 1986
angenommenen Änderungen gemäß Art. 22 Abs. 6 des Abkommens mit 1. Jänner 1988 in Kraft.