515. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat,
vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln,
sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,
und halben hierfür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. René Keller, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,"
Schweiz"
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. „Staatsangehörige"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Schweiz
die Schweizerbürger;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze und Verordnungen, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsgebiete beziehen und in, einem Vertragsstaat
in Kraft sind;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit;
5. „Grenzgänger"
Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates
ihren Wohnsitz haben und im
Gebiet des anderen Vertragsstaates einer
regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
a) das Arbeitslosengeld,
b) die Kurzarbeitsbeihilfe;
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen
Rechtsvorschriften über
die Arbeitslosenentschädigung mit Einschluß
der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit
(Kurzarbeit).
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen
den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der beiden Vertragsstaaten sowie für
alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.
Artikel 4
Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet
sich nach dem zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am
15. November 1967 abgeschlossenen Abkommen
über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden
Fassung.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Artikel 5
Der Anspruch auf die Leistungen und das
Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der
Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden
Bestimmungen nicht anderes festlegen.
Artikel 6
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat
zurück, werden die im anderen Vertragsstaat
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung,
ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und
bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.
Artikel 7
(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung
in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet
ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die
Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung
der Bezugsdauer, werden im Wohnsitzstaat
die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten berücksichtigt.
(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger
werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger
in Form eines im Sinne der nachstehenden
Kriterien berechneten Pauschalbetrages überwiesen
Die Jahresdurchschnittzahl der Grenzgänger,
der Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)
und die pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer
im Beschäftigungsland sowie das Verhältnis
des Aufwandes für Voll- und Teilarbeitslosigkeit
im Kanton St. Gallen bzw. im Bundesland
Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden
einander jährlich einmal die diesbezüglichen
Berechnungsunterlagen.
(3) Grenzgängern wird Kurzarbeitsbeihilfe
bzw. Leistung bei Teilarbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in
dem sie Kurzarbeit leisten.
Artikel 8
Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die
im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht
wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen
im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht
wird, gewährt worden wären. Dabei werden
Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften
Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt
wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage,
für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.
Artikel 9
Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen
Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu
berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus
der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht
wird.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 10
Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander
bei der Durchführung dieses Abkommens
gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen
Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme
der Barauslagen kostenlos.
Artikel 11
(1). Steuer- und Gebührenbefreiung nach den
Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und
Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten
gegenüber Personen und Dienststellen des anderen
Vertragsstaates.
(2) Urkunden und Schriftstücke, jeglicher Art,
die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 12
Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
befaßten: Dienststellen in beiden
Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung
dieses Abkommens miteinander und mit den
Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
vereinbaren unmittelbar, miteinander
das Nähere über die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,
soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.
Sie unterrichten einander über die zur
Durchführung des Abkommens getroffenen; Maß-
nahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen
ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung
berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
das Landesarbeitsamt Vorarlberg
in der Schweiz
das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, St. Gallen.
Artikel 14
(1) Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates
einer Person zu Unrecht Leistungen
gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu
deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des
anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten
Betrag von einer Nachzahlung oder von
laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach
Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eingehalten.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Arbeitslosenentschädigung
bzw. Arbeitslosengeld für einen Zeitraum
erhalten, für den ihr von der Invalidenversicherung
des anderen Vertragsstaates Geldleistungen
gewährt werden, so ist unbeschadet sonstiger
zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung
auf Ersuchen und zugunsten der Arbeitslosenversicherung
einzubehalten. Die Arbeitslosenversicherung
setzt sich nötigenfalls vor Gewährung
der vorstehenden Leistungen mit der
Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates
ins Einvernehmen.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen
der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten
im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt
mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet
dieses Abkommen keinen Anspruch auf
Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem
Inkrafttreten.
Artikel 16
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald als
möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des zweiten Monates nach Ablauf des Monates
in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer
eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Keller
Schlußprotokoll
zu dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Arbeitslosenversicherung
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens
über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende
Erklärung ab, daß über Folgendes
Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 3
Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger" sine.
zu verstehen
a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolles
vom 31. Jänner 1967 zu diesem
Abkommen,
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des
Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. Zu Artikel 5
Unter "Anspruch auf die Leistungen" sind insbesondere
die Voraussetzungen, die Höhe, die
Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden
Umstände sowie Rückforderungen
dieser Leistungen zu verstehen.
3. Zu Artikel 6
Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem
sie in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erschöpft haben, in ihren
Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch
auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches
auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.
4. Zu Artikel 7
Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland
Beiträge entrichtet hat und für die
demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Abs. 2
erfolgt; sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld
in Österreich anzurechnen. Der Bezug
von Krankengeld bei Mutterschaft aus der
schweizerischen Krankenversicherung steht dem
Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung
für das Karenzurlaubsgeld gleich.
5. Zu Artikel 7
Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer
im Sinne des internationalen Abkommens
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in
seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt
werden, gelten bezüglich der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung, soweit sie Wohnsitz in
Österreich haben, als in der Schweiz beschäftigt;
sie sind für den Anspruch auf Leistungen den
Grenzgängern gleichgestellt.
6. Zu Artikel 14
Leistungen aus der Invalidenversicherung im
Sinne des Artikels 14 Abs: 2 sind in der Schweiz
die Invalidenrente, in Österreich die Invaliditätspension,
die (Berufsunfähigkeitspension sowie die
Erwerbsunfähigkeitspension.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Keller
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. November 1979 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art: 17
Abs. 2 des Abkommens am i. Jänner 1980 in Kraft.