Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515_1984 AT

515. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (11. Novelle der BB-PO 1966)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (11. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 620/1983, wird wie folgt abgeändert

Nach dem § 36 wird folgender § 36 a eingefügt

„Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 36 a. (1) Bezieht der Beamte oder die Witwe

aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit

ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder

Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben

Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe E

insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende

Erwerbseinkommen des Beamten 50 vH, das

der Witwe 75 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

E übersteigt. Das Ruhen tritt

überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die

Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und

Erwerbseinkommen beim Beamten 100 vH und bei

der Witwe 150 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

E übersteigt.

(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes

Kind, für das dem Beamten oder der Witwe ein

Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt,

25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag

nur deshalb nicht gebührt, weil das

Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage

und die Hilflosenzulage außer Betracht

zu lassen.

(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein

Witwenversorgungsbezug nach dieser Pensionsordnung,

dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug

ein.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,

a) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension

aus der gesetzlichen Sozialversicherung

besteht und diese Pension wegen eines

Erwerbseinkommens zum Teil oder zur

Gänze ruht oder

b) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere

Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften

einer Gebietskörperschaft besteht

und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens

zum Teil oder zur Gänze ruht.

(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit

gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind

jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als

den Kalendermonat gebühren (zB 13. und

14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).

Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt

in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht

gleich hoch gewesen, oder war der Beamte (die

Witwe) nicht ständig beschäftigt, so ist auf seinen

(ihren) Antrag, wenn es für ihn (sie) günstiger ist,

das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate

entfallende Entgelt als monatliches

Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag

ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu

stellen.

(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen

Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein

Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser

Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das

Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen

des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen,

es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit

später aufgenommen wurde oder der Beamte (die

Witwe) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens

im laufenden Kalenderjahr entscheidend

von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen

wird."

Artikel II

§ 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner

1985 8,0 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2."

Artikel III

(1) Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner

1985 Anspruch auf Pensionsversorgung nach der

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gehabt haben,

tritt Art. I mit 1. April 1985 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I treten mit

31. Dezember 1989 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →