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515_1973 AT

515. Verordnung: Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 515. Verordnung: Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 3

und 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973, BGBl. Nr. 505, wird verordnet

Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973

§ 1. (1) Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung

abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge

verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet,

gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge

das durchschnittliche höchstzulässige

Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser

Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes

Jahr einmal zu erfolgen.

(2) Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung

im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat,

gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der

schwersten Ausführung der betreffenden Type

als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges

dieser Type.

Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973

§ 2. Das für die Gebührenerhebungsgrundlage

maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz,

der Gebührensatz und die Arten von nicht

unter die Gebührenregelung fallenden sowie von

gebührenbefreiten Flügen, für welche die

Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird,

werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt

bzw. festgestellt.

Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973

§ 3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren

sind zu entrichten für

1. Operationelle Militärflüge,

2. Such- und Rettungsflüge,

3. Flüge zur Vermessung oder Überwachung

von Flugnavigationseinrichtungen,

4. Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich

der Schulung oder der Ausbildung von

Luftfahrern dienen,

5. Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen

Zwecken,

6. Rundflüge,

7. Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln

durchgeführt werden,

9. Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von weniger als

2000 kp, sowie

9. Inlandsflüge.

(2) Für andere als die im Abs. 1 bezeichneten

Füge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von weniger als 5700 kp

ermäßigt sich der Wert der Dienstleistungseinheit

um 50%.

(3) Für Flüge, die über den Atlantik führen,

sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2

dieser Verordnung zu entrichten.

Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973

§ 4. (1) Ab dem Tage der Zustellung eines

Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes

1973) sind Verzugszinsen

in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten;

sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor

dem 30. Tage nach der Durchführung des

gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden

sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem

Tage zu entrichten.

(2) Über Forderungen gegen einen Schuldner

in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar

der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein

eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.

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