515. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (11. Novelle der BB-PO 1966)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 620/1983, wird wie folgt abgeändert
Nach dem § 36 wird folgender § 36 a eingefügt
„Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 36 a. (1) Bezieht der Beamte oder die Witwe
aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit
ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder
Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben
Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe E
insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende
Erwerbseinkommen des Beamten 50 vH, das
der Witwe 75 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
E übersteigt. Das Ruhen tritt
überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die
Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und
Erwerbseinkommen beim Beamten 100 vH und bei
der Witwe 150 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
E übersteigt.
(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes
Kind, für das dem Beamten oder der Witwe ein
Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt,
25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag
nur deshalb nicht gebührt, weil das
Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage
und die Hilflosenzulage außer Betracht
zu lassen.
(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein
Witwenversorgungsbezug nach dieser Pensionsordnung,
dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug
ein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
a) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
besteht und diese Pension wegen eines
Erwerbseinkommens zum Teil oder zur
Gänze ruht oder
b) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere
Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften
einer Gebietskörperschaft besteht
und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens
zum Teil oder zur Gänze ruht.
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit
gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind
jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als
den Kalendermonat gebühren (zB 13. und
14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt
in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht
gleich hoch gewesen, oder war der Beamte (die
Witwe) nicht ständig beschäftigt, so ist auf seinen
(ihren) Antrag, wenn es für ihn (sie) günstiger ist,
das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate
entfallende Entgelt als monatliches
Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag
ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu
stellen.
(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen
Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein
Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser
Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das
Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen
des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen,
es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit
später aufgenommen wurde oder der Beamte (die
Witwe) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens
im laufenden Kalenderjahr entscheidend
von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen
wird."
Artikel II
§ 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner
1985 8,0 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2."
Artikel III
(1) Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner
1985 Anspruch auf Pensionsversorgung nach der
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gehabt haben,
tritt Art. I mit 1. April 1985 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I treten mit
31. Dezember 1989 außer Kraft.