515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG SAMT ANLAGE
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
in Anbetracht der Notwendigkeit,
die Förmlichkeiten für
die internationale Beförderung
von Leichen zu vereinfachen,
eingedenk der Tatsache, daß
die Beförderung von Leichen
keine Gesundheitsgefahr darstellt,
auch wenn der Tod auf
eine übertragbare Krankheit zurückzuführen
war, vorausgesetzt,
daß geeignete Maßnahmen insbesondere
für die Undurchlässigkeit
des Sarges getroffen
werden —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien wenden
in ihren Beziehungen untereinander
die Bestimmungen dieses
Übereinkommens an.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet Beförderung
von Leichen die internationale
Beförderung von Leichen vom
Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat;
als Abgangsstaat gilt der
Staat, in dem die Beförderung
begann; im Falle von Exhumierungen
ist es der Staat, in
dem die Beisetzung stattgefunden
hat; Bestimmungsstaat ist der
Staat, in dem die Leiche nach
der Beförderung beigesetzt oder
eingeäschert werden soll.
(3) Dieses Übereinkommen gilt
nicht für die internationale Beförderung
von Leichenasche.
Artikel 2
(1) Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens stellen das
Höchstmaß der Anforderungen
dar, die in Verbindung mit der
Beförderung von Leichen sowie
der Durchfuhr oder ihrer Annahme
im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei verlangt werden
können.
(2) Es bleibt den Vertragsparteien
unbenommen, entweder
aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte
oder durch gemeinsam
getroffene Entscheidungen in
Sonderfällen und insbesondere
bei Beförderungen in Grenzgebieten
größere Erleichterungen
zu gewähren.
Damit derartige Übereinkünfte
oder Entscheidungen in jedem
gegebenen Fall anwendbar sind,
ist die Zustimmung aller beteiligten
Staaten erforderlich.
Artikel 3
(1) Jeder Leiche muß für die
internationale Beförderung ein
besonderes von der zuständigen
Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes
Dokument (Leichenpaß)
beigegeben werden.
(2) Der Paß muß mindestens
die Angaben enthalten, die in
dem als Anlage beigefügten
Muster aufgeführt sind; der
Paß muß in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen
des Staates, in dem er ausgestellt
wird, und in einer der Amtssprachen
des Europarates ausgefertigt
sein.
Artikel 4
Außer den aufgrund von internationalen
Übereinkommen und
Abkommen über die Beförderung
im allgemeinen oder aufgrund
von künftigen Übereinkommen
oder Vereinbarungen
über die Beförderung von Leichen
erforderlichen Dokumenten werden
weder vom Bestimmungsstaat
noch vom Durchfuhrstaat
andere Dokumente als der
Leichenpaß gefordert.
Artikel 5
Der Paß wird von der in
Artikel 8 dieses Übereinkommens
genannten zuständigen Behörde
nur dann ausgestellt, nachdem
sie sich vergewissert hat, daß
a) alle medizinischen, gesundheitlichen,
verwaltungsmäßigen
und rechtlichen
Erfordernisse der im Abgangsstaat
in Kraft befindlichen
Bestimmungen über
die Leichenbeförderung
und — wenn angebracht—
die Beisetzung und die
Exhumierung erfüllt worden
sind;
b) die Leiche in einen Sarg
gelegt worden ist, der
die Anforderungen der
Artikel 6 und 7 dieses
Übereinkommens erfüllt;
c) der Sarg nur die Leiche
der in dem Paß genannten
Person und die persönlichen
Gegenstände enthält,
die mit der Leiche
beigesetzt oder eingeäschert
werden sollen.
Artikel 6
(1) Der Sarg muß undurchlässig
und mit saugfähigen Stoffen
ausgekleidet sein. Falls die
zuständige Behörde des Abgangsstaats
es für notwendig erachtet,
muß der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung
versehen
werden, um den Innen- und
den Außendruck auszugleichen.
Er muß bestehen
i) entweder aus einem
äußeren Holzsarg mit
einer Wandstärke von
mindestens 20 mm
und einem sorgfältig
verlöteten inneren
Sarg aus Zink oder aus
einem anderen selbstzersetzenden
Stoff,
ii) oder aus einem einzigen
Holzsarg mit einer
Wandstärke von mindestens
30 mm, der
mit einer Schicht aus
Zink oder aus einem
anderen selbstzersetzenden
Stoff ausgekleidet
ist.
(2) Ist der Tod auf eine ansteckende
Krankheit zurückzuführen,
so muß die Leiche in
ein mit einer antiseptischen
Lösung durchtränktes Leichentuch
eingewickelt werden.
(3) Unbeschadet der Absätze 1
und 2 muß der Sarg bei Beförderung
auf dem Luftweg
mit einer Druckausgleichvorrichtung
versehen sein oder,
sofern nicht vorhanden, solche
Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit
aufweisen, wie
sie von der zuständigen Behörde
des Abgangsstaats als ausreichend
anerkannt werden.
Artikel 7
Wird der Sarg wie eine
gewöhnliche Sendung befördert,
so muß er sich in einer Verpackung
befinden, die nicht
mehr einem Sarg ähnlich sieht
und auf der zu vermerken ist,
daß er mit Sorgfalt zu behandeln
ist.
Artikel 8
Jede Vertragspartei teilt dem
Generalsekretär des Europarats
die Bezeichnung der in Artikel 3
Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6
Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens
genannten zuständigen
Behörde mit.
Artikel 9
Führt eine Beförderung durch
einen Drittstaat, der Vertragspartei
des Berliner Abkommens
über Leichenbeförderung vom
10. Feber 1937 ist, so kann
jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens
von einem anderen
Vertragsstaatverlangen, die Maßnahmen
zu treffen, die es ihm
ermöglichen, seine Verpflichtungen
aus dem Berliner Abkommen
zu erfüllen.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsparteien
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder
der Annahme unterzeichnen
oder
b) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation oder der
Annahme unterzeichnen
und später ratifizieren oder
annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen tritt
einen Monat nach dem Tag in
Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats nach
Artikel 10 Vertragsparteien des
Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der
das Übereinkommen später ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder
der Annahme unterzeichnet oder
der es ratifiziert oder annimmt,
tritt es einen Monat nach der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
der Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 12
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
310
einen Monat nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 13
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in
der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen
internationale Beziehungen sie
wahrnimmt oder für das sie
Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
nach Maßgabe des Artikels
14 zurückgenommen werden.
Artikel 14
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 15
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich
der Ratifikation
oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 11;
e) jede nach Artikel 13 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
f) jede nach Artikel 14 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird;
g) jede ihm nach Artikel 8
zugegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
26. Oktober 1973, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden Staaten
beglaubigte Abschriften.
Anlage
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Juli 1978 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 11. August 1978 für Österreich in Kraft
getreten.
Österreich hat gemäß Art. 8 des Übereinkommens als zuständige Behörde im Sinne des Art. 3
Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 in Niederösterreich den für den Sterbeort zuständigen
Bürgermeister, in den übrigen Bundesländern die für den Sterbeort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
bezeichnet.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Island, Niederlande, Norwegen,
Türkei, Zypern.
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens haben die Niederlande als im Artikel 3 Absatz
1 und Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 3 erwähnte zuständige Behörde für die Niederlande
den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, und für Surinam den
„Attorney General to the Court of Justice of Surinam" bezeichnet.