515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik
sind übereingekommen, das am 28. Mai 1971
geschlossene Allgemeine Abkommen über Soziale
Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1972 — im folgenden Abkommen genannt
— zu ändern und zu ergänzen, und haben
hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Otto Eiseisberg,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Französischen
Republik,
der Präsident der Französischen Republik
Herrn Jean Meadmore,
Direktor der Direktion für die Auslandsfranzosen
im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach' Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel I
1. a) Im Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens hat
der Ausdruck „(Guadeloupe, Guyana, Martinique,
Réunion)" zu entfallen.
b) Artikel 1 Ziffer 7 des Abkommens hat zu
entfallen.
c) Artikel 1 Ziffer 10 des Abkommens hat zu
lauten
„10. „Geldleistungen", „Pensionen", „Renten"
eine Geldleistung, Pension oder Rente aus
der Sozialen Sicherheit einschließlich deren
Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge,
Anpassungsbeträge und Zulagen
sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme
der Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften und der nicht
beitragsgebundenen Leistungen nach den
französischen Rechtsvorschriften."
d) Artikel 1 Ziffer 11 des Abkommens hat zu
lauten
„11. „Familienleistungen"
alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt
sind, die Familienlasten zu erleichtern,
mit Ausnahme der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen
Geburtenbeihilfe; während der Ausdruck
„Familienbeihilfe" regelmäßige Barleistungen
bezeichnet, die sich ausschließlich nach der
Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen."
2. a) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens hat
zu lauten
„(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen
Sicherheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden
ist, sind die Rechtsvorschriften
A. in Österreich
a) über die Krankenversicherung;
b) über die Unfallversicherung;
c) über die Pensionsversicherung mit
Ausnahme der Notarversicherung;
d) über die Familienbeihilfe;
B. in Frankreich
a) über die Organisation der Sozialen
Sicherheit;
b) über die Sozialversicherung der Dienstnehmer
und solchen Gleichgestellten
in nichtlandwirtschaftlichen Berufen
und der Dienstnehmer und solchen
Gleichgestellten in landwirtschaftlichen
Berufen;
c) über die Verhinderung und Entschädigung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
;
d) über die Familienleistungen;
e) über Sondersysteme der Sozialen
Sicherheit, soweit sie Versicherungsfälle
oder Leistungen betreffen, die
durch die in den vorangeführten
literae angeführten Rechtsvorschriften
gedeckt sind, mit Ausnahme der ausschließlich
für Beamte geltenden Sonderbestimmungen."
b) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens hat zu
lauten
„(2) Abweichend von Absatz 1 litera B/b und
c bezieht sich das Abkommen nicht 'auf Bestimmungen,
die die Möglichkeit eines Beitritts
zur freiwilligen Versicherung auf Personen mit
französischer Staatsbürgerschaft ausdehnen, die
außerhalb des Gebietes von Frankreich arbeiten
oder gearbeitet haben."
c) Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens hat zu
lauten
„(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit, nicht
auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und
seiner Folgen sowie nicht auf Systeme für Seeleute,
solange bezüglich der letzteren keine Vereinbarung
getroffen wird."
3. Im Artikel 3 des Abkommens ist (in der deutschen
Fassung) im Absatz 1 der Ausdruck „auf
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „auf Erwerbstätige"
und im Absatz 2 der Ausdruck „der Dienstnehmer"
durch den Ausdruck „von Erwerbstätigen"
zu ersetzen.
4. Im Artikel 5 des Abkommens haben die
Bezeichnung des Absatzes 1 und die Absätze 2
bis 4 zu entfallen.
5. Im Artikel 7 des Abkommens haben die
Bezeichnung des Absatzes 1 und der Absatz 2
zu entfallen.
6. Artikel 8 des Abkommens hat zu lauten
„Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
7. Im Artikel 12 des Abkommens haben die
Bezeichnung des Absatzes 1 und der Absatz 2 zu
entfallen.
8. a) Im Artikel 15 des Abkommens ist (in der
deutschen Fassung) im Absatz 1 der Ausdruck „ein
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"
beziehungsweise der Ausdruck „einen
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „einen
Erwerbstätigen", im Absatz 3 der Ausdruck „ein
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"
beziehungsweise der Ausdruck „Der
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „Der Erwerbstätige",
im Absatz 4 der Ausdruck „ein Dienstnehmer"
durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"
und im Absatz 8 der Ausdruck „bezeichneten
Dienstnehmers" durch den Ausdruck „bezeichneten
Erwerbstätigen" zu ersetzen.
b) Im Artikel 15 des Abkommens ist nach
Absatz 3 ein Absatz 3a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„(3a) Die nach den Artikeln 9, 10 und 11
in Betracht kommenden Erwerbstätigen erhalten
Leistungen während der gesamten Dauer ihres
Aufenthaltes in dem Vertragsstaat, in dem sie
beschäftigt sind."
c) Im Artikel 15 des Abkommens sind in den
Absätzen 5 und 6 die Ausdrücke „Absätze 1
und 3" durch die Ausdrücke „Absätze 1, 3
und 3a" zu ersetzen.
d) Im Artikel 15 des Abkommens hat Absatz
7 zu lauten
„(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf
Familienangehörige entsprechend anzuwenden."
e) Im Artikel 15 des Abkommens ist im Absatz
8 der Ausdruck „Absätze 1 oder 3" durch
den Ausdruck „Absätze 1, 3 oder 3a" zu ersetzen.
