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515_1987 AT

515. Änderungen in Anlage 6 des Zollabkommens über Behälter von 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Änderungen in Anlage 6 des Zollabkommens über Behälter von 1972

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN IN

ANLAGE 6 DES ZOLLABKOMMENS

ÜBER BEHÄLTER

VON 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977 idF BGBl. Nr. 300/1986 und 301/1986

Eine neue Erläuterung 1.1. ist

einzufügen

„1. Anlage 1

1.1. Absatz 1 — Verwendung

von Plastikfolien

für Erkennungszeichen

und -nummern auf den

Behältern.

1.1.-1 Bei Verwendung von

Plastikfolien gelten

Erkennungszeichen und

-nummern auf Behältern

unter folgenden

Voraussetzungen als

dauerhafte Aufschrift

a) Ein Qualitätsklebemittel

ist zu verwenden.

Die Plastikfolie

soll nach

ihrer Aufbringung

eine ihre Dehnbarkeit

übersteigende

Haftkraft aufweisen,

sodaß eine

Ablösung ohne Zerstörung

nicht möglich

ist. Dieses

Erfordernis gilt bei

der Folienerzeugung

durch Gießen

als erfüllt. Eine

Folie, die im

Kalandrierverfahren

erzeugt wurde,

kann nicht verwendet

werden.

b) Änderungen der

Erkennungszeichen

und -nummern

haben die komplette

Entfernung

der bisherigen

Kennzeichen vor

der Anbringung der

neuen Folien zur

Voraussetzung. Die

Anbringung einer

neuen Folie auf

einer bereits vorhandenen

ist nicht

zulässig.

1.1.-2 Die Bestimmungen für

die Verwendung von

Plastikfolien zur Kennzeichnung

von Behältern

in Unterabsatz

1.1 .-1 dieser Erläuterung

schließen die Verwendung

anderer dauerhafter

Aufschriften

nicht aus."

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen treten diese am 8. November 1986

angenommenen Änderungen gemäß Art. 22 Abs. 6 des Abkommens mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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