515. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durchgeführten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
§ 1. Waren, die im Binnenschiffahrtsverkehr
auf der Donau durch das Zollgebiet durchgeführt
werden und für die gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung
betreffend die Anordnung statistischer
Erhebungen über die Binnenschiffahrt, BGBl.
Nr. 402/1971, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 496/1977 eine Transitzählkarte gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung
abzugeben ist, sind für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik mittels dieser Transitzählkarte
anzumelden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1977 in Kraft.