Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515_1974 AT

515. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Tweng

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Tweng

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99

Katschberg Straße wird im Bereich der Gemeinde

Tweng wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 30,707 (alt), verläuft vorerst unter

teilweiser Benützung der bestehenden Straße,

verläßt diese bei Plan-km 30,826 (alt), erreicht

diese wieder bei Plan-km 31,550 (alt) und folgt

ihr mit geringfügigen Abweichungen bis Plan-

km 31,780 (alt), wo sie in die bestehende Straßentrasse

wieder einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger

Landesregierung und bei der Gemeinde Tweng

aufliegenden Planunterlage (Maßstab 1 :2880) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →