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515_1978 AT

515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG SAMT ANLAGE

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarats, die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

in Anbetracht der Notwendigkeit,

die Förmlichkeiten für

die internationale Beförderung

von Leichen zu vereinfachen,

eingedenk der Tatsache, daß

die Beförderung von Leichen

keine Gesundheitsgefahr darstellt,

auch wenn der Tod auf

eine übertragbare Krankheit zurückzuführen

war, vorausgesetzt,

daß geeignete Maßnahmen insbesondere

für die Undurchlässigkeit

des Sarges getroffen

werden —

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien wenden

in ihren Beziehungen untereinander

die Bestimmungen dieses

Übereinkommens an.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet Beförderung

von Leichen die internationale

Beförderung von Leichen vom

Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat;

als Abgangsstaat gilt der

Staat, in dem die Beförderung

begann; im Falle von Exhumierungen

ist es der Staat, in

dem die Beisetzung stattgefunden

hat; Bestimmungsstaat ist der

Staat, in dem die Leiche nach

der Beförderung beigesetzt oder

eingeäschert werden soll.

(3) Dieses Übereinkommen gilt

nicht für die internationale Beförderung

von Leichenasche.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens stellen das

Höchstmaß der Anforderungen

dar, die in Verbindung mit der

Beförderung von Leichen sowie

der Durchfuhr oder ihrer Annahme

im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei verlangt werden

können.

(2) Es bleibt den Vertragsparteien

unbenommen, entweder

aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte

oder durch gemeinsam

getroffene Entscheidungen in

Sonderfällen und insbesondere

bei Beförderungen in Grenzgebieten

größere Erleichterungen

zu gewähren.

Damit derartige Übereinkünfte

oder Entscheidungen in jedem

gegebenen Fall anwendbar sind,

ist die Zustimmung aller beteiligten

Staaten erforderlich.

Artikel 3

(1) Jeder Leiche muß für die

internationale Beförderung ein

besonderes von der zuständigen

Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes

Dokument (Leichenpaß)

beigegeben werden.

(2) Der Paß muß mindestens

die Angaben enthalten, die in

dem als Anlage beigefügten

Muster aufgeführt sind; der

Paß muß in der Amtssprache

oder einer der Amtssprachen

des Staates, in dem er ausgestellt

wird, und in einer der Amtssprachen

des Europarates ausgefertigt

sein.

Artikel 4

Außer den aufgrund von internationalen

Übereinkommen und

Abkommen über die Beförderung

im allgemeinen oder aufgrund

von künftigen Übereinkommen

oder Vereinbarungen

über die Beförderung von Leichen

erforderlichen Dokumenten werden

weder vom Bestimmungsstaat

noch vom Durchfuhrstaat

andere Dokumente als der

Leichenpaß gefordert.

Artikel 5

Der Paß wird von der in

Artikel 8 dieses Übereinkommens

genannten zuständigen Behörde

nur dann ausgestellt, nachdem

sie sich vergewissert hat, daß

a) alle medizinischen, gesundheitlichen,

verwaltungsmäßigen

und rechtlichen

Erfordernisse der im Abgangsstaat

in Kraft befindlichen

Bestimmungen über

die Leichenbeförderung

und — wenn angebracht—

die Beisetzung und die

Exhumierung erfüllt worden

sind;

b) die Leiche in einen Sarg

gelegt worden ist, der

die Anforderungen der

Artikel 6 und 7 dieses

Übereinkommens erfüllt;

c) der Sarg nur die Leiche

der in dem Paß genannten

Person und die persönlichen

Gegenstände enthält,

die mit der Leiche

beigesetzt oder eingeäschert

werden sollen.

Artikel 6

(1) Der Sarg muß undurchlässig

und mit saugfähigen Stoffen

ausgekleidet sein. Falls die

zuständige Behörde des Abgangsstaats

es für notwendig erachtet,

muß der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung

versehen

werden, um den Innen- und

den Außendruck auszugleichen.

Er muß bestehen

i) entweder aus einem

äußeren Holzsarg mit

einer Wandstärke von

mindestens 20 mm

und einem sorgfältig

verlöteten inneren

Sarg aus Zink oder aus

einem anderen selbstzersetzenden

Stoff,

ii) oder aus einem einzigen

Holzsarg mit einer

Wandstärke von mindestens

30 mm, der

mit einer Schicht aus

Zink oder aus einem

anderen selbstzersetzenden

Stoff ausgekleidet

ist.

(2) Ist der Tod auf eine ansteckende

Krankheit zurückzuführen,

so muß die Leiche in

ein mit einer antiseptischen

Lösung durchtränktes Leichentuch

eingewickelt werden.

(3) Unbeschadet der Absätze 1

und 2 muß der Sarg bei Beförderung

auf dem Luftweg

mit einer Druckausgleichvorrichtung

versehen sein oder,

sofern nicht vorhanden, solche

Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit

aufweisen, wie

sie von der zuständigen Behörde

des Abgangsstaats als ausreichend

anerkannt werden.

Artikel 7

Wird der Sarg wie eine

gewöhnliche Sendung befördert,

so muß er sich in einer Verpackung

befinden, die nicht

mehr einem Sarg ähnlich sieht

und auf der zu vermerken ist,

daß er mit Sorgfalt zu behandeln

ist.

Artikel 8

Jede Vertragspartei teilt dem

Generalsekretär des Europarats

die Bezeichnung der in Artikel 3

Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6

Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens

genannten zuständigen

Behörde mit.

Artikel 9

Führt eine Beförderung durch

einen Drittstaat, der Vertragspartei

des Berliner Abkommens

über Leichenbeförderung vom

10. Feber 1937 ist, so kann

jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens

von einem anderen

Vertragsstaatverlangen, die Maßnahmen

zu treffen, die es ihm

ermöglichen, seine Verpflichtungen

aus dem Berliner Abkommen

zu erfüllen.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsparteien

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder

der Annahme unterzeichnen

oder

b) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation oder der

Annahme unterzeichnen

und später ratifizieren oder

annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarats

hinterlegt.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen tritt

einen Monat nach dem Tag in

Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten

des Europarats nach

Artikel 10 Vertragsparteien des

Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der

das Übereinkommen später ohne

Vorbehalt der Ratifikation oder

der Annahme unterzeichnet oder

der es ratifiziert oder annimmt,

tritt es einen Monat nach der

Unterzeichnung oder der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 12

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats jeden

Nichtmitgliedstaat einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

310

einen Monat nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 13

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in

der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken, dessen

internationale Beziehungen sie

wahrnimmt oder für das sie

Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

nach Maßgabe des Artikels

14 zurückgenommen werden.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 15

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder Annahme;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich

der Ratifikation

oder Annahme;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 11;

e) jede nach Artikel 13 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

f) jede nach Artikel 14 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird;

g) jede ihm nach Artikel 8

zugegangene Mitteilung.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

26. Oktober 1973, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden Staaten

beglaubigte Abschriften.

Anlage

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Juli 1978 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 11. August 1978 für Österreich in Kraft

getreten.

Österreich hat gemäß Art. 8 des Übereinkommens als zuständige Behörde im Sinne des Art. 3

Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 in Niederösterreich den für den Sterbeort zuständigen

Bürgermeister, in den übrigen Bundesländern die für den Sterbeort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

bezeichnet.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Island, Niederlande, Norwegen,

Türkei, Zypern.

Anläßlich der Annahme des Übereinkommens haben die Niederlande als im Artikel 3 Absatz

1 und Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 3 erwähnte zuständige Behörde für die Niederlande

den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, und für Surinam den

„Attorney General to the Court of Justice of Surinam" bezeichnet.

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