515. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Tweng
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99
Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinde
Tweng wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 30,707 (alt), verläuft vorerst unter
teilweiser Benützung der bestehenden Straße,
verläßt diese bei Plan-km 30,826 (alt), erreicht
diese wieder bei Plan-km 31,550 (alt) und folgt
ihr mit geringfügigen Abweichungen bis Plan-
km 31,780 (alt), wo sie in die bestehende Straßentrasse
wieder einbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger
Landesregierung und bei der Gemeinde Tweng
aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 :2880) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.