9. Im Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens ist (in
der deutschen Fassung) der Ausdruck „eines
Dienstnehmers" durch den Ausdruck „eines Erwerbstätigen"
beziehungsweise der Ausdruck „der
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"
zu ersetzen.
10. Im Artikel 17 des Abkommens ist (in der
deutschen Fassung) der Ausdruck „einem Dienstnehmer"
durch den Ausdruck „einem Erwerbstätigen"
zu ersetzen.
11. Im Artikel 20 des Abkommens haben die
Absätze 1 und 2 zu lauten:.
„(1) Sachleistungen, die nach Artikel 15 Absätze
1, 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und
Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt
werden, sind den Trägern, die sie gewährt
haben, zu erstatten.
(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 15 und
Artikel 18 Absätze 2 und 5 letzter Satz gewährt
werden, hat der zuständige Träger den Betrag
dieser Leistungen zu erstatten."
12. a) Im Artikel 23 Absatz 1 litera b des
Abkommens ist der Ausdruck „nach dem vorhergehenden
Artikel zusammengerechneten Versicherungszeiten"
durch den Ausdruck „nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten" zu ersetzen;
b) Artikel 23 Absatz 1 litera g des Abkommens
hat zu lauten
„g) In den Fällen der litera f dieses Absatzes
ist nach litera b dieses Absatzes eine nach
den österreichischen Rechtsvorschriften festgestellte
Leistung bei Hinzutreten einer
entsprechenden Leistung nach den französischen
Rechtsvorschriften neu festzustellen,
eine nach den französischen Rechtsvor-
schriften festgestellte Leistung hingegen bei
Hinzutreten einer entsprechenden Leistung
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
nur dann neu festzustellen, wenn sich hiedurch
eine Erhöhung der französischen Leistung
ergibt."
c) Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens hat
zu lauten
„(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf
Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn
nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch
bereits auf Grund solcher geringerer
Zeiten besteht."
d) Dem Artikel 23 des Abkommens ist als
Absatz 4 folgendes anzufügen
„(4) Die im Absatz 3 erster Satz genannten
Zeiten sind nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die
Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des
Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung
des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz
1 litera b zu berücksichtigen."
13. a) Im Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens ist
(in der deutschen Fassung) der jeweils verwendete
Ausdruck „Dienstnehmer" durch den Ausdruck
„Erwerbstätige" zu ersetzen.
b) Artikel 25 Absatz 6 des Abkommens hat
zu lauten
„(6) Handelt es sich jedoch um Dienstnehmer
einer landwirtschaftlichen Berufsgruppe, die in
Frankreich vor dem 1. Juli 1973 einen Arbeitsunfall
erlitten haben, so werden Geld- und Sachleistungen
unmittelbar durch den Dienstgeber
oder den an dessen Stelle tretenden Versicherer
gewährt."
14. Im Artikel 28 des Abkommens ist (in der
deutschen Fassung) in der Einleitung der Ausdruck
„ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein
Erwerbstätiger", in der litera a der Ausdruck „der
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"
und in der litera b der Ausdruck „der
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"
beziehungsweise der Ausdruck „dem
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „dem Erwerbstätigen"
zu ersetzen.
15. Im Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens ist
(in der deutschen Fassung) der Ausdruck „einen
Dienstnehmer" durch den Ausdruck „einen
Erwerbstätigen" und im Absatz 2 der Ausdruck
„ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein
Erwerbstätiger" zu ersetzen.
16. Dem Artikel 36 des Abkommens ist als
Absatz 4 anzufügen
„(4) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller erklärt, von dem ihm
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zustehenden Recht auf Aufschub einer
Leistung bei Alter Gebrauch zu machen. Absatz
3 gilt entsprechend."
17. Nach Artikel 39 des Abkommens ist ein
Artikel 39a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 39a
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch
besteht, einbehalten werden. Hat der
Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit,
für die der Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende
Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten
Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates
einer Person Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,
so behält der zuständige Träger dieses
Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung
des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe
der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob
es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren
Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung
handeln würde."
18. Nach Artikel 41 des Abkommens ist ein
Artikel 41a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Artikel 41a
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt."
