515. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege ihrer Kleidung und für den sonstigen persönlichen leistenden Bedarf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 5. Feber 1975, BGBl. Nr. 104,
über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden
für die Pflege ihrer Kleidung
und für den sonstigen persönlichen Bedarf wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 ist der Betrag von S 20,— durch
S 30,— zu ersetzen.
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Zivildienstgesetz
in den Zivildienst nicht eingerechnet
werden oder wenn der Zivildienst während
eines Monats begonnen oder beendet worden
ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der
verhältnismäßige Teil der in den §§ 2 und 3
festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen
wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976
in Kraft.