515. Bekanntmachung betreffend die Ergänzung des Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen für den Bereich der Diözese Eisenstadt
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Die unter Z. 2 wiedergegebene Ergänzung des
Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht
der Hauptschule wurde vom Bischof von
Eisenstadt für den Bereich der Diözese Eisenstadt
erlassen und wird hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/
1962 und 324/1975 bekanntgemacht.
2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher
die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule
und der Sonderschulen erlassen werden, ist
im Vierten Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht
an Hauptschulen), Unterabschnitt a
(Katholischer Religionsunterricht) dem Lehr- und
Bildungsziel als vierter Absatz anzufügen
„Um dieses Lehr- und Bildungsziel auch bei
jenen Schülern zu erreichen, denen in der Volksschule
der Religionsunterricht in kroatischer
Sprache erteilt wurde, soll in Klassen mit
kroatischen Schülern bzw. in gemischtsprachigen
Klassen entsprechend dem Lehrplan und der
Lehrstoffverteilung vor allem die Gebetserziehung
(allgemeine Gebete, Gemeinschaftsgebete,
Lieder, die liturgische Feier der Festtage des
Kirchenjahres usw.), die Einführung in die
Sakramente (Ritus der Sakramente) und in die
Hl. Schrift (Lesung der Hl. Schrift) in deutscher
wie auch in kroatischer Sprache erfolgen. Hiebei
soll das Diözesangebet- und -gesangbuch und
auch die Hl. Schrift reichlich verwendet werden."