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515_1983 AT

515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Französischen Republik

sind übereingekommen, das am 28. Mai 1971

geschlossene Allgemeine Abkommen über Soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1972 — im folgenden Abkommen genannt

— zu ändern und zu ergänzen, und haben

hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Otto Eiseisberg,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Französischen

Republik,

der Präsident der Französischen Republik

Herrn Jean Meadmore,

Direktor der Direktion für die Auslandsfranzosen

im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach' Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel I

1. a) Im Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens hat

der Ausdruck „(Guadeloupe, Guyana, Martinique,

Réunion)" zu entfallen.

b) Artikel 1 Ziffer 7 des Abkommens hat zu

entfallen.

c) Artikel 1 Ziffer 10 des Abkommens hat zu

lauten

„10. „Geldleistungen", „Pensionen", „Renten"

eine Geldleistung, Pension oder Rente aus

der Sozialen Sicherheit einschließlich deren

Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge,

Anpassungsbeträge und Zulagen

sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme

der Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften und der nicht

beitragsgebundenen Leistungen nach den

französischen Rechtsvorschriften."

d) Artikel 1 Ziffer 11 des Abkommens hat zu

lauten

„11. „Familienleistungen"

alle Sach- und Barleistungen, die dazu bestimmt

sind, die Familienlasten zu erleichtern,

mit Ausnahme der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften vorgesehenen

Geburtenbeihilfe; während der Ausdruck

„Familienbeihilfe" regelmäßige Barleistungen

bezeichnet, die sich ausschließlich nach der

Zahl und dem Alter der Kinder bestimmen."

2. a) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens hat

zu lauten

„(1) Die Rechtsvorschriften der Sozialen

Sicherheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden

ist, sind die Rechtsvorschriften

A. in Österreich

a) über die Krankenversicherung;

b) über die Unfallversicherung;

c) über die Pensionsversicherung mit

Ausnahme der Notarversicherung;

d) über die Familienbeihilfe;

B. in Frankreich

a) über die Organisation der Sozialen

Sicherheit;

b) über die Sozialversicherung der Dienstnehmer

und solchen Gleichgestellten

in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

und der Dienstnehmer und solchen

Gleichgestellten in landwirtschaftlichen

Berufen;

c) über die Verhinderung und Entschädigung

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

;

d) über die Familienleistungen;

e) über Sondersysteme der Sozialen

Sicherheit, soweit sie Versicherungsfälle

oder Leistungen betreffen, die

durch die in den vorangeführten

literae angeführten Rechtsvorschriften

gedeckt sind, mit Ausnahme der ausschließlich

für Beamte geltenden Sonderbestimmungen."

b) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens hat zu

lauten

„(2) Abweichend von Absatz 1 litera B/b und

c bezieht sich das Abkommen nicht 'auf Bestimmungen,

die die Möglichkeit eines Beitritts

zur freiwilligen Versicherung auf Personen mit

französischer Staatsbürgerschaft ausdehnen, die

außerhalb des Gebietes von Frankreich arbeiten

oder gearbeitet haben."

c) Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens hat zu

lauten

„(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit, nicht

auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und

seiner Folgen sowie nicht auf Systeme für Seeleute,

solange bezüglich der letzteren keine Vereinbarung

getroffen wird."

3. Im Artikel 3 des Abkommens ist (in der deutschen

Fassung) im Absatz 1 der Ausdruck „auf

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „auf Erwerbstätige"

und im Absatz 2 der Ausdruck „der Dienstnehmer"

durch den Ausdruck „von Erwerbstätigen"

zu ersetzen.

4. Im Artikel 5 des Abkommens haben die

Bezeichnung des Absatzes 1 und die Absätze 2

bis 4 zu entfallen.

5. Im Artikel 7 des Abkommens haben die

Bezeichnung des Absatzes 1 und der Absatz 2

zu entfallen.

6. Artikel 8 des Abkommens hat zu lauten

„Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."

7. Im Artikel 12 des Abkommens haben die

Bezeichnung des Absatzes 1 und der Absatz 2 zu

entfallen.

8. a) Im Artikel 15 des Abkommens ist (in der

deutschen Fassung) im Absatz 1 der Ausdruck „ein

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"

beziehungsweise der Ausdruck „einen

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „einen

Erwerbstätigen", im Absatz 3 der Ausdruck „ein

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"

beziehungsweise der Ausdruck „Der

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „Der Erwerbstätige",

im Absatz 4 der Ausdruck „ein Dienstnehmer"

durch den Ausdruck „ein Erwerbstätiger"

und im Absatz 8 der Ausdruck „bezeichneten

Dienstnehmers" durch den Ausdruck „bezeichneten

Erwerbstätigen" zu ersetzen.

b) Im Artikel 15 des Abkommens ist nach

Absatz 3 ein Absatz 3a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„(3a) Die nach den Artikeln 9, 10 und 11

in Betracht kommenden Erwerbstätigen erhalten

Leistungen während der gesamten Dauer ihres

Aufenthaltes in dem Vertragsstaat, in dem sie

beschäftigt sind."

c) Im Artikel 15 des Abkommens sind in den

Absätzen 5 und 6 die Ausdrücke „Absätze 1

und 3" durch die Ausdrücke „Absätze 1, 3

und 3a" zu ersetzen.

d) Im Artikel 15 des Abkommens hat Absatz

7 zu lauten

„(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf

Familienangehörige entsprechend anzuwenden."

e) Im Artikel 15 des Abkommens ist im Absatz

8 der Ausdruck „Absätze 1 oder 3" durch

den Ausdruck „Absätze 1, 3 oder 3a" zu ersetzen.

