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515_1985 AT

515. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann von Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann von Tirol

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Salzburg und Tirol

werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund

des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und

Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich

der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres

jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische

Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Tiroler

Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft „25 kV-

Blechstation Garage samt 25 kV-Kabel zur 25 kV-

Umspannstation Plattenkogl/Waidring-Unken",

vorzunehmen.

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