515. Verordnung: Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 3
und 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973, BGBl. Nr. 505, wird verordnet
Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973
§ 1. (1) Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung
abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge
verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet,
gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge
das durchschnittliche höchstzulässige
Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser
Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes
Jahr einmal zu erfolgen.
(2) Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung
im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat,
gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der
schwersten Ausführung der betreffenden Type
als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges
dieser Type.
Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973
§ 2. Das für die Gebührenerhebungsgrundlage
maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz,
der Gebührensatz und die Arten von nicht
unter die Gebührenregelung fallenden sowie von
gebührenbefreiten Flügen, für welche die
Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird,
werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt
bzw. festgestellt.
Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973
§ 3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren
sind zu entrichten für
1. Operationelle Militärflüge,
2. Such- und Rettungsflüge,
3. Flüge zur Vermessung oder Überwachung
von Flugnavigationseinrichtungen,
4. Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich
der Schulung oder der Ausbildung von
Luftfahrern dienen,
5. Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen
Zwecken,
6. Rundflüge,
7. Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln
durchgeführt werden,
9. Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von weniger als
2000 kp, sowie
9. Inlandsflüge.
(2) Für andere als die im Abs. 1 bezeichneten
Füge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von weniger als 5700 kp
ermäßigt sich der Wert der Dienstleistungseinheit
um 50%.
(3) Für Flüge, die über den Atlantik führen,
sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2
dieser Verordnung zu entrichten.
Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973
§ 4. (1) Ab dem Tage der Zustellung eines
Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes
1973) sind Verzugszinsen
in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten;
sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor
dem 30. Tage nach der Durchführung des
gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden
sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem
Tage zu entrichten.
(2) Über Forderungen gegen einen Schuldner
in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar
der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein
eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.