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515_1979 AT

515. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat,

vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und halben hierfür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. René Keller, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,"

Schweiz"

die Schweizerische Eidgenossenschaft;

2. „Staatsangehörige"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Schweiz

die Schweizerbürger;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze und Verordnungen, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsgebiete beziehen und in, einem Vertragsstaat

in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit;

5. „Grenzgänger"

Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates

ihren Wohnsitz haben und im

Gebiet des anderen Vertragsstaates einer

regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit

nachgehen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

a) das Arbeitslosengeld,

b) die Kurzarbeitsbeihilfe;

2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen

Rechtsvorschriften über

die Arbeitslosenentschädigung mit Einschluß

der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit

(Kurzarbeit).

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen

den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der beiden Vertragsstaaten sowie für

alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.

Artikel 4

Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet

sich nach dem zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am

15. November 1967 abgeschlossenen Abkommen

über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden

Fassung.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 5

Der Anspruch auf die Leistungen und das

Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der

Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden

Bestimmungen nicht anderes festlegen.

Artikel 6

Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat

zurück, werden die im anderen Vertragsstaat

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung,

ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und

bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.

Artikel 7

(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung

in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet

ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die

Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung

der Bezugsdauer, werden im Wohnsitzstaat

die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten

Versicherungszeiten berücksichtigt.

(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger

werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger

in Form eines im Sinne der nachstehenden

Kriterien berechneten Pauschalbetrages überwiesen

Die Jahresdurchschnittzahl der Grenzgänger,

der Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)

und die pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer

im Beschäftigungsland sowie das Verhältnis

des Aufwandes für Voll- und Teilarbeitslosigkeit

im Kanton St. Gallen bzw. im Bundesland

Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden

einander jährlich einmal die diesbezüglichen

Berechnungsunterlagen.

(3) Grenzgängern wird Kurzarbeitsbeihilfe

bzw. Leistung bei Teilarbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in

dem sie Kurzarbeit leisten.

Artikel 8

Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die

im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht

wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen

im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht

wird, gewährt worden wären. Dabei werden

Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften

Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt

wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage,

für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.

Artikel 9

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen

Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu

berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus

der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht

wird.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 10

Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander

bei der Durchführung dieses Abkommens

gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen

Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme

der Barauslagen kostenlos.

Artikel 11

(1). Steuer- und Gebührenbefreiung nach den

Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und

Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten

gegenüber Personen und Dienststellen des anderen

Vertragsstaates.

(2) Urkunden und Schriftstücke, jeglicher Art,

die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 12

Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

befaßten: Dienststellen in beiden

Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung

dieses Abkommens miteinander und mit den

Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.

Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

vereinbaren unmittelbar, miteinander

das Nähere über die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,

soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.

Sie unterrichten einander über die zur

Durchführung des Abkommens getroffenen; Maß-

nahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen

ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung

berühren.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

das Landesarbeitsamt Vorarlberg

in der Schweiz

das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, St. Gallen.

Artikel 14

(1) Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates

einer Person zu Unrecht Leistungen

gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu

deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des

anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten

Betrag von einer Nachzahlung oder von

laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach

Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eingehalten.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Arbeitslosenentschädigung

bzw. Arbeitslosengeld für einen Zeitraum

erhalten, für den ihr von der Invalidenversicherung

des anderen Vertragsstaates Geldleistungen

gewährt werden, so ist unbeschadet sonstiger

zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung

auf Ersuchen und zugunsten der Arbeitslosenversicherung

einzubehalten. Die Arbeitslosenversicherung

setzt sich nötigenfalls vor Gewährung

der vorstehenden Leistungen mit der

Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates

ins Einvernehmen.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen

der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten

im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt

mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet

dieses Abkommen keinen Anspruch auf

Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem

Inkrafttreten.

Artikel 16

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald als

möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des zweiten Monates nach Ablauf des Monates

in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer

eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Keller

Schlußprotokoll

zu dem Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über Arbeitslosenversicherung

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens

über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende

Erklärung ab, daß über Folgendes

Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 3

Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger" sine.

zu verstehen

a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolles

vom 31. Jänner 1967 zu diesem

Abkommen,

c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des

Übereinkommens vom 28. September 1954

über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

2. Zu Artikel 5

Unter "Anspruch auf die Leistungen" sind insbesondere

die Voraussetzungen, die Höhe, die

Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden

Umstände sowie Rückforderungen

dieser Leistungen zu verstehen.

3. Zu Artikel 6

Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem

sie in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

erschöpft haben, in ihren

Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch

auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches

auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung

des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.

4. Zu Artikel 7

Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland

Beiträge entrichtet hat und für die

demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Abs. 2

erfolgt; sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld

in Österreich anzurechnen. Der Bezug

von Krankengeld bei Mutterschaft aus der

schweizerischen Krankenversicherung steht dem

Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung

für das Karenzurlaubsgeld gleich.

5. Zu Artikel 7

Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer

im Sinne des internationalen Abkommens

über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in

seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt

werden, gelten bezüglich der schweizerischen

Arbeitslosenversicherung, soweit sie Wohnsitz in

Österreich haben, als in der Schweiz beschäftigt;

sie sind für den Anspruch auf Leistungen den

Grenzgängern gleichgestellt.

6. Zu Artikel 14

Leistungen aus der Invalidenversicherung im

Sinne des Artikels 14 Abs: 2 sind in der Schweiz

die Invalidenrente, in Österreich die Invaliditätspension,

die (Berufsunfähigkeitspension sowie die

Erwerbsunfähigkeitspension.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Keller

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. November 1979 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art: 17

Abs. 2 des Abkommens am i. Jänner 1980 in Kraft.

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