9. Im Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens ist (in

der deutschen Fassung) der Ausdruck „eines

Dienstnehmers" durch den Ausdruck „eines Erwerbstätigen"

beziehungsweise der Ausdruck „der

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"

zu ersetzen.

10. Im Artikel 17 des Abkommens ist (in der

deutschen Fassung) der Ausdruck „einem Dienstnehmer"

durch den Ausdruck „einem Erwerbstätigen"

zu ersetzen.

11. Im Artikel 20 des Abkommens haben die

Absätze 1 und 2 zu lauten:.

„(1) Sachleistungen, die nach Artikel 15 Absätze

1, 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und

Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt

werden, sind den Trägern, die sie gewährt

haben, zu erstatten.

(2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 15 und

Artikel 18 Absätze 2 und 5 letzter Satz gewährt

werden, hat der zuständige Träger den Betrag

dieser Leistungen zu erstatten."

12. a) Im Artikel 23 Absatz 1 litera b des

Abkommens ist der Ausdruck „nach dem vorhergehenden

Artikel zusammengerechneten Versicherungszeiten"

durch den Ausdruck „nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten" zu ersetzen;

b) Artikel 23 Absatz 1 litera g des Abkommens

hat zu lauten

„g) In den Fällen der litera f dieses Absatzes

ist nach litera b dieses Absatzes eine nach

den österreichischen Rechtsvorschriften festgestellte

Leistung bei Hinzutreten einer

entsprechenden Leistung nach den französischen

Rechtsvorschriften neu festzustellen,

eine nach den französischen Rechtsvor-

schriften festgestellte Leistung hingegen bei

Hinzutreten einer entsprechenden Leistung

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

nur dann neu festzustellen, wenn sich hiedurch

eine Erhöhung der französischen Leistung

ergibt."

c) Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens hat

zu lauten

„(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf

Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn

nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch

bereits auf Grund solcher geringerer

Zeiten besteht."

d) Dem Artikel 23 des Abkommens ist als

Absatz 4 folgendes anzufügen

„(4) Die im Absatz 3 erster Satz genannten

Zeiten sind nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die

Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des

Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung

des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz

1 litera b zu berücksichtigen."

13. a) Im Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens ist

(in der deutschen Fassung) der jeweils verwendete

Ausdruck „Dienstnehmer" durch den Ausdruck

„Erwerbstätige" zu ersetzen.

b) Artikel 25 Absatz 6 des Abkommens hat

zu lauten

„(6) Handelt es sich jedoch um Dienstnehmer

einer landwirtschaftlichen Berufsgruppe, die in

Frankreich vor dem 1. Juli 1973 einen Arbeitsunfall

erlitten haben, so werden Geld- und Sachleistungen

unmittelbar durch den Dienstgeber

oder den an dessen Stelle tretenden Versicherer

gewährt."

14. Im Artikel 28 des Abkommens ist (in der

deutschen Fassung) in der Einleitung der Ausdruck

„ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein

Erwerbstätiger", in der litera a der Ausdruck „der

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"

und in der litera b der Ausdruck „der

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „der Erwerbstätige"

beziehungsweise der Ausdruck „dem

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „dem Erwerbstätigen"

zu ersetzen.

15. Im Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens ist

(in der deutschen Fassung) der Ausdruck „einen

Dienstnehmer" durch den Ausdruck „einen

Erwerbstätigen" und im Absatz 2 der Ausdruck

„ein Dienstnehmer" durch den Ausdruck „ein

Erwerbstätiger" zu ersetzen.

16. Dem Artikel 36 des Abkommens ist als

Absatz 4 anzufügen

„(4) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller erklärt, von dem ihm

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zustehenden Recht auf Aufschub einer

Leistung bei Alter Gebrauch zu machen. Absatz

3 gilt entsprechend."

17. Nach Artikel 39 des Abkommens ist ein

Artikel 39a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 39a

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch

besteht, einbehalten werden. Hat der

Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit,

für die der Träger des anderen Vertragsstaates

nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende

Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten

Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates

einer Person Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,

so behält der zuständige Träger dieses

Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung

des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe

der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob

es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren

Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung

handeln würde."

18. Nach Artikel 41 des Abkommens ist ein

Artikel 41a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Artikel 41a

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt."

