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515_1977 AT

515. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durchgeführten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durchgeführten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

§ 1. Waren, die im Binnenschiffahrtsverkehr

auf der Donau durch das Zollgebiet durchgeführt

werden und für die gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung

betreffend die Anordnung statistischer

Erhebungen über die Binnenschiffahrt, BGBl.

Nr. 402/1971, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 496/1977 eine Transitzählkarte gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung

abzugeben ist, sind für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik mittels dieser Transitzählkarte

anzumelden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1977 in Kraft.

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