19. Ziffer 1 litera b des Protokolls zum Abkommen
hat zu lauten
„b) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge
im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967
sowie auf Staatenlose im Sinn der Konvention
vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden."
20. Nach der Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen
ist eine Ziffer 1a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„1a. Zu den Artikeln 2 bis 4
a) Das durch Abschnitt 1 des VI. Buches des
Kodex der Sozialen Sicherheit eingeführte
System der Sozialversicherung für Studenten
ist unter den für französische Studenten
vorgesehenen Bedingungen auf österreichische
Studenten anzuwenden, die in
Frankreich studieren und in diesem Vertragsstaat
weder sozialversichert noch Anspruchsberechtigte
eines Sozialversicherten
sind.
b) Für die Anwendung des Abkommens auf
österreichischer Seite gelten Studenten als
Erwerbstätige."
21. Ziffer 2 des Protokolls zum Abkommen
hat zu lauten
„2. Zu Artikel 4
a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
lim Ausland sowie die österreichischen
Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung
der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb
Österreichs zurückgelegten Zeiten einer
selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
b) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten Zeiten
bleiben unberührt.
c) Österreichische Staatsangehörige, die wegen
Alter oder Invalidität eine Pension aus dem
französischen System für Dienstnehmer im
Rahmen der im Artikel 2 des Abkommens
angeführten Rechtsvorschriften beziehen,
haben Anspruch auf Ergänzungszulage aus
dem Nationalen Solidaritätsfonds unter den
für französische Staatsangehörige vorgesehenen
Voraussetzungen. Die Gewährung dieser
Leistung endet, wenn der Betreffende
das Gebiet Frankreichs verläßt."
22. Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen
hat zu lauten
„3. Zu Artikel 15
Absatz 1 ist auf Studenten anwendbar, die nach
den in Ziffer 1a litera a des Protokolls angeführten
französischen Rechtsvorschriften beziehungsweise
den österreichischen Rechtsvorschriften versichert
sind."
23. Ziffer 4 litera b des Protokolls zum Abkommen
hat zu entfallen.
24. Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen hat
zu lauten
„5. Zu Artikel 23
a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und der Leistungszuständigkeit in der
österreichischen Pensionsversicherung werden
ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
berücksichtigt.
b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten
Versicherungsfalles tritt der Stichtag
im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften.
c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten
zurückgelegt sind, so werden
die nach den französischen Rechtsvorschriften
im Sondersystem für den Bergbau
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
berücksichtigt. Hängt eine Leistung von
der Verrichtung wesentlich 'bergmännischer
Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit
ab, so werden als solche Tätigkeiten auch
diejenigen berücksichtigt, die von dem französischen
Träger nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten
zu berücksichtigen sind.
d) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden französische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
e) Bei der Durchführung des Absatzes 1 literae
a und b sind die französischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften über die
Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten
heranzuziehen.
f) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b
bleiben Beiträge zur Höherversicherung sowie
der knappschaftliche Leistungszuschlag,
der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszu-
lage nach den österreichischen Rechtsvorschriften
außer Betracht.
g) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist das Teilungsverhältnis
nach Absatz 1 litera b zweiter
Satz nach dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen der Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem
erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b
zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß von
der österreichischen Teilpension innerhalb
der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf
Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
Anspruch auf Pension, so
gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser
Pension entsprechenden Ausmaß, es sei
denn, daß nach den französischen Rechtsvorschriften
ein Hilflosenzuschuß gewährt
wird.
i) Der im Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
um den knappschaftlichen
Leistungszuschlag, um den Hilflosenzuschuß
und um die Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
j) Für die Bemessung der Abfindung nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
werden französische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
k) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel 24 des Abkommens ist entsprechend
anzuwenden.
1) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 2 haben die österreichischen Träger
bei Durchführung des Absatzes 1
litera b sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen."
Artikel II
(1) Bei Anwendung des Abkommens in bezug
auf die vom Artikel 2 Absatz 1 litera A/c des
Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkom-
mens erfaßten Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung
der selbständig Erwerbstätigen
gilt Artikel 41 des Abkommens entsprechend.
(2) Bei Anwendung des Artikels 41a des Abkommens
in der Fassung dieses Zusatzabkommens
gilt Artikel 41 Absatz 4 des Abkommens entsprechend.
Artikel III
(1) Dieses Zusatzabkommen wird nach den in
jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden verfassungsrechtlichen
Bestimmungen ratifiziert und
tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, am ersten Tag des zweiten Monats
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem Inkrafttreten des
Abkommens die Bestimmungen des Artikels
I Ziffer 18;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 die
Bestimmung des Artikels I Ziffer 23.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Paris, am 9. Juni 1980 in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Otto Eiseisberg
Für die Französische Republik
Jean Meadmore
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. September 1983 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III
Abs. 1 am 1. November 1983 in Kraft.