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515_1976 AT

515. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen leistenden Bedarf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen leistenden Bedarf

Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 5. Feber 1975, BGBl. Nr. 104,

über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden

für die Pflege ihrer Kleidung

und für den sonstigen persönlichen Bedarf wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 ist der Betrag von S 20,— durch

S 30,— zu ersetzen.

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Zivildienstgesetz

in den Zivildienst nicht eingerechnet

werden oder wenn der Zivildienst während

eines Monats begonnen oder beendet worden

ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der

verhältnismäßige Teil der in den §§ 2 und 3

festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen

wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976

in Kraft.

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