19. Ziffer 1 litera b des Protokolls zum Abkommen

hat zu lauten

„b) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge

im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967

sowie auf Staatenlose im Sinn der Konvention

vom 28. September 1954 über die

Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden."

20. Nach der Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen

ist eine Ziffer 1a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„1a. Zu den Artikeln 2 bis 4

a) Das durch Abschnitt 1 des VI. Buches des

Kodex der Sozialen Sicherheit eingeführte

System der Sozialversicherung für Studenten

ist unter den für französische Studenten

vorgesehenen Bedingungen auf österreichische

Studenten anzuwenden, die in

Frankreich studieren und in diesem Vertragsstaat

weder sozialversichert noch Anspruchsberechtigte

eines Sozialversicherten

sind.

b) Für die Anwendung des Abkommens auf

österreichischer Seite gelten Studenten als

Erwerbstätige."

21. Ziffer 2 des Protokolls zum Abkommen

hat zu lauten

„2. Zu Artikel 4

a) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

lim Ausland sowie die österreichischen

Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung

der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb

Österreichs zurückgelegten Zeiten einer

selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

b) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten

bleiben unberührt.

c) Österreichische Staatsangehörige, die wegen

Alter oder Invalidität eine Pension aus dem

französischen System für Dienstnehmer im

Rahmen der im Artikel 2 des Abkommens

angeführten Rechtsvorschriften beziehen,

haben Anspruch auf Ergänzungszulage aus

dem Nationalen Solidaritätsfonds unter den

für französische Staatsangehörige vorgesehenen

Voraussetzungen. Die Gewährung dieser

Leistung endet, wenn der Betreffende

das Gebiet Frankreichs verläßt."

22. Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen

hat zu lauten

„3. Zu Artikel 15

Absatz 1 ist auf Studenten anwendbar, die nach

den in Ziffer 1a litera a des Protokolls angeführten

französischen Rechtsvorschriften beziehungsweise

den österreichischen Rechtsvorschriften versichert

sind."

23. Ziffer 4 litera b des Protokolls zum Abkommen

hat zu entfallen.

24. Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen hat

zu lauten

„5. Zu Artikel 23

a) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und der Leistungszuständigkeit in der

österreichischen Pensionsversicherung werden

ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

berücksichtigt.

b) An die Stelle des im Absatz 1 litera b angeführten

Versicherungsfalles tritt der Stichtag

im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften.

c) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten

zurückgelegt sind, so werden

die nach den französischen Rechtsvorschriften

im Sondersystem für den Bergbau

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

berücksichtigt. Hängt eine Leistung von

der Verrichtung wesentlich 'bergmännischer

Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit

ab, so werden als solche Tätigkeiten auch

diejenigen berücksichtigt, die von dem französischen

Träger nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften als qualifizierte Tätigkeiten

zu berücksichtigen sind.

d) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden französische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

e) Bei der Durchführung des Absatzes 1 literae

a und b sind die französischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften über die

Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten

heranzuziehen.

f) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b

bleiben Beiträge zur Höherversicherung sowie

der knappschaftliche Leistungszuschlag,

der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszu-

lage nach den österreichischen Rechtsvorschriften

außer Betracht.

g) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten das

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist das Teilungsverhältnis

nach Absatz 1 litera b zweiter

Satz nach dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen der Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem

erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

h) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b

zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß von

der österreichischen Teilpension innerhalb

der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf

Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

Anspruch auf Pension, so

gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser

Pension entsprechenden Ausmaß, es sei

denn, daß nach den französischen Rechtsvorschriften

ein Hilflosenzuschuß gewährt

wird.

i) Der im Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

um den knappschaftlichen

Leistungszuschlag, um den Hilflosenzuschuß

und um die Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

j) Für die Bemessung der Abfindung nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

werden französische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

k) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel 24 des Abkommens ist entsprechend

anzuwenden.

1) Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 2 haben die österreichischen Träger

bei Durchführung des Absatzes 1

litera b sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen."

Artikel II

(1) Bei Anwendung des Abkommens in bezug

auf die vom Artikel 2 Absatz 1 litera A/c des

Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkom-

mens erfaßten Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung

der selbständig Erwerbstätigen

gilt Artikel 41 des Abkommens entsprechend.

(2) Bei Anwendung des Artikels 41a des Abkommens

in der Fassung dieses Zusatzabkommens

gilt Artikel 41 Absatz 4 des Abkommens entsprechend.

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen wird nach den in

jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden verfassungsrechtlichen

Bestimmungen ratifiziert und

tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, am ersten Tag des zweiten Monats

nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem Inkrafttreten des

Abkommens die Bestimmungen des Artikels

I Ziffer 18;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 die

Bestimmung des Artikels I Ziffer 23.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Paris, am 9. Juni 1980 in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Otto Eiseisberg

Für die Französische Republik

Jean Meadmore

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. September 1983 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III

Abs. 1 am 1. November 1983 in Kraft.

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